Gründe:
Aus dem Akt 31 E Vr 520/97 des Landesgerichtes St.Pölten ergibt sich folgender Sachverhalt:Aus dem Akt 31 E römisch fünf r 520/97 des Landesgerichtes St.Pölten ergibt sich folgender Sachverhalt:
In der Wochenendausgabe vom 26./27.April 1997 der periodischen Druckschrift "Der Standard" wurde auf der Fernsehprogrammseite ein mit wenigen Strichen gezeichnetes, bebrilltes Gesicht eines kahlköpfigen Menschen dargestellt, das mit folgendem handschriftlichen Text umrahmt ist:
"Drei Fragen an Peter F*****.
Wo sind die Haare von Peter F*****?
Versehentlich im Klo runtergespült.
Wie pflegt er seine Glatze?
Mit Bounty, der supersaugwisch Küchenrolle.
Wie spät ist es?
Ich habe keine Uhr, ich habe nur einen Kalender."
Unterzeichnet ist diese Darstellung mit "TEX R*****".
Zu dieser Veröffentlichung, die er rechtlich als Verspottung seiner Person und seines Erscheinungsbildes beurteilt, beantragte Peter F***** beim Landesgericht St.Pölten unter anderem die Zuerkennung einer Entschädigung gemäß § 6 MedienG.Zu dieser Veröffentlichung, die er rechtlich als Verspottung seiner Person und seines Erscheinungsbildes beurteilt, beantragte Peter F***** beim Landesgericht St.Pölten unter anderem die Zuerkennung einer Entschädigung gemäß Paragraph 6, MedienG.
Das Oberlandesgericht Wien gab der Beschwerde des Antragstellers gegen die vom Erstgericht verfügte Einstellung des selbständigen Entschädigungsverfahrens (§ 8 a Abs 1 und Abs 2 MedienG, §§ 485 Abs 1 Z 4, 486 Abs 3 StPO) Folge und trug dem Landesgericht St.Pölten "die Einleitung des Verfahrens" (richtig: die Anordnung der Hauptverhandlung - vgl § 8 a Abs 1 MedienG, § 487 StPO) auf.Das Oberlandesgericht Wien gab der Beschwerde des Antragstellers gegen die vom Erstgericht verfügte Einstellung des selbständigen Entschädigungsverfahrens (Paragraph 8, a Absatz eins und Absatz 2, MedienG, Paragraphen 485, Absatz eins, Ziffer 4, 486, Absatz 3, StPO) Folge und trug dem Landesgericht St.Pölten "die Einleitung des Verfahrens" (richtig: die Anordnung der Hauptverhandlung - vergleiche Paragraph 8, a Absatz eins, MedienG, Paragraph 487, StPO) auf.
Der Generalprokurator erblickt in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde in der Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz eine Verletzung der Bestimmung des § 115 StGB und führt aus wie folgt:Der Generalprokurator erblickt in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde in der Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 115, StGB und führt aus wie folgt:
Eine Verspottung richtet sich gegen wirkliche, angebliche oder vermeintliche Unzulänglichkeiten des Beleidigten, mögen diese unmittelbar in seiner Person oder in seinen Lebensumständen gelegen sein; zum Opfer einer Verspottung eignet sich daher vor allem, wer (mehr oder weniger) Anspruch auf das Mitgefühl seiner Umwelt hat; Ziel der Verspottung ist es, den Verspotteten lächerlich zu machen, unseres Mitgefühls zu berauben, ihn in unseren Augen herabzusetzen, ohne daß freilich seiner Ehrenhaftigkeit nahegetreten wird. "Milder Spott" reicht indes nicht aus, die üblichen Karikaturen sind daher nicht tatbildmäßig. Denn: Was bloß lachen macht, aber nicht lächerlich, ist keine Verspottung (Foregger WK § 115 RN 11 und die dort zitierten weiteren Belegstellen).Eine Verspottung richtet sich gegen wirkliche, angebliche oder vermeintliche Unzulänglichkeiten des Beleidigten, mögen diese unmittelbar in seiner Person oder in seinen Lebensumständen gelegen sein; zum Opfer einer Verspottung eignet sich daher vor allem, wer (mehr oder weniger) Anspruch auf das Mitgefühl seiner Umwelt hat; Ziel der Verspottung ist es, den Verspotteten lächerlich zu machen, unseres Mitgefühls zu berauben, ihn in unseren Augen herabzusetzen, ohne daß freilich seiner Ehrenhaftigkeit nahegetreten wird. "Milder Spott" reicht indes nicht aus, die üblichen Karikaturen sind daher nicht tatbildmäßig. Denn: Was bloß lachen macht, aber nicht lächerlich, ist keine Verspottung (Foregger WK Paragraph 115, RN 11 und die dort zitierten weiteren Belegstellen).
