Nur die Schuldsprüche in den Urteilsfakten I/1 und II/1 bekämpft der genannte Angeklagte mit einer auf die Ziffern 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Nur die Schuldsprüche in den Urteilsfakten I/1 und II/1 bekämpft der genannte Angeklagte mit einer auf die Ziffern 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Aus welchen Gründen das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten verwarf, beim versuchten Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der "K***** Zeitung (I 1), zwar am Tatort im Auto gewartet, jedoch weder gewußt noch zugestimmt zu haben, daß (der Mittäter) Gerhard SCH***** einen Kleinanzeigerbriefkasten aufbreche, legte es denkfolgerichtig und auch sonst mängelfrei dar. Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert der belastenden Angaben des Mittäters in Zweifel zu ziehen sucht, werden weder Begründungsmängel (Z 5) noch eine erhebliche Bedenklichkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes (Z 5 a) aufgezeigt. Die vom Erstgericht für die in Rede stehenden Feststellungen gegebene Begründung ist zureichend, lebensnah und nimmt auch auf den relevierten Umstand, daß der Angeklagte den Mittäter SCH***** nach der Tat nicht wieder in das Fahrzeug einsteigen ließ, ausdrücklich beweiswürdigend Bedacht.Aus welchen Gründen das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten verwarf, beim versuchten Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der "K***** Zeitung (römisch eins 1), zwar am Tatort im Auto gewartet, jedoch weder gewußt noch zugestimmt zu haben, daß (der Mittäter) Gerhard SCH***** einen Kleinanzeigerbriefkasten aufbreche, legte es denkfolgerichtig und auch sonst mängelfrei dar. Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert der belastenden Angaben des Mittäters in Zweifel zu ziehen sucht, werden weder Begründungsmängel (Ziffer 5,) noch eine erhebliche Bedenklichkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes (Ziffer 5, a) aufgezeigt. Die vom Erstgericht für die in Rede stehenden Feststellungen gegebene Begründung ist zureichend, lebensnah und nimmt auch auf den relevierten Umstand, daß der Angeklagte den Mittäter SCH***** nach der Tat nicht wieder in das Fahrzeug einsteigen ließ, ausdrücklich beweiswürdigend Bedacht.
Auf die sinngemäße Behauptung des Angeklagten S*****, daß die zu seinem Nachteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für ihn auch günstigere denkbar wären, vermag der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht gestützt zu werden. Die Mängel- und Tatsachenrügen erschöpfen sich, soweit sie das Faktum I/1 betreffen, der Sache nach insgesamt nur in einer Anfechtung der Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung, die gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nach wie vor nicht zulässig ist.Auf die sinngemäße Behauptung des Angeklagten S*****, daß die zu seinem Nachteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für ihn auch günstigere denkbar wären, vermag der formelle Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht gestützt zu werden. Die Mängel- und Tatsachenrügen erschöpfen sich, soweit sie das Faktum I/1 betreffen, der Sache nach insgesamt nur in einer Anfechtung der Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung, die gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nach wie vor nicht zulässig ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insoweit als offenbar unbegründet zurückzuweisen.
Als berechtigt erweist sich die Mängelrüge (Z 5) jedoch hinsichtlich des Schuldspruchfaktums II/1.Als berechtigt erweist sich die Mängelrüge (Ziffer 5,) jedoch hinsichtlich des Schuldspruchfaktums II/1.
Zutreffend releviert der Beschwerdeführer ua als Unvollständigkeit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe, daß das Schöffengericht jede Erörterung seiner Verantwortung unterlassen habe, für den Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Firmen P***** und I***** schon deswegen nicht als Täter in Frage zu kommen, weil er sich zur (ihm vorgehaltenen) Tatzeit in der Nacht vom 9. auf den 10.Oktober 1991 bei einem gewissen Manfred G***** aufgehalten und auch dort geschlafen habe (S 174 f).
In dem sich aus diesen Ausführungen ergebenden Umfang ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung sohin nicht zu vermeiden und kann eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache noch nicht eintreten.
Es war daher insoweit mit teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils - wie aus dem Spruch ersichtlich - vorzugehen (§ 285 e StPO).Es war daher insoweit mit teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils - wie aus dem Spruch ersichtlich - vorzugehen (Paragraph 285, e StPO).
Mit seiner durch die teilweise Urteilsaufhebung, insbesonders auch des Strafausspruches, gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Aus Anlaß des kassatorischen Erkenntnisses war ferner auch der mit dem aufgehobenen Strafausspruch im sachlichen Zusammenhang stehende - im Spruch näher bezeichnete - Widerrufsbeschluß des Erstgerichtes aufzuheben.
Mit seiner den diesen Beschluß betreffenden Beschwerde war der Angeklagte ebenfalls auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.