Die gegen dieses Urteil aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter V***** geht fehl. Die Beschwerdebehauptung, das Recht des Staates auf Überprüfung der Verkehrssicherheit von Kraftfahrzeugen sei - entgegen ständiger Judikatur (SSt 49/65; JBl 1985, 375; zuletzt verweisend 11 Os 2/03) - nicht konkreter Art, lässt jede Begründung und solcherart die gebotene Ausrichtung am Gesetz vermissen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).Die gegen dieses Urteil aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter V***** geht fehl. Die Beschwerdebehauptung, das Recht des Staates auf Überprüfung der Verkehrssicherheit von Kraftfahrzeugen sei - entgegen ständiger Judikatur (SSt 49/65; JBl 1985, 375; zuletzt verweisend 11 Os 2/03) - nicht konkreter Art, lässt jede Begründung und solcherart die gebotene Ausrichtung am Gesetz vermissen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).
Die hieran anknüpfenden Erwägungen zu anderen - aus Sicht der Beschwerde konkreten - Rechten des Staates beziehen sich nicht auf den Gegenstand der angefochtenen Entscheidung und können demgemäß auf sich beruhen.
Mit dem Einwand, das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer Robert B***** bestimmt hat, keine (ordnungsgemäße) Überprüfung vorzunehmen, übergeht die Rüge die diesbezüglichen (eingehenden) Urteilskonstatierungen (US 11, 12, 13 iVm US 3, 4) und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung. Das Vorbringen, die Feststellungen zu den Tathandlungen des Beschwerdeführers ergeben sich "nicht aus dem Akt" wendet sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter, welche die diesbezüglichen Konstatierungen - aktenkonform sowie empirisch und logisch einwandfrei - aus der geständigen Verantwortung aller Angeklagten (US 14, 16) sowie (bezüglich der subjektiven Tatseite) aus dem objektivierten Tatgeschehen ableiteten (US 16 f). Mangelnde Auseinandersetzung mit der im Zeitpunkt der Bestimmungshandlungen allenfalls bereits gegebenen Tatentschlossenheit des unmittelbaren Täters reklamierend lässt die Rüge nicht erkennen, welche Verfahrensergebnisse zu diesbezüglichen Erwägungen hätten Anlass geben sollen, und missachtet solcherart das Gebot zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe (§ 285 Abs 1 StPO).Mit dem Einwand, das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer Robert B***** bestimmt hat, keine (ordnungsgemäße) Überprüfung vorzunehmen, übergeht die Rüge die diesbezüglichen (eingehenden) Urteilskonstatierungen (US 11, 12, 13 in Verbindung mit US 3, 4) und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung. Das Vorbringen, die Feststellungen zu den Tathandlungen des Beschwerdeführers ergeben sich "nicht aus dem Akt" wendet sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter, welche die diesbezüglichen Konstatierungen - aktenkonform sowie empirisch und logisch einwandfrei - aus der geständigen Verantwortung aller Angeklagten (US 14, 16) sowie (bezüglich der subjektiven Tatseite) aus dem objektivierten Tatgeschehen ableiteten (US 16 f). Mangelnde Auseinandersetzung mit der im Zeitpunkt der Bestimmungshandlungen allenfalls bereits gegebenen Tatentschlossenheit des unmittelbaren Täters reklamierend lässt die Rüge nicht erkennen, welche Verfahrensergebnisse zu diesbezüglichen Erwägungen hätten Anlass geben sollen, und missachtet solcherart das Gebot zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe (Paragraph 285, Absatz eins, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mangels prozessordnungsgemäßer Ausführung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mangels prozessordnungsgemäßer Ausführung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.