Hiezu kommt, daß in dem Maß, in dem Beschimpfen und Verspotten in die Richtung von Jux, "Schmäh" oder Ironie tendieren, das Strafbedürfnis verebbt. Deshalb sind (selbst derbe) Scherze, Verulken, Schabernack, "Gaudi", Karikaturen, Parodien, Satiren, kritische oder ironische Wortspiele, "Seitenhiebe", etc meist (wie auch hier) schon aus objektiven Gründen nicht als Beleidigung strafbar (Kienapfel BT I4 § 115 StGB RN 10).Hiezu kommt, daß in dem Maß, in dem Beschimpfen und Verspotten in die Richtung von Jux, "Schmäh" oder Ironie tendieren, das Strafbedürfnis verebbt. Deshalb sind (selbst derbe) Scherze, Verulken, Schabernack, "Gaudi", Karikaturen, Parodien, Satiren, kritische oder ironische Wortspiele, "Seitenhiebe", etc meist (wie auch hier) schon aus objektiven Gründen nicht als Beleidigung strafbar (Kienapfel BT I4 Paragraph 115, StGB RN 10).
Im vorliegenden Fall ist es gerade wegen der besonders skurrilen Fragestellung und Antwortgebung iVm der reichlich primitiv gehaltenen skizzenhaften Kopfdarstellung für jedermann, der den Antragsteller Peter F***** - sei es als Schauspieler in der Fernsehsendung "Kaisermühlen-Blues", aus seinem sonstigen beruflichen Wirken oder auch privat - kennt, sofort erkennbar, daß es sich bei der Darstellung lediglich um eine satirische Befassung mit einer plötzlichen, auffälligen Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes dieses Schauspielers handelt. Die Darstellung mag geschmacklos sein, gehässig und damit tatbestandsbegründend im Sinn einer Verspottung nach § 115 StGB ist sie aber wohl nicht.Im vorliegenden Fall ist es gerade wegen der besonders skurrilen Fragestellung und Antwortgebung in Verbindung mit der reichlich primitiv gehaltenen skizzenhaften Kopfdarstellung für jedermann, der den Antragsteller Peter F***** - sei es als Schauspieler in der Fernsehsendung "Kaisermühlen-Blues", aus seinem sonstigen beruflichen Wirken oder auch privat - kennt, sofort erkennbar, daß es sich bei der Darstellung lediglich um eine satirische Befassung mit einer plötzlichen, auffälligen Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes dieses Schauspielers handelt. Die Darstellung mag geschmacklos sein, gehässig und damit tatbestandsbegründend im Sinn einer Verspottung nach Paragraph 115, StGB ist sie aber wohl nicht.
