Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann Ludwig W***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130, zweiter Fall, und 15 StGB schuldig erkannt, weil er in Wien in der Zeit von Anfang Februar bis 27.Februar 1990 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Karl W*****, Ernst B***** und Leopold K***** gewerbsmäßig durch Einbruch in Gebäude und teilweise durch Aufbrechen von Behältnissen in zwölf Angriffen anderen Bargeld im Gesamtbetrag von 30.019 S mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in acht weiteren Fällen Bargeld zu stehlen versuchte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann Ludwig W***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130, zweiter Fall, und 15 StGB schuldig erkannt, weil er in Wien in der Zeit von Anfang Februar bis 27.Februar 1990 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Karl W*****, Ernst B***** und Leopold K***** gewerbsmäßig durch Einbruch in Gebäude und teilweise durch Aufbrechen von Behältnissen in zwölf Angriffen anderen Bargeld im Gesamtbetrag von 30.019 S mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in acht weiteren Fällen Bargeld zu stehlen versuchte.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Die erfolgreiche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs. 1 Z 4 StPO setzt voraus, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Beschwerdeführers nicht oder nicht in seinem Sinn entschieden wurde. Da Johann Ludwig W***** in der Hauptverhandlung keine diesbezüglich relevanten Anträge einbrachte (AS 516/Bd. I), fehlt es vorliegend schon an einer Grundvoraussetzung prozeßordnungsgemäßer Darstellung der (nicht näher ausgeführten) Verfahrensrüge.Die erfolgreiche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO setzt voraus, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Beschwerdeführers nicht oder nicht in seinem Sinn entschieden wurde. Da Johann Ludwig W***** in der Hauptverhandlung keine diesbezüglich relevanten Anträge einbrachte (AS 516/Bd. römisch eins), fehlt es vorliegend schon an einer Grundvoraussetzung prozeßordnungsgemäßer Darstellung der (nicht näher ausgeführten) Verfahrensrüge.
Die Mängelrüge des Angeklagten (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) erschöpft sich in einer in der Senatsgerichtsbarkeit nach wie vor unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, wenn auch "kriminell nicht unwesentlich in Erscheinung getretener", als Zeugen vernommener Mittäter (AS 499 ff; 508 ff/Bd. I) ist als Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) der Anfechtung im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nach Lage des Falles entzogen; ebenso die - nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung der Beweismittel getroffene - Feststellung, daß der Bruder des Angeklagten Karl W***** (AS 506 ff/Bd. I) und die Ehefrau des Beschwerdeführers Elisabeth W***** (AS 501 ff/Bd. I) "zur wahrheitswidrigen Entlastung des Angeklagten" vorsätzlich falsch ausgesagt hätten (AS 10/Bd. II). Dabei bezog sich diese Konstatierung bei Elisabeth W***** - dem Beschwerdevorbringen zuwider - nicht auf ihre Erklärung, nicht ausschließen zu können, daß der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung während ihres Schlafes verlassen habe, sondern vielmehr auf ihre Aussage in ihrer Gesamtheit, insbesondere ihre ursprüngliche Behauptung, mit dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum "immer" zusammen gewesen zu sein (AS 10/Bd. II).Die Mängelrüge des Angeklagten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) erschöpft sich in einer in der Senatsgerichtsbarkeit nach wie vor unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, wenn auch "kriminell nicht unwesentlich in Erscheinung getretener", als Zeugen vernommener Mittäter (AS 499 ff; 508 ff/Bd. römisch eins) ist als Akt freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) der Anfechtung im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nach Lage des Falles entzogen; ebenso die - nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung der Beweismittel getroffene - Feststellung, daß der Bruder des Angeklagten Karl W***** (AS 506 ff/Bd. römisch eins) und die Ehefrau des Beschwerdeführers Elisabeth W***** (AS 501 ff/Bd. römisch eins) "zur wahrheitswidrigen Entlastung des Angeklagten" vorsätzlich falsch ausgesagt hätten (AS 10/Bd. römisch zwei). Dabei bezog sich diese Konstatierung bei Elisabeth W***** - dem Beschwerdevorbringen zuwider - nicht auf ihre Erklärung, nicht ausschließen zu können, daß der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung während ihres Schlafes verlassen habe, sondern vielmehr auf ihre Aussage in ihrer Gesamtheit, insbesondere ihre ursprüngliche Behauptung, mit dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum "immer" zusammen gewesen zu sein (AS 10/Bd. römisch zwei).
