Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 11.Dezember 1984, GZ 11 Os 179/84-6, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der nähere, dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden.
Gegenstand des Gerichtstages bildete sohin (nur mehr) die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt.
Die Berufung ist nicht begründet.
Dem Berufungswerber ist beizupflichten, daß das Erstgericht ihm richtigerweise noch zugutehalten hätte müssen, daß ein Teil der Diebsbeute zustandegebracht werden konnte (ÖJZ-LSK 1976/310) und er - zumindest bei den ersten Zugriffen - durch seinen Komplizen B verleitet wurde (§ 34 Z 4 StGB).Dem Berufungswerber ist beizupflichten, daß das Erstgericht ihm richtigerweise noch zugutehalten hätte müssen, daß ein Teil der Diebsbeute zustandegebracht werden konnte (ÖJZ-LSK 1976/310) und er - zumindest bei den ersten Zugriffen - durch seinen Komplizen B verleitet wurde (Paragraph 34, Ziffer 4, StGB).
Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht liegt jedoch der Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinn des § 34 Z 10 StGB nicht vor, zumal Zahl, Art und Umfang der sorgfältig geplanten und vor allem auf hochwertige Beute abzielenden Diebszüge eine professionell-kriminelle Einstellung des Täters indizieren. Sorgepflichten, auf die in der Berufung des weiteren verwiesen wird, sind bei der Strafbemessung für sich allein nicht als mildernd zu berücksichtigen (ÖJZ-LSK 1975/118).Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht liegt jedoch der Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinn des Paragraph 34, Ziffer 10, StGB nicht vor, zumal Zahl, Art und Umfang der sorgfältig geplanten und vor allem auf hochwertige Beute abzielenden Diebszüge eine professionell-kriminelle Einstellung des Täters indizieren. Sorgepflichten, auf die in der Berufung des weiteren verwiesen wird, sind bei der Strafbemessung für sich allein nicht als mildernd zu berücksichtigen (ÖJZ-LSK 1975/118).
Zutreffend nahm das Erstgericht auch das Vorliegen mehrerer (genau: dreier) auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruhender Vorstrafen an, weil das Vergehen der Erschleichung einer Leistung nach dem § 149 StGB ebenfalls zu den Vermögensdelikten zählt. überdies fällt dem Angeklagten der (im Ersturteil unerwähnt gebliebene) Umstand zur Last, daß das Verbrechen in mehrfacher Weise qualifiziert und die Heranziehung des höheren Strafsatzes sowohl nach dem Wert als auch nach der Tendenz des Täters (Gewerbsmäßigkeit) begründet ist.Zutreffend nahm das Erstgericht auch das Vorliegen mehrerer (genau: dreier) auf der gleichen schädlichen Neigung (Paragraph 71, StGB) beruhender Vorstrafen an, weil das Vergehen der Erschleichung einer Leistung nach dem Paragraph 149, StGB ebenfalls zu den Vermögensdelikten zählt. überdies fällt dem Angeklagten der (im Ersturteil unerwähnt gebliebene) Umstand zur Last, daß das Verbrechen in mehrfacher Weise qualifiziert und die Heranziehung des höheren Strafsatzes sowohl nach dem Wert als auch nach der Tendenz des Täters (Gewerbsmäßigkeit) begründet ist.
Bei Würdigung der Schwere der Schuld und des nach Lage des Falles als extrem zu bezeichnenden Unwerts der Taten erscheint die vom Schöffengericht verhängte Strafe keineswegs überhöht. Somit konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.