[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Tatsachenfeststellungen sind nur insoweit mit Mängelrüge und Tatsachenrüge anfechtbar, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart im Sinn der Z 5 entscheidend (vgl auch RIS-Justiz RS0099497) sind (RIS-Justiz RS0117499; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391). [4] Tatsachenfeststellungen sind nur insoweit mit Mängelrüge und Tatsachenrüge anfechtbar, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart im Sinn der Ziffer 5, entscheidend vergleiche auch RIS-Justiz RS0099497) sind (RIS-Justiz RS0117499; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391).
[5] Die Urteilskonstatierungen zur Schadenshöhe bilden mit Blick auf den Schuldspruch wegen §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall, § 15 StGB demnach nur insoweit den Bezugspunkt von Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a), als die Herbeiführung eines 5.000 Euro übersteigenden Betrugsschadens in zumindest drei Fällen (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) festgestellt wird. [5] Die Urteilskonstatierungen zur Schadenshöhe bilden mit Blick auf den Schuldspruch wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall, Paragraph 15, StGB demnach nur insoweit den Bezugspunkt von Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), als die Herbeiführung eines 5.000 Euro übersteigenden Betrugsschadens in zumindest drei Fällen (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) festgestellt wird.
[6] Die Behauptung von Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) der Feststellungen zum Schuldspruch zu I zur Höhe und zu den Zeitpunkten der Zahlungen zeigt eine – den Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes bildende (RIS-Justiz RS0099431; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467 f) – unrichtige oder unvollständige Wiedergabe des Inhalts von Aussagen oder anderer Beweismittel nicht auf, sondern versucht lediglich die von den Tatrichtern aus den Angaben des S* und der Ha* in Zusammenschau mit diversen Urkunden (US 9 f) mängelfrei gezogenen Schlüsse in Zweifel zu ziehen. [6] Die Behauptung von Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) der Feststellungen zum Schuldspruch zu römisch eins zur Höhe und zu den Zeitpunkten der Zahlungen zeigt eine – den Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes bildende (RIS-Justiz RS0099431; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467 f) – unrichtige oder unvollständige Wiedergabe des Inhalts von Aussagen oder anderer Beweismittel nicht auf, sondern versucht lediglich die von den Tatrichtern aus den Angaben des S* und der Ha* in Zusammenschau mit diversen Urkunden (US 9 f) mängelfrei gezogenen Schlüsse in Zweifel zu ziehen.
[7] Indem die Rüge (Z 5a) anhand isoliert herausgegriffener Passagen der Aussagen der genannten Zeugen in der Hauptverhandlung die – vom Erstgericht im Übrigen ohnedies berücksichtigte (US 10) – fehlende exakte Übereinstimmung zwischen bei der Bank behobenen und übergebenen Bargeldbeträgen ins Treffen führt, spricht sie keine entscheidende Tatsache an (vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). [7] Indem die Rüge (Ziffer 5 a,) anhand isoliert herausgegriffener Passagen der Aussagen der genannten Zeugen in der Hauptverhandlung die – vom Erstgericht im Übrigen ohnedies berücksichtigte (US 10) – fehlende exakte Übereinstimmung zwischen bei der Bank behobenen und übergebenen Bargeldbeträgen ins Treffen führt, spricht sie keine entscheidende Tatsache an vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
[8] Gleiches gilt, soweit die Tatsachenrüge zum Schuldspruch zu II behauptet, das Erstgericht sei „mangels entsprechender Beweisergebnisse zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Mehrbegehren in Höhe von 121.195,60 Euro um eine qualifiziert unrichtige Behauptung handelt“. Erhebliche Bedenken dagegen, dass der eingeklagte Betrag von 258.865,60 Euro den der H* GmbH tatsächlich zustehenden und vom Vorsatz des Angeklagten umfassten Betrag jedenfalls um mehr als 5.000 Euro überstieg, vermag sie nicht zu wecken. [8] Gleiches gilt, soweit die Tatsachenrüge zum Schuldspruch zu römisch zwei behauptet, das Erstgericht sei „mangels entsprechender Beweisergebnisse zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Mehrbegehren in Höhe von 121.195,60 Euro um eine qualifiziert unrichtige Behauptung handelt“. Erhebliche Bedenken dagegen, dass der eingeklagte Betrag von 258.865,60 Euro den der H* GmbH tatsächlich zustehenden und vom Vorsatz des Angeklagten umfassten Betrag jedenfalls um mehr als 5.000 Euro überstieg, vermag sie nicht zu wecken.
[9] Als Aufklärungsrüge macht das Vorbringen nicht klar, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, einen Lokalaugenschein und die Einholung eines Sachverständigengutachtens in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036).
