[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Seine den Schuldspruch tragenden Feststellungen zum subjektiven Handlungselement (US 4) erschloss das Schöffengericht – willkürfrei – aus jenen zum „objektiven Geschehensabl[auf]“ (US 9). Diese wiederum (US 3 f) stützte es – ebenso willkürfrei – vor allem auf die vom Gericht als glaubhaft erachtete Aussage der tatbetroffenen Zeugin im Zusammenhalt mit dem Beschwerdeführer zugeordneten DNA-Spuren, die an der zur Tatzeit getragenen Unterwäsche des Opfers gesichert wurden (US 7 f).
[5] Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), ein „konkreter Penetrationsversuch des Angeklagten“ werde „auch von der Zeugin H* nicht geschildert“ (nominell Z 5 erster und zweiter Fall, der Sache nach Z 5 vierter Fall), geht daher ins Leere. [5] Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), ein „konkreter Penetrationsversuch des Angeklagten“ werde „auch von der Zeugin H* nicht geschildert“ (nominell Ziffer 5, erster und zweiter Fall, der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), geht daher ins Leere.
[6] Die weitere Rüge reklamiert, das (aus ihrer Sicht) gegen die Überzeugungskraft der belastenden Aussage des Opfers sprechende Deponat des Zeugen Ho* in der Hauptverhandlung, H* habe zu ihm „eindeutig gesagt“, dass der Angeklagte „nichts getan“ habe (ON 21 S 11), sei vom Erstgericht übergangen (Z 5 zweiter Fall) worden. [6] Die weitere Rüge reklamiert, das (aus ihrer Sicht) gegen die Überzeugungskraft der belastenden Aussage des Opfers sprechende Deponat des Zeugen Ho* in der Hauptverhandlung, H* habe zu ihm „eindeutig gesagt“, dass der Angeklagte „nichts getan“ habe (ON 21 S 11), sei vom Erstgericht übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall) worden.
[7] Dem zuwider hat das Schöffengericht die relevierte Aussage – in Befolgung des Gebots zu (wenn auch mit voller Bestimmtheit) gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – gar wohl berücksichtigt, jedoch als unglaubhaft verworfen (siehe nur US 7 und 8, wonach die „nicht allzu gehaltvoll[en]“ „Angaben des sichtlich alkoholkranken Zeugen“, der „versuchte, den Angeklagten zu entlasten“ „[i]n der Hauptverhandlung“ „wenig“ „überzeugten“, „obgleich er bestätigte, dass er H* hätte schützen sollen, wovor wisse er nicht mehr“). [7] Dem zuwider hat das Schöffengericht die relevierte Aussage – in Befolgung des Gebots zu (wenn auch mit voller Bestimmtheit) gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) – gar wohl berücksichtigt, jedoch als unglaubhaft verworfen (siehe nur US 7 und 8, wonach die „nicht allzu gehaltvoll[en]“ „Angaben des sichtlich alkoholkranken Zeugen“, der „versuchte, den Angeklagten zu entlasten“ „[i]n der Hauptverhandlung“ „wenig“ „überzeugten“, „obgleich er bestätigte, dass er H* hätte schützen sollen, wovor wisse er nicht mehr“).
[8] Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich darauf, den Beweiswerterwägungen des Schöffengerichts eigene Auffassungen („nicht glaubwürdig“; „zweifelhaft“) entgegenzusetzen und vom festgestellten Sachverhalt abweichende Schlussfolgerungen einzufordern, die bei (aus ihrer Sicht) „richtiger Beweiswürdigung“ hätten gezogen werden müssen. [8] Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beschränkt sich darauf, den Beweiswerterwägungen des Schöffengerichts eigene Auffassungen („nicht glaubwürdig“; „zweifelhaft“) entgegenzusetzen und vom festgestellten Sachverhalt abweichende Schlussfolgerungen einzufordern, die bei (aus ihrer Sicht) „richtiger Beweiswürdigung“ hätten gezogen werden müssen.
[9] Damit wird kein Tatsachenmangel (Z 5a; dazu RIS-Justiz RS0118780) geltend gemacht, sondern bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft. [9] Damit wird kein Tatsachenmangel (Ziffer 5 a,; dazu RIS-Justiz RS0118780) geltend gemacht, sondern bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.
[10] Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt eine rechtliche Unterstellung der Tat „allenfalls“ nach (gemeint) § 202 Abs 1 StGB an. [10] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt eine rechtliche Unterstellung der Tat „allenfalls“ nach (gemeint) Paragraph 202, Absatz eins, StGB an.
[11] Indem sie nicht von den Urteilskonstatierungen zum „Penetrationsvorsatz“ (US 4) ausgeht, sondern diese beweiswürdigend bestreitet, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen (materiell-rechtlichen) Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [13] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[14] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [14] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.