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Entscheidung 11 Os 179/98×

Entscheidung 11 Os 179/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os179/98-9 (11Os180/98)

Entscheidungsdatum

02.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gabriele H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 7. Oktober 1998, GZ 17 römisch fünf r 1011/98-15, sowie über ihre Beschwerde (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gabriele H***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat sie in G***** von Mai 1987 bis Dezember 1997 mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Verfügungsberechtigte verschiedener im Urteilsspruch angeführter Firmen durch teils unter Benützung falscher Urkunden, und zwar mit dem Namen ihres Ehegatten bzw ihrer Tochter unterfertigter Bestellkarten erfolgter Täuschung über Tatsachen, nämlich Vorspiegelung ihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Übersendung von Waren und Durchführung von Arbeiten, somit zu Handlungen verleitet, wodurch die genannten Firmen einen Schaden im Gesamtbetrag von etwa 40.000 S erlitten.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die auch den Strafausspruch mit Berufung und einen Widerrufsbeschluß mit Beschwerde anficht.

Rechtliche Beurteilung

In ihren beide geltend gemachten Nichtigkeitsgründe undifferenziert erfassenden Rechtsmittelausführungen moniert die Beschwerdeführerin in bezug auf die konstatierte Zahlungsunfähigkeit das Unterbleiben von Feststellungen zum Einkommen ihres Ehegatten und dessen Wissen um die von ihr getätigten "Einkäufe des täglichen Bedarfs und Lebens", zeigt damit aber keinen mangelhaften Ausspruch über entscheidende Tatsachen auf. Denn der allfällige Wegfall dieser Täuschungshandlung ist im Hinblick auf die ebenfalls festgestellte (US 4) - unbekämpft gebliebene - rechtlich gleichwertige kausale Verschuldenskomponente der Täuschung über den Zahlungswillen schon deshalb nicht entscheidungsrelevant.

Damit geht sowohl die auf einen Faktenfreispruch (Ziffer 9, Litera a,) als auch - daraus resultierend - auf die Ausschaltung der Wertqualifikation (Ziffer 10,) abzielende Nichtigkeitsbeschwerde ins Leere.

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Beurteilung ihres Verhaltens als gewerbsmäßig wendet, bringt sie den relevierten Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung. Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat nämlich das Schöffengericht die dafür erforderliche Absicht der Angeklagten, sich durch wiederholte Bestellungen (von in der Folge gelieferter und erbrachter, aber nicht bezahlter Waren und Arbeitsleistungen) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ausdrücklich festgestellt (US 6).

Mit ihrem (zur Begründung der Rechtsrüge mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt ungeeigneten) Einwand aber, ihre Einkommenslosigkeit lasse keinerlei Schluß auf die subjektive Tatseite zu, zeigt die Beschwerdeführerin auch keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern übt, die weitere Begründung der in Rede stehenden Feststellung zudem übergehend, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung lediglich Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter.

Ungeachtet der weitgehend undeutlichen und auch in anderer Richtung formell mangelhaft begründeten, jedoch ungerügt gebliebenen Konstatierungen zu den einzelnen Betrugsfakten mußte daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E53476 11D01798

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00179.98.0302.000

Dokumentnummer

JJT_19990302_OGH0002_0110OS00179_9800000_000