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Entscheidung 11 Os 18/22i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os18/22i

Entscheidungsdatum

05.04.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 14. September 2021, GZ 22 Hv 4/21k-34, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 30. August 2020 in O* * H* mit Gewalt, indem er sie auf ein Bett warf, sich auf sie legte und sie festhielt, während er seinen erigierten Penis entblößte und sie entkleidete, zur Duldung des Beischlafs genötigt, wobei es aufgrund der Gegenwehr des Opfers beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]                  Seine den Schuldspruch tragenden Feststellungen zum subjektiven Handlungselement (US 4) erschloss das Schöffengericht – willkürfrei – aus jenen zum „objektiven Geschehensabl[auf]“ (US 9). Diese wiederum (US 3 f) stützte es – ebenso willkürfrei – vor allem auf die vom Gericht als glaubhaft erachtete Aussage der tatbetroffenen Zeugin im Zusammenhalt mit dem Beschwerdeführer zugeordneten DNA-Spuren, die an der zur Tatzeit getragenen Unterwäsche des Opfers gesichert wurden (US 7 f).

[5] Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), ein „konkreter Penetrationsversuch des Angeklagten“ werde „auch von der Zeugin H* nicht geschildert“ (nominell Ziffer 5, erster und zweiter Fall, der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), geht daher ins Leere.

[6] Die weitere Rüge reklamiert, das (aus ihrer Sicht) gegen die Überzeugungskraft der belastenden Aussage des Opfers sprechende Deponat des Zeugen Ho* in der Hauptverhandlung, H* habe zu ihm „eindeutig gesagt“, dass der Angeklagte „nichts getan“ habe (ON 21 S 11), sei vom Erstgericht übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall) worden.

[7] Dem zuwider hat das Schöffengericht die relevierte Aussage – in Befolgung des Gebots zu (wenn auch mit voller Bestimmtheit) gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) – gar wohl berücksichtigt, jedoch als unglaubhaft verworfen (siehe nur US 7 und 8, wonach die „nicht allzu gehaltvoll[en]“ „Angaben des sichtlich alkoholkranken Zeugen“, der „versuchte, den Angeklagten zu entlasten“ „[i]n der Hauptverhandlung“ „wenig“ „überzeugten“, „obgleich er bestätigte, dass er H* hätte schützen sollen, wovor wisse er nicht mehr“).

[8] Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beschränkt sich darauf, den Beweiswerterwägungen des Schöffengerichts eigene Auffassungen („nicht glaubwürdig“; „zweifelhaft“) entgegenzusetzen und vom festgestellten Sachverhalt abweichende Schlussfolgerungen einzufordern, die bei (aus ihrer Sicht) „richtiger Beweiswürdigung“ hätten gezogen werden müssen.

[9] Damit wird kein Tatsachenmangel (Ziffer 5 a,; dazu RIS-Justiz RS0118780) geltend gemacht, sondern bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.

[10] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt eine rechtliche Unterstellung der Tat „allenfalls“ nach (gemeint) Paragraph 202, Absatz eins, StGB an.

[11]                Indem sie nicht von den Urteilskonstatierungen zum „Penetrationsvorsatz“ (US 4) ausgeht, sondern diese beweiswürdigend bestreitet, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen (materiell-rechtlichen) Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).

[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[13] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[14] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E134561

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00018.22I.0405.000

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022

Dokumentnummer

JJT_20220405_OGH0002_0110OS00018_22I0000_000