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Entscheidung 11 Os 18/25v×

Entscheidung 11 Os 18/25v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

11Os18/25v

Entscheidungsdatum

06.05.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 8. Oktober 2024, GZ 40 Hv 9/24t-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (1/) und des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB (2/) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant –

1/ am 20. Februar 2024 in F* * K* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie auf die Matratze drückte, sich auf sie legte, sie festhielt und gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog.

Rechtliche Beurteilung

[3] Allein gegen diesen Schuldspruch (zu 1/) richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 a und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 34 S 15) des in der Hauptverhandlung am 8. Oktober 2024 gestellten Antrags (ON 34 S 14) auf Einholung eines gerichtsmedizinischen und eines dermatologischen Sachverständigengutachtens (erkennbar gemeint: betreffend die Zeugin K*) Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.

[5]                  Das Begehren wurde zum Beweis dafür gestellt, dass der Angeklagte am 20. Februar 2024 K* „mit seinen Händen nicht an beiden Oberarmen oder sonst auf irgendeine Weise auf dem Bett/der Couch festhielt/festgehalten hat und in die Matratze drückte und sie sich gewehrt hätte“. Da K* dazu neige, „bereits durch leichten Körperkontakt bzw leichtes Halten der Oberarme blaue Flecken auf der Haut zu bekommen“, im Zuge der polizeilichen Vernehmung „am selbigen Tag“ ein solches Verletzungsbild an den Oberarmen jedoch nicht festgestellt worden sei, könne mit den begehrten Gutachten ein gewaltsames Erzwingen des Geschlechtsverkehrs ausgeschlossen werden.

[6] Der Antragsteller behauptete allerdings nicht einmal, dass die (mittlerweile in Litauen wohnhafte und eine besondere Anfälligkeit für Hämatome im Übrigen in Abrede stellende [ON 34 S 4, 10]) Zeugin die erforderliche Zustimmung zu einer körperlichen Untersuchung erteilt hätte oder erteilen würde (RIS-Justiz RS0118956 [T3], RS0098015 [T2, T14]; vergleiche auch Paragraph 123, Absatz 5, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 121, Absatz eins, letzter Satz StPO; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 123, Rz 10; Birklbauer, WK-StPO Paragraph 123, Rz 6, 18, 41), sodass der Antrag schon deshalb als im Hauptverfahren unzulässiger Erkundungsbeweis abgewiesen werden durfte.

[7] Mit der isolierten Hervorhebung und eigenständigen Würdigung von Angaben des Tatopfers vergleiche dazu US 7 ff) gelingt es der Beschwerde (Ziffer 5 a,) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken (zum Anfechtungsrahmen vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).

[8] Aktenwidrig (Ziffer 5, letzter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten: wenn sich im Urteil ein falsches Zitat aus den Akten findet vergleiche RIS-Justiz RS0099547). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit hingegen nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524).

[9] Indem die Beschwerde die Schlüsse der Tatrichter (US 7 f in Verbindung mit ON 2.4 S 6 f) mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zu isoliert hervorgehobenen Angaben der Zeugin als „aktenwidrig“ kritisiert, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, ohne ein Fehlzitat im dargestellten Sinn aufzuzeigen.

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E144371

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00018.25V.0506.000

Im RIS seit

20.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Dokumentnummer

JJT_20250506_OGH0002_0110OS00018_25V0000_000