Der Rechtsansicht des Beschwerdegerichtes zuwider ist im vorliegenden Fall doch zu berücksichtigen, daß es sich beim Antragsteller um einen der Hauptdarsteller einer satirischen Fernsehserie handelt. Sicherlich macht ihn ein derartiger Öffentlichkeitsbezug nicht schlicht gewissermaßen "vogelfrei", doch muß er sich mehr als der "Durchschnittsbürger" eine erkennbar überspitzte (skurrrile) Befassung mit tatsächlichen oder angeblichen Persönlichkeitsmerkmalen gefallen lassen. Von einer jeglichen Sachbezogenheit entkleideten bloßen Herabsetzung der Person eines solchen Schauspielers (vgl US 5 der Beschwerdeentscheidung) kann aber dann keine Rede sein, wenn eben nach Art einer Satire aus Anlaß einer plötzlichen Veränderung ihres Äußeren - die zudem (wie hier die überraschende Kahlköpfigkeit) gar nicht auf ein Mitleid erheischendes körperliches Gebrechen zurückzuführen ist - diese Person einer (wegen des völlig überzogenen Frage- und Antwortspiels sofort als solche erkennbaren) völlig wirklichkeitsfremden Betrachtung unterzogen wird. Selbst ein über die satirische Fernsehserie nicht informierter Leser der Fernsehseite kann daraus nur den Schluß ziehen, daß die der betroffenen Person scheinbar zugeschriebenen Eigenschaften ihr tatsächlich nicht anhaften, diese Person vielmehr bloß die Zielscheibe einer (mehr oder weniger humorvollen) derben satirischen Betrachtung ist. Sogleich als fehlend ins Auge springende negative Eigenschaften sind aber nicht geeignet, die betroffene Person gegenüber ihren Mitmenschen lächerlich zu machen.Der Rechtsansicht des Beschwerdegerichtes zuwider ist im vorliegenden Fall doch zu berücksichtigen, daß es sich beim Antragsteller um einen der Hauptdarsteller einer satirischen Fernsehserie handelt. Sicherlich macht ihn ein derartiger Öffentlichkeitsbezug nicht schlicht gewissermaßen "vogelfrei", doch muß er sich mehr als der "Durchschnittsbürger" eine erkennbar überspitzte (skurrrile) Befassung mit tatsächlichen oder angeblichen Persönlichkeitsmerkmalen gefallen lassen. Von einer jeglichen Sachbezogenheit entkleideten bloßen Herabsetzung der Person eines solchen Schauspielers vergleiche US 5 der Beschwerdeentscheidung) kann aber dann keine Rede sein, wenn eben nach Art einer Satire aus Anlaß einer plötzlichen Veränderung ihres Äußeren - die zudem (wie hier die überraschende Kahlköpfigkeit) gar nicht auf ein Mitleid erheischendes körperliches Gebrechen zurückzuführen ist - diese Person einer (wegen des völlig überzogenen Frage- und Antwortspiels sofort als solche erkennbaren) völlig wirklichkeitsfremden Betrachtung unterzogen wird. Selbst ein über die satirische Fernsehserie nicht informierter Leser der Fernsehseite kann daraus nur den Schluß ziehen, daß die der betroffenen Person scheinbar zugeschriebenen Eigenschaften ihr tatsächlich nicht anhaften, diese Person vielmehr bloß die Zielscheibe einer (mehr oder weniger humorvollen) derben satirischen Betrachtung ist. Sogleich als fehlend ins Auge springende negative Eigenschaften sind aber nicht geeignet, die betroffene Person gegenüber ihren Mitmenschen lächerlich zu machen.
Da die Publikation objektiv auch keine üble Nachrede, Beschimpfung oder Verleumdung des Antragstellers darstellt, hat das Oberlandesgericht Wien dem Erstgericht zu Unrecht die Einleitung des (selbständigen) medienrechtlichen Entschädigungsverfahrens nach § 6 Abs 1 Mediengesetz aufgetragen.Da die Publikation objektiv auch keine üble Nachrede, Beschimpfung oder Verleumdung des Antragstellers darstellt, hat das Oberlandesgericht Wien dem Erstgericht zu Unrecht die Einleitung des (selbständigen) medienrechtlichen Entschädigungsverfahrens nach Paragraph 6, Absatz eins, Mediengesetz aufgetragen.