Ob der Angeklagte bei seinen Diebsfahrten einen grauen oder einen braunen VW-Passat benutzte (AS 8/Bd. II), betrifft - entgegen der Meinung der Beschwerde - keine entscheidungswesentliche Tatsache. Die insoweit widersprüchlichen Angaben der Mittäter B***** und K***** sowie die Angabe des letztgenannten Zeugen über die mangelnde Fahrbereitschaft dieses PKWs (AS 49/Bd. I; vgl. dazu die Urteilsfeststellungen AS 9/Bd. II) wurden vom Erstgericht ohnedies hinterfragt (AS 500/Bd. I) und in der ausführlich dargelegten Beweiswürdigung berücksichtigt (AS 13/Bd. II). Dies gilt gleichermaßen für alle anderen, vom Beschwerdeführer im einzelnen gar nicht bezeichneten "Widersprüche" in den Angaben dieser Zeugen (AS 12 f/Bd. II). Der erst im Gerichtstag zur Einsicht vorgelegte Vertrag vom 23.Februar 1990 über den Kauf eines PKW der Marke Renault betrifft einen an sich unstrittigen, für die Lösung der Schuldfrage nicht erheblichen Umstand.Ob der Angeklagte bei seinen Diebsfahrten einen grauen oder einen braunen VW-Passat benutzte (AS 8/Bd. römisch zwei), betrifft - entgegen der Meinung der Beschwerde - keine entscheidungswesentliche Tatsache. Die insoweit widersprüchlichen Angaben der Mittäter B***** und K***** sowie die Angabe des letztgenannten Zeugen über die mangelnde Fahrbereitschaft dieses PKWs (AS 49/Bd. römisch eins; vergleiche dazu die Urteilsfeststellungen AS 9/Bd. römisch zwei) wurden vom Erstgericht ohnedies hinterfragt (AS 500/Bd. römisch eins) und in der ausführlich dargelegten Beweiswürdigung berücksichtigt (AS 13/Bd. römisch zwei). Dies gilt gleichermaßen für alle anderen, vom Beschwerdeführer im einzelnen gar nicht bezeichneten "Widersprüche" in den Angaben dieser Zeugen (AS 12 f/Bd. römisch zwei). Der erst im Gerichtstag zur Einsicht vorgelegte Vertrag vom 23.Februar 1990 über den Kauf eines PKW der Marke Renault betrifft einen an sich unstrittigen, für die Lösung der Schuldfrage nicht erheblichen Umstand.
Die Behauptung schließlich, die Zeugen B***** und K***** hätten bei ihrer ersten Vernehmung den Beschwerdeführer nicht als Mittäter bezeichnet, erweist sich als nicht aktengetreu. Denn beide Mittäter erklärten nach ihrer Festnahme sogleich und übereinstimmend, daß Johann W***** das zum Diebstahl verwendete Fahrzeug gelenkt habe (AS 41; 49 ff; 57 ff/Bd. I), wobei allerdings Ernst B***** zunächst den Namen des "Beifahrers" Karl W***** verschwieg (AS 41/Bd. I), ein Umstand, der dem Schöffensenat bei seiner die Beweismittel sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang prüfenden und im Urteil geradezu mustergültig dargelegten Beweiswürdigung nicht entging (AS 12/Bd. II). Dies gilt - dem Beschwerdevorbringen zuwider - auch für die Tatsache, daß sich der Angeklagte vom 22. Juli bis 16.August 1990 wegen Verdachts des Einbruchsdiebstahls in Untersuchungshaft befand, obwohl das entsprechende Verfahren später eingestellt wurde (AS 7/Bd. II).Die Behauptung schließlich, die Zeugen B***** und K***** hätten bei ihrer ersten Vernehmung den Beschwerdeführer nicht als Mittäter bezeichnet, erweist sich als nicht aktengetreu. Denn beide Mittäter erklärten nach ihrer Festnahme sogleich und übereinstimmend, daß Johann W***** das zum Diebstahl verwendete Fahrzeug gelenkt habe (AS 41; 49 ff; 57 ff/Bd. römisch eins), wobei allerdings Ernst B***** zunächst den Namen des "Beifahrers" Karl W***** verschwieg (AS 41/Bd. römisch eins), ein Umstand, der dem Schöffensenat bei seiner die Beweismittel sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang prüfenden und im Urteil geradezu mustergültig dargelegten Beweiswürdigung nicht entging (AS 12/Bd. römisch zwei). Dies gilt - dem Beschwerdevorbringen zuwider - auch für die Tatsache, daß sich der Angeklagte vom 22. Juli bis 16.August 1990 wegen Verdachts des Einbruchsdiebstahls in Untersuchungshaft befand, obwohl das entsprechende Verfahren später eingestellt wurde (AS 7/Bd. römisch zwei).
