Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil in seinen Punkten II und III mit einer auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Soweit die Beschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrags der Sache auch den Schuldspruch I erfasst, ist sie mangels Substantiierung keiner sachbezogenen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285 Abs 1; 285a Z 2 StPO).Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil in seinen Punkten römisch zwei und römisch drei mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Soweit die Beschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrags der Sache auch den Schuldspruch römisch eins erfasst, ist sie mangels Substantiierung keiner sachbezogenen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins,; 285a Ziffer 2, StPO).
Die Mängelrüge zum Faktum II verkennt den Begriff der Aktenwidrigkeit. Dass der Angeklagte die Silvia F***** in Pressburg kennen lernte, sie der deutschen Sprache kaum mächtig war und er ihr vorschlug, sich nach Österreich zu begeben, um dort als Prostituierte zu arbeiten, dass sie über keine Kontakte zu Österreich verfügte, dass der Angeklagte für sie den Termin mit dem Bordellbetreiber vereinbarte, weil sie nicht gut Deutsch konnte, all dies geht mit Deutlichkeit aus der Aussage der Genannten bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung hervor. Dass aber F***** niemals gezwungen wurde, die Prostitution auszuüben, hat das Gericht ausdrücklich konstatiert.Die Mängelrüge zum Faktum römisch zwei verkennt den Begriff der Aktenwidrigkeit. Dass der Angeklagte die Silvia F***** in Pressburg kennen lernte, sie der deutschen Sprache kaum mächtig war und er ihr vorschlug, sich nach Österreich zu begeben, um dort als Prostituierte zu arbeiten, dass sie über keine Kontakte zu Österreich verfügte, dass der Angeklagte für sie den Termin mit dem Bordellbetreiber vereinbarte, weil sie nicht gut Deutsch konnte, all dies geht mit Deutlichkeit aus der Aussage der Genannten bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung hervor. Dass aber F***** niemals gezwungen wurde, die Prostitution auszuüben, hat das Gericht ausdrücklich konstatiert.
Die Urteilsannahme, dass der Angeklagte überwiegend von den Einkünften der F***** gelebt hat, ohne dafür nennenswerte Gegenleistungen erbracht zu haben, steht mit der Beschwerdebehauptung, die Prostituierte hätte den Großteil des Schandlohns für sich behalten und ersichtlich damit eine Eigentumswohnung in Slowenien und ein Haus in Ungarn angeschafft, nicht im Widerspruch.
Dem Vorbringen zum Faktum III zuwider hat das Schöffengericht in gedrängter Form seine Erwägungen dargelegt, aus denen es der Aussage der Anita S***** in der Hauptverhandlung keinen Glauben schenkte, sodass von einer offenbar unzureichenden Begründung keine Rede sein kann. Die näheren Umstände, wie die Genannte nach Österreich gekommen ist, stellen keine entscheiden Tatsachen dar und stehen auch in keinem Zusammenhang zum Tatverhalten des Angeklagten. Das Erstgericht war daher nicht verpflichtet, sich mit den entsprechenden Angaben der Zeugin im Rahmen ihrer Aussage von 29. August 2002 (ON 49), die mangels Verlesung auch nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, auseinanderzusetzen. Die vom Beschwerdeführer bekämpfte Urteilsannahme "seiner tiefgreifenden Verwurzelung in Prostituierten- und Zuhältermilieu" (US 7) konnten die Tatrichter mängelfrei aus seiner Lebensführung und den Ergebnissen der Telefonüberwachung ableiten. Insoweit unterlässt die Beschwerde, das Vorliegen eines relevanten Begründungsfehlers in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzulegen.Dem Vorbringen zum Faktum römisch drei zuwider hat das Schöffengericht in gedrängter Form seine Erwägungen dargelegt, aus denen es der Aussage der Anita S***** in der Hauptverhandlung keinen Glauben schenkte, sodass von einer offenbar unzureichenden Begründung keine Rede sein kann. Die näheren Umstände, wie die Genannte nach Österreich gekommen ist, stellen keine entscheiden Tatsachen dar und stehen auch in keinem Zusammenhang zum Tatverhalten des Angeklagten. Das Erstgericht war daher nicht verpflichtet, sich mit den entsprechenden Angaben der Zeugin im Rahmen ihrer Aussage von 29. August 2002 (ON 49), die mangels Verlesung auch nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, auseinanderzusetzen. Die vom Beschwerdeführer bekämpfte Urteilsannahme "seiner tiefgreifenden Verwurzelung in Prostituierten- und Zuhältermilieu" (US 7) konnten die Tatrichter mängelfrei aus seiner Lebensführung und den Ergebnissen der Telefonüberwachung ableiten. Insoweit unterlässt die Beschwerde, das Vorliegen eines relevanten Begründungsfehlers in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzulegen.
