Die als Verfahrensmangel (Z 4) reklamierte Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin Dr. Z***** zum Beweis dafür, dass “unter psychosozialer Betreuung” die Begehung einer Prognosetat iSd § 21 Abs 1 StGB nicht zu befürchten sei, betrifft die Gefährlichkeitsprognose, somit eine Ermessensentscheidung, und kann daher nur mit Berufung geltend gemacht werden (vgl Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 21 - 25 Rz 11). Die entgegen der - nicht nichtigkeitsbewehrten - Vorschrift des § 431 Abs 1 StPO unterbliebene Zustellung des Einweisungsantrages und sämtlicher anderer gerichtlicher Entscheidungen und Ladungen an die Sachwalterin des Betroffenen wiederum stellt weder den angerufenen (Z 4) noch einen anderen Nichtigkeitsgrund dar.Die als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) reklamierte Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin Dr. Z***** zum Beweis dafür, dass “unter psychosozialer Betreuung” die Begehung einer Prognosetat iSd Paragraph 21, Absatz eins, StGB nicht zu befürchten sei, betrifft die Gefährlichkeitsprognose, somit eine Ermessensentscheidung, und kann daher nur mit Berufung geltend gemacht werden vergleiche Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 21, - 25 Rz 11). Die entgegen der - nicht nichtigkeitsbewehrten - Vorschrift des Paragraph 431, Absatz eins, StPO unterbliebene Zustellung des Einweisungsantrages und sämtlicher anderer gerichtlicher Entscheidungen und Ladungen an die Sachwalterin des Betroffenen wiederum stellt weder den angerufenen (Ziffer 4,) noch einen anderen Nichtigkeitsgrund dar.
Die Absicht des Beschwerdeführers, das Tatopfer schwer zu verletzen, ergibt sich hinreichend deutlich aus der Tathandlung selbst, nämlich dem Führen wuchtiger und gezielter Schläge mit einer Hacke gegen den Körper einer mehr als siebzigjährigen Frau, weshalb es der Mängelrüge (Z 5) zuwider keiner zusätzlichen Begründung der subjektiven Tatseite bedurfte, zumal die Verantwortung des Betroffenen, er habe seiner Großmutter nur Angst einjagen wollen, von den Tatrichtern in ihre beweiswürdigenden Erwägungen mit einbezogen wurde (US 4). Mit dem in der Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) weiters erhobene Einwand fehlender Begründung der konstatierten Verletzungen des Tatopfers übergeht die Beschwerde die Verletzungsanzeige des Landeskrankenhauses Hartberg (S 113), auf welche sich das Schöffengericht ausdrücklich bezog (US 4). In der Bezeichnung der darin als “Rissquetschwunde” beschriebenen Verletzung am linken Handrücken als “Hackverletzung” aber liegt keine sinnentstellte (und nur dann aktenwidrige) Wiedergabe eines Beweisergebnisses und begründet daher weder einen Mangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO noch Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidungsrelevanter Tatsachen (Z 5a).Die Absicht des Beschwerdeführers, das Tatopfer schwer zu verletzen, ergibt sich hinreichend deutlich aus der Tathandlung selbst, nämlich dem Führen wuchtiger und gezielter Schläge mit einer Hacke gegen den Körper einer mehr als siebzigjährigen Frau, weshalb es der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider keiner zusätzlichen Begründung der subjektiven Tatseite bedurfte, zumal die Verantwortung des Betroffenen, er habe seiner Großmutter nur Angst einjagen wollen, von den Tatrichtern in ihre beweiswürdigenden Erwägungen mit einbezogen wurde (US 4). Mit dem in der Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weiters erhobene Einwand fehlender Begründung der konstatierten Verletzungen des Tatopfers übergeht die Beschwerde die Verletzungsanzeige des Landeskrankenhauses Hartberg (S 113), auf welche sich das Schöffengericht ausdrücklich bezog (US 4). In der Bezeichnung der darin als “Rissquetschwunde” beschriebenen Verletzung am linken Handrücken als “Hackverletzung” aber liegt keine sinnentstellte (und nur dann aktenwidrige) Wiedergabe eines Beweisergebnisses und begründet daher weder einen Mangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO noch Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidungsrelevanter Tatsachen (Ziffer 5 a,).