Zuletzt versagt auch die Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO) des Angeklagten, mit der er bemängelt, daß dem Schuldspruch wegen der unter Punkt B./ des Urteilssatzes aufgezählten Versuche, Bargeld zu stehlen, keine konkreten Beträge zu entnehmen seien. Der Beschwerdeführer verkennt, daß Urteilsfeststellungen über die ziffernmäßige Höhe der von den Tätern im Fall des Gelingens auch dieser Diebstähle erwarteten Barbeträge nur dann entscheidungswesentliche Bedeutung zukäme, wenn die Zusammenrechnung (§ 29 StGB) dieser Beträge mit dem tatsächlich erbeuteten Bargeld (Punkt A./ des Schuldspruches) für den anzuwendenden Strafsatz maßgebend wäre. Dies ist aber bei einem Gesamtbetrag des in zwölf Angriffen tatsächlich gestohlenen Bargelds von 30.019 S nicht der Fall, weil schon dadurch die dem Beschwerdeführer nach dem § 128 Abs. 1 Z 4 StGB angelastete strafsatzändernde Wertgrenze von 25.000 S überschritten wurde. Die vom Beschwerdeführer verlangte "Quantifizierung der tatgegenständlichen Summen" bei den vom Erstgericht ersichtlich wertmäßig nicht in Rechnung gestellten, bloß versuchten Taten ist - dem Beschwerdevorbringen zuwider - auch für die Beurteilung von Bargeld als fremde bewegliche Sache im Sinn des § 127 StGB ohne Belang und würde im übrigen nur eine Abschwächung des vom Schöffensenat insoweit herangezogenen Milderungsgrundes bewirken, wonach "die Wertgrenze des § 128 Abs. 1 Z 4 StGB nur relativ geringfügig überschritten wurde" (AS 15/Bd. II).Zuletzt versagt auch die Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) des Angeklagten, mit der er bemängelt, daß dem Schuldspruch wegen der unter Punkt B./ des Urteilssatzes aufgezählten Versuche, Bargeld zu stehlen, keine konkreten Beträge zu entnehmen seien. Der Beschwerdeführer verkennt, daß Urteilsfeststellungen über die ziffernmäßige Höhe der von den Tätern im Fall des Gelingens auch dieser Diebstähle erwarteten Barbeträge nur dann entscheidungswesentliche Bedeutung zukäme, wenn die Zusammenrechnung (Paragraph 29, StGB) dieser Beträge mit dem tatsächlich erbeuteten Bargeld (Punkt A./ des Schuldspruches) für den anzuwendenden Strafsatz maßgebend wäre. Dies ist aber bei einem Gesamtbetrag des in zwölf Angriffen tatsächlich gestohlenen Bargelds von 30.019 S nicht der Fall, weil schon dadurch die dem Beschwerdeführer nach dem Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB angelastete strafsatzändernde Wertgrenze von 25.000 S überschritten wurde. Die vom Beschwerdeführer verlangte "Quantifizierung der tatgegenständlichen Summen" bei den vom Erstgericht ersichtlich wertmäßig nicht in Rechnung gestellten, bloß versuchten Taten ist - dem Beschwerdevorbringen zuwider - auch für die Beurteilung von Bargeld als fremde bewegliche Sache im Sinn des Paragraph 127, StGB ohne Belang und würde im übrigen nur eine Abschwächung des vom Schöffensenat insoweit herangezogenen Milderungsgrundes bewirken, wonach "die Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB nur relativ geringfügig überschritten wurde" (AS 15/Bd. römisch zwei).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Johann Ludwig W***** nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2.April 1990, GZ 8 c E Vr 7.039/89-32 (Vergehen nach den §§ 223 Abs. 1, 224 StGB; drei Monate Freiheitsstrafe), eine Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren.Das Schöffengericht verhängte über Johann Ludwig W***** nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB unter Bedachtnahme gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2.April 1990, GZ 8 c E römisch fünf r 7.039/89-32 (Vergehen nach den Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB; drei Monate Freiheitsstrafe), eine Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren.
Bei der Strafbemessung wertete es die zahlreichen rückfallsbegründenden einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb und die Wertgrenze des § 128 Abs. 1 Z 4 StGB nur geringfügig überschritten wurde, als mildernd.Bei der Strafbemessung wertete es die zahlreichen rückfallsbegründenden einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb und die Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB nur geringfügig überschritten wurde, als mildernd.
Johann Ludwig W***** strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung des Strafausmaßes an.