Die Rüge versagt.
Die äußere Tathandlung eines Diebstahls im Sinne des § 127 Abs. 1 StGB besteht darin, daß der Täter einem anderen eine fremde bewegliche Sache wegnimmt. Wesentlich ist daher die Beseitigung eines (noch aufrechten) Gewahrsams (d.i. die tatsächliche und unmittelbare Herrschaft einer Person über eine Sache) durch den Dieb, und zwar gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers. Die (zivilrechtlichen) Eigentumsverhältnisse an der Sache sind hingegen beim Diebstahl nur insofern von Bedeutung, als die entzogene Sache nicht im (Allein-)Eigentum des Täters stehen darf (vgl. EvBl. 1977/234 u.a.).Die äußere Tathandlung eines Diebstahls im Sinne des Paragraph 127, Absatz eins, StGB besteht darin, daß der Täter einem anderen eine fremde bewegliche Sache wegnimmt. Wesentlich ist daher die Beseitigung eines (noch aufrechten) Gewahrsams (d.i. die tatsächliche und unmittelbare Herrschaft einer Person über eine Sache) durch den Dieb, und zwar gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers. Die (zivilrechtlichen) Eigentumsverhältnisse an der Sache sind hingegen beim Diebstahl nur insofern von Bedeutung, als die entzogene Sache nicht im (Allein-)Eigentum des Täters stehen darf vergleiche EvBl. 1977/234 u.a.).
Allerdings scheiden als Diebstahlsobjekt alle Sachen aus, die in niemandes Eigentum oder Besitz stehen, so etwa derelinquierte oder herrenlose Sachen (vgl. dazu EvBl. 1971/13 u.a.).Allerdings scheiden als Diebstahlsobjekt alle Sachen aus, die in niemandes Eigentum oder Besitz stehen, so etwa derelinquierte oder herrenlose Sachen vergleiche dazu EvBl. 1971/13 u.a.).
Daß aber das den Gegenstand der Aneignung durch den Angeklagten bildende Gewehr ersichtlich nicht vom Sachberechtigten jedermanns Zugriff preisgegeben (derelinquiert) worden ist, wurde vom Erstgericht durch den Hinweis auf die Verwahrung der Schußwaffe in einem Geräteschuppen, der sich auf einem eingezäunten Gartengrundstück befand, die Art der Verwahrung (: versteckt) und auch mit dem Hinweis auf den (vom Angeklagten sogar mit 800 bis 1.000 S eingeschätzten /vgl. S. 66 d. A/) Wert des Gewehres (von mindestens 500 S) schlüssig und damit zureichend begründet. Die vom Schöffengericht getroffene und vom Beschwerdeführer ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO bekämpfte Urteilsfeststellung hinwiederum, daß das Gewehr 'versteckt' war, findet in der - dem Gericht als Urteilsgrundlage dienenden (S. 101 d. A) - Verantwortung des Angeklagten, wonach das Gewehr 'so auf einem Regal oben gelegen ist, daß man es nicht sieht' (S. 94 d. A) und seiner Bezeichnung dieser Verwahrung als 'versteckt' (S. 95 d. A) ihre zureichende Deckung, so daß insoweit ein Begründungsmangel gleichfalls nicht vorliegt.Daß aber das den Gegenstand der Aneignung durch den Angeklagten bildende Gewehr ersichtlich nicht vom Sachberechtigten jedermanns Zugriff preisgegeben (derelinquiert) worden ist, wurde vom Erstgericht durch den Hinweis auf die Verwahrung der Schußwaffe in einem Geräteschuppen, der sich auf einem eingezäunten Gartengrundstück befand, die Art der Verwahrung (: versteckt) und auch mit dem Hinweis auf den (vom Angeklagten sogar mit 800 bis 1.000 S eingeschätzten /vgl. S. 66 d. A/) Wert des Gewehres (von mindestens 500 S) schlüssig und damit zureichend begründet. Die vom Schöffengericht getroffene und vom Beschwerdeführer ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bekämpfte Urteilsfeststellung hinwiederum, daß das Gewehr 'versteckt' war, findet in der - dem Gericht als Urteilsgrundlage dienenden (S. 101 d. A) - Verantwortung des Angeklagten, wonach das Gewehr 'so auf einem Regal oben gelegen ist, daß man es nicht sieht' (S. 94 d. A) und seiner Bezeichnung dieser Verwahrung als 'versteckt' (S. 95 d. A) ihre zureichende Deckung, so daß insoweit ein Begründungsmangel gleichfalls nicht vorliegt.