Die formell ebenfalls auf die beiden letztgenannten Nichtigkeitsgründe gestützte, der Sache nach aber der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO zuzuordnende Subsumtionsrüge, mit welcher die Beurteilung des Bruches des Grundgliedes des Zeigefingers als an sich schwere Verletzung kritisiert wird, geht fehl: Nach gefestigter Rechtsprechung sind Knochenbrüche im Allgemeinen immer als an sich schwere Verletzungen anzusehen, es sei denn, es handle sich nur um einen kleinen Knochen von geringer Bedeutung, wie etwa beim Bruch des Grundgliedes der dritten Zehe (ZVR 1977/49) oder bei einem einfachen Nasenbeinbruch ohne Dislokation (EvBl 1977/224). Dagegen wurde der Bruch des Mittelgliedes des Zeigefingers ebenso als an sich schwere Verletzung gewertet (Mayerhofer StGB5 § 84 E 11) wie der Bruch der großen Zehe (ZVR 1995/148). Insgesamt ergibt sich hieraus, dass die bestrittene Qualifikation vom Schöffengericht irrtumsfrei bejaht wurde.Die formell ebenfalls auf die beiden letztgenannten Nichtigkeitsgründe gestützte, der Sache nach aber der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zuzuordnende Subsumtionsrüge, mit welcher die Beurteilung des Bruches des Grundgliedes des Zeigefingers als an sich schwere Verletzung kritisiert wird, geht fehl: Nach gefestigter Rechtsprechung sind Knochenbrüche im Allgemeinen immer als an sich schwere Verletzungen anzusehen, es sei denn, es handle sich nur um einen kleinen Knochen von geringer Bedeutung, wie etwa beim Bruch des Grundgliedes der dritten Zehe (ZVR 1977/49) oder bei einem einfachen Nasenbeinbruch ohne Dislokation (EvBl 1977/224). Dagegen wurde der Bruch des Mittelgliedes des Zeigefingers ebenso als an sich schwere Verletzung gewertet (Mayerhofer StGB5 Paragraph 84, E 11) wie der Bruch der großen Zehe (ZVR 1995/148). Insgesamt ergibt sich hieraus, dass die bestrittene Qualifikation vom Schöffengericht irrtumsfrei bejaht wurde.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Die in der (unrichtig als “Schuldberufung” bezeichneten) Berufung erhobenen Einwendungen gegen die Gefährlichkeitsprognose sind im Ergebnis ebenfalls unbegründet.
Nach § 21 Abs 1 StGB ist der für die Anlasstat mangels Zurechnungsfähigkeit nicht verantwortliche Betroffene in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.Nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB ist der für die Anlasstat mangels Zurechnungsfähigkeit nicht verantwortliche Betroffene in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
Determinanten für die Erstellung der Gefährlichkeitsprognose sind demnach die Persönlichkeit des Täters, sein Zustand und die Anlasstat. Die hiezu erforderlichen Feststellungen wurden vom Erstgericht getroffen und insbesondere unter Hinweis (US 6) auf die Gutachten der beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. Ho***** (ON 24 und S 323 ff) und Dr. Hu***** (ON 14 und S 328 ff) mängelfrei begründet. Auf deren Ausführungen (S 324 und 330) stützt das Schöffengericht (US 6) auch die Annahme der “großen Gefährlichkeit” und der Befürchtung, dass der Betroffene unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abnormität eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde (US 7). Die vom Berufungswerber vermisste Konkretisierung der Prognosetat ergibt sich aus dem Verweis auf die Anlasstat (US 7 oben) und die Gutachten der Sachverständigen, aus denen diese Schlussfolgerung unmissverständlich hervorgeht.
Damit war auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.