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Entscheidung 11 Os 181/09s×

Entscheidung 11 Os 181/09s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os181/09s

Entscheidungsdatum

22.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Abdi A***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Abdi A***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 27. Mai 2009, GZ 29 Hv 7/09t-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthält, wurde Abdi A***** des Verbrechens des (richtig:) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen im Urteil genannten Mittätern - mit dem Vorsatz, sich durch die Sachwegnahmen unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen weggenommen, und zwar

römisch eins.1. am 28. September 2008 in K***** an der Donau dem Martin N***** eine versperrte Geldkassette mit Bargeld in der Höhe von 5.600 Euro durch Einbruch in dessen PKW,

römisch zwei.1. in der Nacht vom 3. auf den 4. Oktober 2008 in K***** an der Donau der I***** GmbH einen Tresor im Wert von 300 Euro und einen darin befindlichen Laptop im Wert von 400 Euro durch Aufzwängen der Eingangstür des Firmengebäudes mit einem schraubenzieherähnlichen Werkzeug,

römisch zwei.2. am 18. Oktober 2008 in P***** dem Mario K***** 130 Euro Bargeld durch Aufzwängen der Eingangstür zum Cafehaus K***** und Abreißen von zwei Sparvereinskassen,

römisch drei. am 26. Jänner 2009 in K***** an der Donau der E***** GmbH 64,18 Euro durch Aufzwängen der Eingangstür des Geschäftslokals.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Sie verfehlt ihr Ziel.

Welche den „Feststellungen widerstreitende Beweisergebnisse hinsichtlich der Aussagen" der Zeugen A***** und C***** zu Unrecht nicht erörtert worden wären, vermag die eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung reklamierende Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht darzulegen und entzieht sich so einer inhaltlichen Erwiderung. Aktenwidrigkeit im Sinn der Ziffer 5, fünfter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO liegt vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431). Die Frage, welcher der beiden zu diesem Faktum Angeklagten letztlich die Glasscheibe des Fahrzeugs nach unten drückte und die Geldkassette aus dem Fahrzeug herausnahm (Faktum römisch eins.1.), betrifft - bei vorliegend festgestellter Mittäterschaft - keine entscheidende Tatsache.

Die Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) behauptet eine Vernachlässigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung durch Unterlassung der Auswertung eines vorgelegten Verbindungsnachweises (Beilage römisch eins. zu ON 59) und Nichtdurchführung einer zusätzlichen Standorterfassung, macht aber nicht deutlich, wodurch der anwaltlich vertretene Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, diese Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).

Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen dazu, dass „der Angeklagte am 28. September 2008 nicht beim PKW des Herrn N***** zum Zeitpunkt des Einbruches war", reklamiert, hält sie nicht am konstatierten Sachverhalt fest und verfehlt mit ihrer solcherart vorgetragenen Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0099810). Die Sanktionsrüge behauptet eine Nichtigkeit nach Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, weil die Tatrichter die Vorlage von Aufzeichnungen hinsichtlich zahlreicher Diebstähle (Beilage römisch drei. zu ON 59) durch den Angeklagten nicht als Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden iSd Paragraph 41 a, StGB gewertet hätten, zeigt damit aber weder eine Überschreitung der Strafbefugnis (Ziffer 11, erster Fall) noch eine unrichtige Beurteilung - vom Erstgericht gar nicht in Rechnung gestellter - maßgebender Tatsachen (Ziffer 11, zweiter Fall) auf (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 706, 709). Das darauf bezogene Vorbringen stellt somit allenfalls einen Berufungsgrund dar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Das Oberlandesgericht Wien ist daher zur Entscheidung über die Berufungen zuständig (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E92938 11Os181.09s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00181.09S.1222.000

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20091222_OGH0002_0110OS00181_09S0000_000