Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 8 und 13 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der in keinem Anfechtungspunkt Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 8 und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der in keinem Anfechtungspunkt Berechtigung zukommt.
Unbegründet ist der den Schuldspruch wegen versuchten schweren Raubes betreffende Einwand einer unrichtigen Rechtsbelehrung (Z 8), den der Beschwerdeführer auf das Fehlen einer Erläuterung des "tatbildmäßig erforderlichen Umstandes des Abnötigens" stützt. Wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt, ist der Begriff des "Abnötigens" dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und jedermann verständlich; nach Lage des Falles bedurfte es schon aus diesem Grund keiner weiteren Erläuterung (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2, EGr 27 ff zu § 345 Z 8), zumal in der Rechtsbelehrung ausgeführt ist, daß die angewendete Gewalt (oder Drohung) nicht zu einer Überwältigung führen muß, sondern daß eine Beugung des Widerstandswillens des Opfers, das infolgedessen "die Gegenstände entweder selbst herausgibt oder sich wegnehmen läßt" (S 4 der Rechtsbelehrung), genügt. Denn damit wird hinreichend deutlich dargetan, daß eine Sache im Sinn des § 142 Abs. 1 StGB abnötigt, wer das Opfer mit einem der in dieser Gesetzesstelle angeführten Mittel zwingt, den Gegenstand (hier das mitgeführte Geld) herauszugeben. Der Sache nach wurden die Geschwornen über den Begriff des Abnötigens demnach nicht im Unklaren gelassen, sodaß von einer zur "Beirrung der Geschwornen" geeigneten Rechtsbelehrung, die eine "korrekte Überprüfung und Beurteilung" des inkriminierten Raubvorwurfes unmöglich gemacht habe, entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Rede sein kann.Unbegründet ist der den Schuldspruch wegen versuchten schweren Raubes betreffende Einwand einer unrichtigen Rechtsbelehrung (Ziffer 8,), den der Beschwerdeführer auf das Fehlen einer Erläuterung des "tatbildmäßig erforderlichen Umstandes des Abnötigens" stützt. Wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt, ist der Begriff des "Abnötigens" dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und jedermann verständlich; nach Lage des Falles bedurfte es schon aus diesem Grund keiner weiteren Erläuterung vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO2, EGr 27 ff zu Paragraph 345, Ziffer 8,), zumal in der Rechtsbelehrung ausgeführt ist, daß die angewendete Gewalt (oder Drohung) nicht zu einer Überwältigung führen muß, sondern daß eine Beugung des Widerstandswillens des Opfers, das infolgedessen "die Gegenstände entweder selbst herausgibt oder sich wegnehmen läßt" (S 4 der Rechtsbelehrung), genügt. Denn damit wird hinreichend deutlich dargetan, daß eine Sache im Sinn des Paragraph 142, Absatz eins, StGB abnötigt, wer das Opfer mit einem der in dieser Gesetzesstelle angeführten Mittel zwingt, den Gegenstand (hier das mitgeführte Geld) herauszugeben. Der Sache nach wurden die Geschwornen über den Begriff des Abnötigens demnach nicht im Unklaren gelassen, sodaß von einer zur "Beirrung der Geschwornen" geeigneten Rechtsbelehrung, die eine "korrekte Überprüfung und Beurteilung" des inkriminierten Raubvorwurfes unmöglich gemacht habe, entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Rede sein kann.
Das die Nichtanrechnung der Vorhaftzeit vom 7.Oktober 1988, 12.00 Uhr, bis 14.Oktober 1988, 8.50 Uhr, behauptende Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund nach dem § 345 Abs. 1 Z 13 StPO verkennt die durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 geänderte Rechtslage, derzufolge die rechtsirrige Nichtanrechnung einer Vorhaft im Rechtsmittelverfahren nur als Berufungsgrund geltend gemacht werden kann (§§ 283 Abs. 2; siehe aber auch § 400 Abs. 2 StPO nF). Der zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.Das die Nichtanrechnung der Vorhaftzeit vom 7.Oktober 1988, 12.00 Uhr, bis 14.Oktober 1988, 8.50 Uhr, behauptende Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO verkennt die durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 geänderte Rechtslage, derzufolge die rechtsirrige Nichtanrechnung einer Vorhaft im Rechtsmittelverfahren nur als Berufungsgrund geltend gemacht werden kann (Paragraphen 283, Absatz 2,; siehe aber auch Paragraph 400, Absatz 2, StPO nF). Der zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen zweier Straftaten, die einschlägigen Vorstrafen und die mehrfache (zweifache) Qualifikation beim schweren Raub, als mildernd demgegenüber die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, das Geständnis zum Schuldspruchfaktum 2, den Alkoholeinfluß und die Minderbegabung. Mit seiner Berufung strebt Paul Roland P*** die Herabsetzung der Freiheitsstrafe im Weg der außerordentlichen Strafmilderung an. Darüber hinaus wird auch noch auf das Vorbringen im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zur Anwendung des § 38 StGB einzugehen sein. Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen zweier Straftaten, die einschlägigen Vorstrafen und die mehrfache (zweifache) Qualifikation beim schweren Raub, als mildernd demgegenüber die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, das Geständnis zum Schuldspruchfaktum 2, den Alkoholeinfluß und die Minderbegabung. Mit seiner Berufung strebt Paul Roland P*** die Herabsetzung der Freiheitsstrafe im Weg der außerordentlichen Strafmilderung an. Darüber hinaus wird auch noch auf das Vorbringen im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zur Anwendung des Paragraph 38, StGB einzugehen sein. Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Die Strafzumessungsgründe der ersten Instanz bedürfen insoferne der Ergänzung, als dem Angeklagten auch der rasche Rückfall als erschwerend zur Last fällt, dagegen als mildernd das Teilgeständnis zum Urteilsfaktum 1 (S 365 dA) zugute zu halten ist. Überdies kommt dem vom Erstgericht herangezogenen Milderungsgrund der Tatbegehung vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres besondere Bedeutung deshalb zu, weil der Angeklagte die beiden Straftaten nur wenige Monate nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres verübte. Die Würdigung der solcherart vervollständigten Strafzumessungsgründe ergibt, daß die Milderungsumstände die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Zudem besteht im Hinblick auf das Alter des Angeklagten und sein noch nicht allzu sehr belastetes Vorleben begründete Aussicht, er werde auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen. Damit liegen aber die Voraussetzungen für die begehrte außerordentliche Strafmilderung vor: Eine Herabsetzung der vom Geschwornengericht zuerkannten Freiheitsstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß wird dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verfehlungen gerecht. Insoweit war daher der Berufung Folge zu geben.
Soweit der Rechtsmittelwerber die Nichtanrechnung der schon an früherer Stelle näher bezeichneten Vorhaftzeit rügt, ist ihm zu entgegnen, daß diese Vorhaft dem Vollzug einer anderen Freiheitsstrafe (Jugendgerichtshof Wien, AZ 24 U 286/87; siehe S 157, 161, 165 dA) diente.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.