Die Rüge versagt.
Richtig ist zwar, daß es an den Voraussetzungen für eine Verlesung des Protokolls über die Vernehmung des Konrad E durch den Untersuchungsrichter gemäß dem § 252 Abs. 1 Z 1 StPO fehlte, weil dieser Zeuge zufolge seiner akuten (Grippe-) Erkrankung (vgl. Band IV, S 22 d.A) bloß vorübergehend und kurzfristig vernehmungsunfähig war (vgl. RZ 1969, 101 u.a.). Dieser Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit begründet aber an sich keine Urteilsnichtigkeit. Denn da § 252 StPO nicht zu jenen Vorschriften gehört, deren Beobachtung unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion steht (§ 345 Abs. 1 Z 4Richtig ist zwar, daß es an den Voraussetzungen für eine Verlesung des Protokolls über die Vernehmung des Konrad E durch den Untersuchungsrichter gemäß dem Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO fehlte, weil dieser Zeuge zufolge seiner akuten (Grippe-) Erkrankung vergleiche Band römisch vier, S 22 d.A) bloß vorübergehend und kurzfristig vernehmungsunfähig war vergleiche RZ 1969, 101 u.a.). Dieser Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit begründet aber an sich keine Urteilsnichtigkeit. Denn da Paragraph 252, StPO nicht zu jenen Vorschriften gehört, deren Beobachtung unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion steht (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4
StPO), und das gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers verlesene Schriftstück keinen nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt enthielt (§ 345 Abs. 1 Z 3 StPO), hätte der gerügte Verfahrensmangel nur unter den Voraussetzungen des § 345 Abs. 1 Z 5 StPO mit Erfolg geltend gemacht werden können, die jedoch hier nicht vorliegen. Durch die Unterlassung einer Vernehmung des Zeugen Konrad E vor dem erkennenden Gericht kann sich der Beschwerdeführer nämlich schon deshalb nicht beschwert erachten, weil er in erster Instanz keinen auf eine solche Vernehmung (unter gleichzeitiger Vertagung der Hauptverhandlung) hinzielenden, ein bestimmtes Beweisthema enthaltenden Antrag stellte (vgl. EvBl. 1973/140 u.a.). Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.StPO), und das gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers verlesene Schriftstück keinen nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt enthielt (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 3, StPO), hätte der gerügte Verfahrensmangel nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO mit Erfolg geltend gemacht werden können, die jedoch hier nicht vorliegen. Durch die Unterlassung einer Vernehmung des Zeugen Konrad E vor dem erkennenden Gericht kann sich der Beschwerdeführer nämlich schon deshalb nicht beschwert erachten, weil er in erster Instanz keinen auf eine solche Vernehmung (unter gleichzeitiger Vertagung der Hauptverhandlung) hinzielenden, ein bestimmtes Beweisthema enthaltenden Antrag stellte vergleiche EvBl. 1973/140 u.a.). Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß das Urteil im Ausspruch gemäß dem § 26 Abs. 1 StGB insofern mit Nichtigkeit im Sinn der Z 13 des § 345 Abs. 1 StPO behaftet ist, als neben den beiden Tatwaffen - einem Selbstladegewehr (Marke 'Winchester', Kal. 22 long rifle) mit montiertem Zielfernrohr und einer Pistole (Marke 'Ortgies', Kal. 6,35 mm) - und der dazugehörigen Munition auch ein Kleinkaliber-Repetiergewehr (Marke 'Anschütz', Kal. 22 long rifle) mit montiertem Zielfernrohr, eine Flinte (Marke 'Carrero & Astelarra', Kal. 16/70) und eine CO2-Pistole (Marke 'Smith & Wesson', Kal. 177) eingezogen wurden, die bei der Begehung der gegenständlichen Straftaten nicht Verwendung fanden und auch nicht Gegenstand des Schuldspruchs nach dem § 36 WaffenG bildeten. Insoweit lagen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 StGB nicht vor. Es war daher das Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, in seinem Ausspruch, wonach gemäß dem § 26 Abs. 1Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß das Urteil im Ausspruch gemäß dem Paragraph 26, Absatz eins, StGB insofern mit Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO behaftet ist, als neben den beiden Tatwaffen - einem Selbstladegewehr (Marke 'Winchester', Kal. 22 long rifle) mit montiertem Zielfernrohr und einer Pistole (Marke 'Ortgies', Kal. 6,35 mm) - und der dazugehörigen Munition auch ein Kleinkaliber-Repetiergewehr (Marke 'Anschütz', Kal. 22 long rifle) mit montiertem Zielfernrohr, eine Flinte (Marke 'Carrero & Astelarra', Kal. 16/70) und eine CO2-Pistole (Marke 'Smith & Wesson', Kal. 177) eingezogen wurden, die bei der Begehung der gegenständlichen Straftaten nicht Verwendung fanden und auch nicht Gegenstand des Schuldspruchs nach dem Paragraph 36, WaffenG bildeten. Insoweit lagen die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, StGB nicht vor. Es war daher das Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, in seinem Ausspruch, wonach gemäß dem Paragraph 26, Absatz eins
