[3] Allein gegen diesen Schuldspruch (zu 1/) richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5a und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Allein gegen diesen Schuldspruch (zu 1/) richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 a und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 34 S 15) des in der Hauptverhandlung am 8. Oktober 2024 gestellten Antrags (ON 34 S 14) auf Einholung eines gerichtsmedizinischen und eines dermatologischen Sachverständigengutachtens (erkennbar gemeint: betreffend die Zeugin K*) Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. [4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 34 S 15) des in der Hauptverhandlung am 8. Oktober 2024 gestellten Antrags (ON 34 S 14) auf Einholung eines gerichtsmedizinischen und eines dermatologischen Sachverständigengutachtens (erkennbar gemeint: betreffend die Zeugin K*) Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.
[5] Das Begehren wurde zum Beweis dafür gestellt, dass der Angeklagte am 20. Februar 2024 K* „mit seinen Händen nicht an beiden Oberarmen oder sonst auf irgendeine Weise auf dem Bett/der Couch festhielt/festgehalten hat und in die Matratze drückte und sie sich gewehrt hätte“. Da K* dazu neige, „bereits durch leichten Körperkontakt bzw leichtes Halten der Oberarme blaue Flecken auf der Haut zu bekommen“, im Zuge der polizeilichen Vernehmung „am selbigen Tag“ ein solches Verletzungsbild an den Oberarmen jedoch nicht festgestellt worden sei, könne mit den begehrten Gutachten ein gewaltsames Erzwingen des Geschlechtsverkehrs ausgeschlossen werden.
[6] Der Antragsteller behauptete allerdings nicht einmal, dass die (mittlerweile in Litauen wohnhafte und eine besondere Anfälligkeit für Hämatome im Übrigen in Abrede stellende [ON 34 S 4, 10]) Zeugin die erforderliche Zustimmung zu einer körperlichen Untersuchung erteilt hätte oder erteilen würde (RIS-Justiz RS0118956 [T3], RS0098015 [T2, T14]; vgl auch § 123 Abs 5 letzter Satz iVm § 120 Abs 1 letzter Satz und § 121 Abs 1 letzter Satz StPO; Kirchbacher, StPO15 § 123 Rz 10; Birklbauer, WK-StPO § 123 Rz 6, 18, 41), sodass der Antrag schon deshalb als im Hauptverfahren unzulässiger Erkundungsbeweis abgewiesen werden durfte. [6] Der Antragsteller behauptete allerdings nicht einmal, dass die (mittlerweile in Litauen wohnhafte und eine besondere Anfälligkeit für Hämatome im Übrigen in Abrede stellende [ON 34 S 4, 10]) Zeugin die erforderliche Zustimmung zu einer körperlichen Untersuchung erteilt hätte oder erteilen würde (RIS-Justiz RS0118956 [T3], RS0098015 [T2, T14]; vergleiche auch Paragraph 123, Absatz 5, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 121, Absatz eins, letzter Satz StPO; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 123, Rz 10; Birklbauer, WK-StPO Paragraph 123, Rz 6, 18, 41), sodass der Antrag schon deshalb als im Hauptverfahren unzulässiger Erkundungsbeweis abgewiesen werden durfte.
[7] Mit der isolierten Hervorhebung und eigenständigen Würdigung von Angaben des Tatopfers (vgl dazu US 7 ff) gelingt es der Beschwerde (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken (zum Anfechtungsrahmen vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). [7] Mit der isolierten Hervorhebung und eigenständigen Würdigung von Angaben des Tatopfers vergleiche dazu US 7 ff) gelingt es der Beschwerde (Ziffer 5 a,) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken (zum Anfechtungsrahmen vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
[8] Aktenwidrig (Z 5 letzter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten: wenn sich im Urteil ein falsches Zitat aus den Akten findet (vgl RIS-Justiz RS0099547). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit hingegen nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524). [8] Aktenwidrig (Ziffer 5, letzter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten: wenn sich im Urteil ein falsches Zitat aus den Akten findet vergleiche RIS-Justiz RS0099547). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit hingegen nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524).
[9] Indem die Beschwerde die Schlüsse der Tatrichter (US 7 f iVm ON 2.4 S 6 f) mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zu isoliert hervorgehobenen Angaben der Zeugin als „aktenwidrig“ kritisiert, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, ohne ein Fehlzitat im dargestellten Sinn aufzuzeigen. [9] Indem die Beschwerde die Schlüsse der Tatrichter (US 7 f in Verbindung mit ON 2.4 S 6 f) mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zu isoliert hervorgehobenen Angaben der Zeugin als „aktenwidrig“ kritisiert, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, ohne ein Fehlzitat im dargestellten Sinn aufzuzeigen.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.