[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*.
[4] Die Mängelrüge reklamiert eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierungen, wonach die vom Beschwerdeführer „übernommenen und übergebenen Bargeldbeträge aus nach dem § 27 des Suchtmittelgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen anderer unbekannter Täter her[rührten]“ (US 22) und „sämtliche der inkriminierten Geldmittel aus gleichartigen strafbaren Handlungen, nämlich aus Suchtgiftdelikten nach §§ 27 ff SMG, herrührten“ (US 33). Die Mängelrüge reklamiert eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Konstatierungen, wonach die vom Beschwerdeführer „übernommenen und übergebenen Bargeldbeträge aus nach dem Paragraph 27, des Suchtmittelgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen anderer unbekannter Täter her[rührten]“ (US 22) und „sämtliche der inkriminierten Geldmittel aus gleichartigen strafbaren Handlungen, nämlich aus Suchtgiftdelikten nach Paragraphen 27, ff SMG, herrührten“ (US 33).
[5] Sie bringt vor, aus dem Umstand, dass „lediglich“ zweimal Bargeld von Suchtgifthändlern übergeben wurde bzw hätte übergeben werden sollen, folge „nach den Denkgesetzen der Logik“ nicht, dass auch bei allen anderen Übergaben Bargeld aus krimineller Herkunft übergeben worden sei, auch wenn die Umstände der Bargeldübergaben gleichartig gewesen seien.
[6] Dieses Vorbringen fordert der Sache nach einen bestimmten Ableitungszusammenhang ein, der unter dem Aspekt mängelfreier Begründung allerdings nicht erforderlich ist (vgl RIS-Justiz RS0098471, RS0098362). Dass den Tatrichtern bei einem Beweisschluss in Bezug auf eine Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache ein Logikfehler unterlaufen wäre (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 447, 449), wird damit nicht aufgezeigt. Dieses Vorbringen fordert der Sache nach einen bestimmten Ableitungszusammenhang ein, der unter dem Aspekt mängelfreier Begründung allerdings nicht erforderlich ist vergleiche RIS-Justiz RS0098471, RS0098362). Dass den Tatrichtern bei einem Beweisschluss in Bezug auf eine Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache ein Logikfehler unterlaufen wäre vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 447, 449), wird damit nicht aufgezeigt.
[7] Ferner moniert die Rüge, von der kriminellen Herkunft der Mittel bei einer einzigen (vollendeten) Bargeldübergabe auf eine kriminelle Mittelherkunft bei vielen anderen Bargeldübergaben zu schließen, widerspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, weshalb die getroffenen Feststellungen willkürlich seien.
[8] Das Schöffengericht stützte die Konstatierungen zur kriminellen Herkunft des tatverfangenen Bargelds auf zahlreiche weitere Verfahrensergebnisse und Überlegungen, darunter darauf, dass der Beschwerdeführer nach Anwerbung aus dem Internet über Auftrag per Messengerdienst regelmäßig, jedoch ohne „vertragliche Absicherung“ in verschiedenen Staaten hohe Bargeldbeträge in Einkaufstaschen und vergleichbaren Behältnissen an dafür ungewöhnlichen Orten wie Parkplätzen, Tankstellen oder Parkanlagen übergab und übernahm, dafür Provisionen (unter anderem in Form eines Kostenersatzes für die Wohnungsmiete) kassierte, mehr als 100.000 Euro, die für einen Transport vorgesehen waren, in seiner Wohnung lagerte und widersprüchliche Angaben zu Herkunft und Verwendungszweck des Bargeldes machte (US 30 ff).
[9] Indem die Rüge diese Beweiserwägungen unberücksichtigt lässt, ist sie nicht prozessordnungskonform ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0119370, RS0116504 [T3]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394, 455). Indem die Rüge diese Beweiserwägungen unberücksichtigt lässt, ist sie nicht prozessordnungskonform ausgeführt vergleiche RIS-Justiz RS0119370, RS0116504 [T3]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394, 455).
[10] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht zu IV/A/1/ geltend, die Feststellungen brächten keine der in § 165 Abs 1 Z 1 StGB genannten Tathandlungen „umwandeln“ oder „übertragen“ zum Ausdruck. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht zu IV/A/1/ geltend, die Feststellungen brächten keine der in Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins, StGB genannten Tathandlungen „umwandeln“ oder „übertragen“ zum Ausdruck.
[11] Nach den Feststellungen zu (insgesamt) IV/A/ verwirklichte der Nichtigkeitswerber die im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) bezeichnete strafbare Handlung in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit, also einer Tat im materiellen Sinn (vgl US 23, 41 [fortlaufende gleichartige Tatbestandsverwirklichung auf der Grundlage einer einheitlichen Motivlage]; RIS-Justiz RS0122006; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 521). Solcherart ist dieser die Schuld- oder die Subsumtionsfrage nicht tangierende Teilaspekt einer eigenständigen Anfechtung entzogen (vgl RIS-Justiz RS0117261, RS0115553 [T14], RS0127374). Nach den Feststellungen zu (insgesamt) IV/A/ verwirklichte der Nichtigkeitswerber die im Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bezeichnete strafbare Handlung in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit, also einer Tat im materiellen Sinn vergleiche US 23, 41 [fortlaufende gleichartige Tatbestandsverwirklichung auf der Grundlage einer einheitlichen Motivlage]; RIS-Justiz RS0122006; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 521). Solcherart ist dieser die Schuld- oder die Subsumtionsfrage nicht tangierende Teilaspekt einer eigenständigen Anfechtung entzogen vergleiche RIS-Justiz RS0117261, RS0115553 [T14], RS0127374).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[13] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[14] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.