Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Sie verfehlt ihr Ziel.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Sie verfehlt ihr Ziel.
Welche den „Feststellungen widerstreitende Beweisergebnisse hinsichtlich der Aussagen" der Zeugen A***** und C***** zu Unrecht nicht erörtert worden wären, vermag die eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung reklamierende Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) nicht darzulegen und entzieht sich so einer inhaltlichen Erwiderung. Aktenwidrigkeit im Sinn der Z 5 fünfter Fall des § 281 Abs 1 StPO liegt vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431). Die Frage, welcher der beiden zu diesem Faktum Angeklagten letztlich die Glasscheibe des Fahrzeugs nach unten drückte und die Geldkassette aus dem Fahrzeug herausnahm (Faktum I.1.), betrifft - bei vorliegend festgestellter Mittäterschaft - keine entscheidende Tatsache.Welche den „Feststellungen widerstreitende Beweisergebnisse hinsichtlich der Aussagen" der Zeugen A***** und C***** zu Unrecht nicht erörtert worden wären, vermag die eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung reklamierende Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht darzulegen und entzieht sich so einer inhaltlichen Erwiderung. Aktenwidrigkeit im Sinn der Ziffer 5, fünfter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO liegt vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431). Die Frage, welcher der beiden zu diesem Faktum Angeklagten letztlich die Glasscheibe des Fahrzeugs nach unten drückte und die Geldkassette aus dem Fahrzeug herausnahm (Faktum römisch eins.1.), betrifft - bei vorliegend festgestellter Mittäterschaft - keine entscheidende Tatsache.
Die Aufklärungsrüge (Z 5a) behauptet eine Vernachlässigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung durch Unterlassung der Auswertung eines vorgelegten Verbindungsnachweises (Beilage I. zu ON 59) und Nichtdurchführung einer zusätzlichen Standorterfassung, macht aber nicht deutlich, wodurch der anwaltlich vertretene Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, diese Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Die Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) behauptet eine Vernachlässigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung durch Unterlassung der Auswertung eines vorgelegten Verbindungsnachweises (Beilage römisch eins. zu ON 59) und Nichtdurchführung einer zusätzlichen Standorterfassung, macht aber nicht deutlich, wodurch der anwaltlich vertretene Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, diese Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen dazu, dass „der Angeklagte am 28. September 2008 nicht beim PKW des Herrn N***** zum Zeitpunkt des Einbruches war", reklamiert, hält sie nicht am konstatierten Sachverhalt fest und verfehlt mit ihrer solcherart vorgetragenen Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0099810). Die Sanktionsrüge behauptet eine Nichtigkeit nach Z 11 des § 281 Abs 1 StPO, weil die Tatrichter die Vorlage von Aufzeichnungen hinsichtlich zahlreicher Diebstähle (Beilage III. zu ON 59) durch den Angeklagten nicht als Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden iSd § 41a StGB gewertet hätten, zeigt damit aber weder eine Überschreitung der Strafbefugnis (Z 11 erster Fall) noch eine unrichtige Beurteilung - vom Erstgericht gar nicht in Rechnung gestellter - maßgebender Tatsachen (Z 11 zweiter Fall) auf (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 706, 709). Das darauf bezogene Vorbringen stellt somit allenfalls einen Berufungsgrund dar.Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen dazu, dass „der Angeklagte am 28. September 2008 nicht beim PKW des Herrn N***** zum Zeitpunkt des Einbruches war", reklamiert, hält sie nicht am konstatierten Sachverhalt fest und verfehlt mit ihrer solcherart vorgetragenen Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0099810). Die Sanktionsrüge behauptet eine Nichtigkeit nach Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, weil die Tatrichter die Vorlage von Aufzeichnungen hinsichtlich zahlreicher Diebstähle (Beilage römisch drei. zu ON 59) durch den Angeklagten nicht als Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden iSd Paragraph 41 a, StGB gewertet hätten, zeigt damit aber weder eine Überschreitung der Strafbefugnis (Ziffer 11, erster Fall) noch eine unrichtige Beurteilung - vom Erstgericht gar nicht in Rechnung gestellter - maßgebender Tatsachen (Ziffer 11, zweiter Fall) auf (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 706, 709). Das darauf bezogene Vorbringen stellt somit allenfalls einen Berufungsgrund dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Das Oberlandesgericht Wien ist daher zur Entscheidung über die Berufungen zuständig (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Das Oberlandesgericht Wien ist daher zur Entscheidung über die Berufungen zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.