[10] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
[11] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch zu II orientiert sich mit der Behauptung mangelnden Vorsatzes nicht an den Feststellungen zur inneren Tatseite (US 6 f). Zudem erklärt sie nicht, weshalb „die bloße Einbringung der Klage“ – selbst unter Berücksichtigung des (im Übrigen nicht festgestellten) Umstands, dass das Klagsvorbringen der „Prüfung“ eines gerichtlich beeideten Bausachverständigen unterliege – nur als straflose Vorbereitungshandlung und nicht bereits als (für den auszulösenden Willensentschluss der Getäuschten zumindest mitbestimmende [vgl US 5 ff, 13]) Täuschungshandlung, mithin als Ausführungshandlung zu werten sei (vgl RIS-Justiz RS0089830 [T7]; Bauer/Plöchl in WK2 StGB §§ 15, 16 Rz 217 ff). [11] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch zu römisch zwei orientiert sich mit der Behauptung mangelnden Vorsatzes nicht an den Feststellungen zur inneren Tatseite (US 6 f). Zudem erklärt sie nicht, weshalb „die bloße Einbringung der Klage“ – selbst unter Berücksichtigung des (im Übrigen nicht festgestellten) Umstands, dass das Klagsvorbringen der „Prüfung“ eines gerichtlich beeideten Bausachverständigen unterliege – nur als straflose Vorbereitungshandlung und nicht bereits als (für den auszulösenden Willensentschluss der Getäuschten zumindest mitbestimmende [vgl US 5 ff, 13]) Täuschungshandlung, mithin als Ausführungshandlung zu werten sei vergleiche RIS-Justiz RS0089830 [T7]; Bauer/Plöchl in WK2 StGB Paragraphen 15, 16, Rz 217 ff).
[12] Mit der Behauptung absolut untauglichen Versuchs (§ 15 Abs 3 StGB), „weil die getätigten Mehrleistungen insbesondere auch der Prüfung durch einen vom (Zivil)gericht zu bestellenden Sachverständigen unterzogen“ würden, legt die Rüge nicht dar, weshalb bei generalisierender Betrachtung (also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls) aus der ex ante-Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters (vgl RIS-Justiz RS0115363; Bauer/Plöchl in WK2 StGB §§ 15, 16 Rz 70 ff) die von betrügerischem Vorsatz getragene, gerichtliche Geltendmachung eines um mehr als 120.000 Euro überhöhten Betrags unter keinen Umständen geeignet sein sollte, einen Betrugsschaden zu verursachen (vgl RIS-Justiz RS0094148, RS0115362; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 38 ff). [12] Mit der Behauptung absolut untauglichen Versuchs (Paragraph 15, Absatz 3, StGB), „weil die getätigten Mehrleistungen insbesondere auch der Prüfung durch einen vom (Zivil)gericht zu bestellenden Sachverständigen unterzogen“ würden, legt die Rüge nicht dar, weshalb bei generalisierender Betrachtung (also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls) aus der ex ante-Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters vergleiche RIS-Justiz RS0115363; Bauer/Plöchl in WK2 StGB Paragraphen 15, 16, Rz 70 ff) die von betrügerischem Vorsatz getragene, gerichtliche Geltendmachung eines um mehr als 120.000 Euro überhöhten Betrags unter keinen Umständen geeignet sein sollte, einen Betrugsschaden zu verursachen vergleiche RIS-Justiz RS0094148, RS0115362; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 38 ff).
[13] Soweit die Rüge (Z 10) zum Schuldspruch zu I mit dem Einwand schuldbefreiender Wirkung der Zahlungen an den Angeklagten eine Unterstellung unter § 153 StGB anstrebt, ignoriert sie die zur Täuschung über die Einhebung der Gelder (vorgeblich) für die H* GmbH und jeweils täuschungsbedingter Übergabe von Bargeld durch die Opfer an ihn gelegenen Vermögensschädigung getroffenen Feststellungen (US 5 f, 14) und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Ausführung. [13] Soweit die Rüge (Ziffer 10,) zum Schuldspruch zu römisch eins mit dem Einwand schuldbefreiender Wirkung der Zahlungen an den Angeklagten eine Unterstellung unter Paragraph 153, StGB anstrebt, ignoriert sie die zur Täuschung über die Einhebung der Gelder (vorgeblich) für die H* GmbH und jeweils täuschungsbedingter Übergabe von Bargeld durch die Opfer an ihn gelegenen Vermögensschädigung getroffenen Feststellungen (US 5 f, 14) und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Ausführung.
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits nach der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits nach der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[15] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [15] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.