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Entscheidung 11 Os 18/17g×

Entscheidung 11 Os 18/17g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os18/17g

Entscheidungsdatum

21.03.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Yunus O***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Abdullah Ö***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Oktober 2016, GZ 38 Hv 33/16s-26, weiters über die Beschwerden des Angeklagten Ö***** und der Staatsanwaltschaft gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO und eine Beschwerde des Erstgenannten gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494, Absatz eins, StPO (ON 27) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Ö***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche der Mitangeklagten O***** und E***** enthält, wurde Abdullah Ö***** des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch eins), des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Danach haben am 16. April 2016

römisch eins. in E***** Abdullah Ö***** eine fremde Sache, nämlich die Fensterscheibe des Bruno H***** gehörenden Hauses, zerstört, indem er sie einschlug;

römisch zwei. in W***** Yunus O*****, Abdullah Ö***** und Yusuf E***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) Mustafa Er***** „durch Gewalt bzw durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper“, nämlich dadurch, dass sie mit einem Drehmomentschlüssel, einer Gewindestange und einem Montiereisen gegen dessen Pkw schlugen, mit ihren Fäusten auf das Fahrzeug trommelten und „ihn bzw Ramazan D*****“ zum Aussteigen aufforderten, zu einer Handlung, nämlich zum Öffnen der Türsperre und zum Verlassen des Fahrzeugs genötigt;

römisch drei. in W***** Yunus O*****, Abdullah Ö***** und Yusuf E***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) Ramazan D***** dadurch, dass sie ihm mit einem Drehmomentschlüssel, einer Gewindestange und einem Montiereisen zahlreiche Schläge gegen den Kopf und den Körper versetzten, absichtlich eine (ua an sich) schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zugefügt, nämlich Prellungen im Bereich des rechten Knies, des rechten Beckenrings, der rechten Hüfte, des rechten Ellbogens und Unterarms, der linken Schulter, der linken Hand, des linken Schläfenbeins und der rechten Gesichtshälfte, eine Rissquetschwunde an der Oberlippe und Brüche des rechten Augenbodens und der rechten Kieferhöhle.

Rechtliche Beurteilung

Ausschließlich gegen den Schuldspruch römisch drei richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ö*****.

Als Tatsachenrüge will die Ziffer 5 a, nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Durch zu Vorgeschichte und Durchführung der Tat ins Treffen geführte Verweise auf Angaben der drei Angeklagten in der Hauptverhandlung, eine isoliert hervorgehobene Passage der Aussage des Tatopfers und auf einen „Chatverlauf“ zwischen dem Zweit- und dem Drittangeklagten gelingt es dem Rechtsmittel jedenfalls nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen hervorzurufen (zur Haftung bei Mittäterschaft vergleiche iÜ Fabrizy, StGB12 Paragraph 12, Rz 7).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E117611

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00018.17G.0321.000

Im RIS seit

05.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Dokumentnummer

JJT_20170321_OGH0002_0110OS00018_17G0000_000