StGB auch diese Waffen eingezogen werden, (ersatzlos) aufzuheben. Damit wird der Frage, ob nicht auf Grund eines verwaltungsbehördlichen Waffenverbotes im Sinn des § 12 WaffenG ein Verfall der in Rede stehenden Waffen einzutreten haben wird, nicht vorgegriffen, zumal die Ausschaltung des nichtigen Ausspruchs aus dem Urteil (noch) keine Ausfolgungsverfügung gemäß dem § 12 Abs. 5 lit. a WaffenG bedeutet.StGB auch diese Waffen eingezogen werden, (ersatzlos) aufzuheben. Damit wird der Frage, ob nicht auf Grund eines verwaltungsbehördlichen Waffenverbotes im Sinn des Paragraph 12, WaffenG ein Verfall der in Rede stehenden Waffen einzutreten haben wird, nicht vorgegriffen, zumal die Ausschaltung des nichtigen Ausspruchs aus dem Urteil (noch) keine Ausfolgungsverfügung gemäß dem Paragraph 12, Absatz 5, Litera a, WaffenG bedeutet.
Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 75 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe.Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 75, StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe.
Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die massive Vorabstrafung des Angeklagten für Taten, die zum Teil auf der gleichen schädlichen Neigung wie die unter Anklage gestellten Delikte beruhen, dann den Umstand, daß durch die Tat des Angeklagten zwei Tote und ein Schwerverletzter zu beklagen sind, ferner den Umstand, daß das Verbrechen des Mordes mit dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und dem Vergehen nach dem § 36 Abs. 1Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die massive Vorabstrafung des Angeklagten für Taten, die zum Teil auf der gleichen schädlichen Neigung wie die unter Anklage gestellten Delikte beruhen, dann den Umstand, daß durch die Tat des Angeklagten zwei Tote und ein Schwerverletzter zu beklagen sind, ferner den Umstand, daß das Verbrechen des Mordes mit dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und dem Vergehen nach dem Paragraph 36, Absatz eins
lit. a WaffenG 1967 zusammenfällt sowie den Umstand, daß sich die Tathandlung gegen drei im Dienst befindliche Gendarmeriebeamte richtete, und als mildernd das teilweise Geständnis des Angeklagten. Die Berufung wendet sich gegen das Strafausmaß.Litera a, WaffenG 1967 zusammenfällt sowie den Umstand, daß sich die Tathandlung gegen drei im Dienst befindliche Gendarmeriebeamte richtete, und als mildernd das teilweise Geständnis des Angeklagten. Die Berufung wendet sich gegen das Strafausmaß.
Ihr kommt keine Berechtigung zu.
Die Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt. Im einzelnen ist dem Berufungsvorbringen noch zu entgegnen: Dem als Milderungsgrund gewerteten teilweisen Geständnis wohnt die Reumütigkeit inne, weil es andernfalls dem Angeklagten nicht zugute gehalten werden könnte (§ 34 Z 17 StGB). Der Alkoholisierung des Angeklagten fehlt es an den Voraussetzungen des § 35 StGB, weshalb sie nicht als strafmildernd in Betracht gezogen werden durfte.Die Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt. Im einzelnen ist dem Berufungsvorbringen noch zu entgegnen: Dem als Milderungsgrund gewerteten teilweisen Geständnis wohnt die Reumütigkeit inne, weil es andernfalls dem Angeklagten nicht zugute gehalten werden könnte (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB). Der Alkoholisierung des Angeklagten fehlt es an den Voraussetzungen des Paragraph 35, StGB, weshalb sie nicht als strafmildernd in Betracht gezogen werden durfte.
Im vorliegenden Fall überwiegen die Erschwerungsgründe nicht nur ihrer Zahl, sondern auch ihrem Gewicht nach bei weitem, sodaß das Geschwornengericht zu Recht die Höchststrafe verhängte: Sie wird dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schwere der Schuld des Täters gerecht.
Auch der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.