Das Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde erschöpft sich indes in der Behauptung, 'das Beweisverfahren habe die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strafbaren Handlungen nicht schlüssig ergeben', und es sei vom Erstgericht 'ohne entsprechende Beweisergebnisse festgestellt' worden, daß er die Mitangeklagten zur Tat angestiftet habe.
Abgesehen davon, daß die Frage der Anstiftung zur Tat im gegebenen Zusammenhang wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB bzw des § 11Abgesehen davon, daß die Frage der Anstiftung zur Tat im gegebenen Zusammenhang wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB bzw des Paragraph 11
FinStrG nur für das Berufungsverfahren relevant sein kann, genügt die pauschale Behauptung einer Unzulänglichkeit der Beweise für die Feststellung der Schuld den Anforderungen des § 285 Abs. 1 zweiter Satz StPO nicht: Solcherart wird keiner der in den Z 1 bis 11 des § 281 Abs. 1FinStrG nur für das Berufungsverfahren relevant sein kann, genügt die pauschale Behauptung einer Unzulänglichkeit der Beweise für die Feststellung der Schuld den Anforderungen des Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO nicht: Solcherart wird keiner der in den Ziffer eins bis 11 des Paragraph 281, Absatz eins
StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet.
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich jedoch der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß das Urteil, soweit es den Angeklagten die Begehung der Tat als Mitglieder einer Bande anlastet, mit nicht geltend gemachter materieller Nichtigkeit behaftet ist.
Bandenmäßigkeit im Sinn des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG wie auch des § 38 Abs. 1 lit. b FinStrG erfordert unter anderem den Vorsatz zu fortgesetzter Tatbegehung (vgl Foregger-Serini, StGB Erl. I und II zu § 278; Foregger-Litzka, SuchtgiftG Erl. VII zu § 12 und die jeweils dort zitierte Judikatur; Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch FinStrG E Nr 16 zu § 38). Zur Frage, ob von den Angeklagten die Begehung mehrerer (gleichartiger) Straftaten vorgesehen war, läßt das Urteil aber jede Feststellung vermissen. Der Hinweis im Rahmen der rechtlichen Ausführungen, es gehe 'bereits aus dem oben geschilderten Sachverhalt' das Handeln der Täter als Mitglieder einer Bande 'mit hinreichender Sicherheit hervor' (S 230 d.A), läßt vielmehr darauf schließen, daß das Erstgericht von der unrichtigen Vorstellung ausging, es genüge bereits der Zusammenschluß mehrerer Personen zur Begehung einer Straftat für die Bejahung der hier in Rede stehenden Qualifikation. Denn in den Urteilsfeststellungen, auf die solcherart Bezug genommen wird, ist nur von dem einen, dem Schuldspruch zugrundeliegenden Suchtgifttransport die Rede. Dieser Feststellungsmangel, der einer Unterstellung des Tatgeschehens auch unter die Bandenqualifikation entgegensteht, macht das Urteil nichtig im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO Diese allen Angeklagten zum Nachteil gereichende unrichtige Anwendung des Strafgesetzes mußte daher gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen aufgegriffen werden.Bandenmäßigkeit im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG wie auch des Paragraph 38, Absatz eins, Litera b, FinStrG erfordert unter anderem den Vorsatz zu fortgesetzter Tatbegehung vergleiche Foregger-Serini, StGB Erl. römisch eins und römisch zwei zu Paragraph 278,; Foregger-Litzka, SuchtgiftG Erl. römisch sieben zu Paragraph 12 und die jeweils dort zitierte Judikatur; Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch FinStrG E Nr 16 zu Paragraph 38,). Zur Frage, ob von den Angeklagten die Begehung mehrerer (gleichartiger) Straftaten vorgesehen war, läßt das Urteil aber jede Feststellung vermissen. Der Hinweis im Rahmen der rechtlichen Ausführungen, es gehe 'bereits aus dem oben geschilderten Sachverhalt' das Handeln der Täter als Mitglieder einer Bande 'mit hinreichender Sicherheit hervor' (S 230 d.A), läßt vielmehr darauf schließen, daß das Erstgericht von der unrichtigen Vorstellung ausging, es genüge bereits der Zusammenschluß mehrerer Personen zur Begehung einer Straftat für die Bejahung der hier in Rede stehenden Qualifikation. Denn in den Urteilsfeststellungen, auf die solcherart Bezug genommen wird, ist nur von dem einen, dem Schuldspruch zugrundeliegenden Suchtgifttransport die Rede. Dieser Feststellungsmangel, der einer Unterstellung des Tatgeschehens auch unter die Bandenqualifikation entgegensteht, macht das Urteil nichtig im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO Diese allen Angeklagten zum Nachteil gereichende unrichtige Anwendung des Strafgesetzes mußte daher gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen aufgegriffen werden.
Da sich somit zeigt, daß insoweit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war bei der nichtöffentlichen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde des weiteren wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Mit ihren durch die teilweise Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufungen, waren die Angeklagten Ahmet A und Esref B auf diese Entscheidung zu verweisen.