In ihren beide geltend gemachten Nichtigkeitsgründe undifferenziert erfassenden Rechtsmittelausführungen moniert die Beschwerdeführerin in bezug auf die konstatierte Zahlungsunfähigkeit das Unterbleiben von Feststellungen zum Einkommen ihres Ehegatten und dessen Wissen um die von ihr getätigten "Einkäufe des täglichen Bedarfs und Lebens", zeigt damit aber keinen mangelhaften Ausspruch über entscheidende Tatsachen auf. Denn der allfällige Wegfall dieser Täuschungshandlung ist im Hinblick auf die ebenfalls festgestellte (US 4) - unbekämpft gebliebene - rechtlich gleichwertige kausale Verschuldenskomponente der Täuschung über den Zahlungswillen schon deshalb nicht entscheidungsrelevant.
Damit geht sowohl die auf einen Faktenfreispruch (Z 9 lit a) als auch - daraus resultierend - auf die Ausschaltung der Wertqualifikation (Z 10) abzielende Nichtigkeitsbeschwerde ins Leere.Damit geht sowohl die auf einen Faktenfreispruch (Ziffer 9, Litera a,) als auch - daraus resultierend - auf die Ausschaltung der Wertqualifikation (Ziffer 10,) abzielende Nichtigkeitsbeschwerde ins Leere.
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Beurteilung ihres Verhaltens als gewerbsmäßig wendet, bringt sie den relevierten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung. Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat nämlich das Schöffengericht die dafür erforderliche Absicht der Angeklagten, sich durch wiederholte Bestellungen (von in der Folge gelieferter und erbrachter, aber nicht bezahlter Waren und Arbeitsleistungen) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ausdrücklich festgestellt (US 6).Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Beurteilung ihres Verhaltens als gewerbsmäßig wendet, bringt sie den relevierten Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung. Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat nämlich das Schöffengericht die dafür erforderliche Absicht der Angeklagten, sich durch wiederholte Bestellungen (von in der Folge gelieferter und erbrachter, aber nicht bezahlter Waren und Arbeitsleistungen) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ausdrücklich festgestellt (US 6).
Mit ihrem (zur Begründung der Rechtsrüge mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt ungeeigneten) Einwand aber, ihre Einkommenslosigkeit lasse keinerlei Schluß auf die subjektive Tatseite zu, zeigt die Beschwerdeführerin auch keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern übt, die weitere Begründung der in Rede stehenden Feststellung zudem übergehend, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung lediglich Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter.
Ungeachtet der weitgehend undeutlichen und auch in anderer Richtung formell mangelhaft begründeten, jedoch ungerügt gebliebenen Konstatierungen zu den einzelnen Betrugsfakten mußte daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (§ 285d StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (§ 285i StPO).Ungeachtet der weitgehend undeutlichen und auch in anderer Richtung formell mangelhaft begründeten, jedoch ungerügt gebliebenen Konstatierungen zu den einzelnen Betrugsfakten mußte daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.