Die Rechtsrüge zu den Schuldspruchfakten II und III ist nicht begründet.Die Rechtsrüge zu den Schuldspruchfakten römisch zwei und römisch drei ist nicht begründet.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte Silvia F***** ursprünglich keine Kontakte zu Österreich und war auch der deutschen Sprache nicht mächtig. Der Angeklagte schlug ihr vor, sich nach Österreich zu begeben und hier als Prostituierte zu arbeiten. In weiterer Folge empfahl er ihr aufgrund eines Inserates, sich in das Bordell Club L***** in Wörgl zu begeben, nahm mit dem Bordellbetreiber fernmündlich Kontakt auf und vereinbarte mit diesem einen Termin für die Anreise der F***** nach Wörgl.
Dieses Verhalten des Angeklagten kann nicht als bloßen Raten und Behilflichsein in untergeordneter Weise beurteilt werden. Auf die geschilderte Art hat der Angeklagte nämlich mit Rat und Tat dahin gewirkt, dass die Genannte im fremden Land der gewerbsmäßigen Unzucht nachgeht und solcherart eine qualifizierte Vermittlertätigkeit ausgeübt. Dem Schuldspruch nach § 217 Abs 1 StGB haftet demnach kein Rechtsfehler an (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 217 Rz 5, EvBl 1998/44).Dieses Verhalten des Angeklagten kann nicht als bloßen Raten und Behilflichsein in untergeordneter Weise beurteilt werden. Auf die geschilderte Art hat der Angeklagte nämlich mit Rat und Tat dahin gewirkt, dass die Genannte im fremden Land der gewerbsmäßigen Unzucht nachgeht und solcherart eine qualifizierte Vermittlertätigkeit ausgeübt. Dem Schuldspruch nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB haftet demnach kein Rechtsfehler an vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 217, Rz 5, EvBl 1998/44).
Dem Einwand fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Zuhälterei genügt es, die entsprechenden Urteilsannahmen entgegen zu halten, wonach die Intention des Beschwerdeführers auch bei Anita S***** auf die Überlassung eines wesentlichen Teils ihres Schandlohns als fortlaufende Einnahme gerichtet war, ohne dafür eine nennenswerte Gegenleistung zu erbringen. Diesen Konstatierungen ist auch mit hinreichender Deutlichkeit der für die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandmerkmale des § 216 Abs 1 StGB genügende bedingte Vorsatz zu entnehmen (Leukauf/Steininger aaO RN 14, Fabrizy StGB8 Rz 1, jeweils zu § 216; Kienapfel/Schmoller BT I Rz 34 zu §§ 214 bis 217). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Dem Einwand fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Zuhälterei genügt es, die entsprechenden Urteilsannahmen entgegen zu halten, wonach die Intention des Beschwerdeführers auch bei Anita S***** auf die Überlassung eines wesentlichen Teils ihres Schandlohns als fortlaufende Einnahme gerichtet war, ohne dafür eine nennenswerte Gegenleistung zu erbringen. Diesen Konstatierungen ist auch mit hinreichender Deutlichkeit der für die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandmerkmale des Paragraph 216, Absatz eins, StGB genügende bedingte Vorsatz zu entnehmen (Leukauf/Steininger aaO RN 14, Fabrizy StGB8 Rz 1, jeweils zu Paragraph 216,; Kienapfel/Schmoller BT römisch eins Rz 34 zu Paragraphen 214 bis 217). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 217 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmungen einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, als mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit, das umfassende Geständnis zu den Einbruchsdiebstählen und ein zur Wahrheitsfindung zumindest beitragendes Teilgeständnis zu den Fakten Menschenhandel und Zuhälterei.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 217, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, die es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmungen einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, als mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit, das umfassende Geständnis zu den Einbruchsdiebstählen und ein zur Wahrheitsfindung zumindest beitragendes Teilgeständnis zu den Fakten Menschenhandel und Zuhälterei.
Die Gewährung bedingter Strafnachsicht begründete es mit der anzunehmenden Unbescholtenheit und dem lange Zurückliegen der Verbrechensfakten.
Während der Angeklagte mit seiner Berufung eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, begehrt die Staatsanwaltschaft die Ausschaltung der gewährten bedingten Strafnachsicht. Nur die Berufung der Staatsanwaltschaft ist - zum Teil - berechtigt. Das Berufungsbegehren des Angeklagten scheitert schon an dem Umstand, dass ihm neben dem Vergehen der Zuhälterei zwei Verbrechen zur Last liegen, die jeweils mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht sind und dass er insgesamt drei gewerbsmäßig begangene Einbruchsdiebstähle verübt hat.
Diese vom Unrechtsgehalt schwerwiegenden Delikte würden an sich die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe erfordern. Lediglich aufgrund der durch die Zugehörigkeit zur Rotlichtszene zwar getrübten, aber doch gegebenen Unbescholtenheit und des teilweisen Geständnisses liegen die Voraussetzungen für die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht vor. Insoweit kommt der Berufung der Staatsanwaltschaft Berechtigung zu, weshalb spruchgemäß zu erkennen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.