Dies gilt aber auch für die vom Beschwerdeführer als undeutlich gerügte Urteilsannahme über die im August 1977 erfolgte 'Auflassung' des Schrebergartens, weil die dabei offen gebliebene - in der Mängelrüge jedoch relevierte -
Frage, ob es hiezu etwa auf Grund eines Enteignungsverfahrens kam, nach dem Gesagten keine entscheidende Tatsache betrifft. Keiner der behaupteten Begründungsmängel liegt daher vor. Aber auch die auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützte Rechtsrüge, mit der der Beschwerdeführer, ausgehend von seiner - schon bei der Erledigung der Mängelrüge behandelten - unrichtigen Rechtsauffassung, daß es auf die konkreten tatzeitlichen Eigentumsverhältnisse an dem von ihm (jedenfalls unter Gewahrsamsbruch) an sich genommenen (nicht herrenlosen) Gewehr ankomme, nachzuweisen versucht, daß es am Tatbestandselement 'fremde bewegliche Sache' mangle, ist nicht geeignet, in Ansehung des Grunddeliktes nach dem § 127 Abs. 1 StGB eine Fehlerhaftigkeit des ergangenen Schuldspruchs aufzuzeigen.Frage, ob es hiezu etwa auf Grund eines Enteignungsverfahrens kam, nach dem Gesagten keine entscheidende Tatsache betrifft. Keiner der behaupteten Begründungsmängel liegt daher vor. Aber auch die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Rechtsrüge, mit der der Beschwerdeführer, ausgehend von seiner - schon bei der Erledigung der Mängelrüge behandelten - unrichtigen Rechtsauffassung, daß es auf die konkreten tatzeitlichen Eigentumsverhältnisse an dem von ihm (jedenfalls unter Gewahrsamsbruch) an sich genommenen (nicht herrenlosen) Gewehr ankomme, nachzuweisen versucht, daß es am Tatbestandselement 'fremde bewegliche Sache' mangle, ist nicht geeignet, in Ansehung des Grunddeliktes nach dem Paragraph 127, Absatz eins, StGB eine Fehlerhaftigkeit des ergangenen Schuldspruchs aufzuzeigen.
Insoweit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mithin als unbegründet.
Berechtigung kommt hingegen der aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO erhobenen Rechtsrüge zu, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung seiner Tat als Einbruchsdiebstahl im Sinne des § 129 Z 1 StGB wendet:Berechtigung kommt hingegen der aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Rechtsrüge zu, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung seiner Tat als Einbruchsdiebstahl im Sinne des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB wendet:
Wie bereits eingangs bei Wiedergabe der Urteilsfeststellungen angeführt wurde, war der Geräteschuppen, aus dem der Angeklagte das Gewehr weggenommen hat, unversperrt;
in das versperrte Schrebergartenhaus ist er nicht eingedrungen und er hat dies nach der Aktenlage auch nicht versucht (S. 93/95 d. A). 'Eingestiegen' (vgl. Leukauf/Steininger, 659; Foregger/Serini2, 241;in das versperrte Schrebergartenhaus ist er nicht eingedrungen und er hat dies nach der Aktenlage auch nicht versucht (S. 93/95 d. A). 'Eingestiegen' vergleiche Leukauf/Steininger, 659; Foregger/Serini2, 241;
LSK 1977/41) ist aber der Angeklagte, nämlich über den ca. zwei Meter hohen Zaun, nur in das Gartengrundstück, nicht jedoch in den (unversperrten) Geräteschuppen. Die auf den Angeklagten (auch) angewendete Bestimmung des § 129 Z 1 StGB erfaßt lediglich das Einsteigen in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eine Wohnstätte oder sonst in einen abgeschlossenen Raum innerhalb eines Gebäudes oder Transportmittels, oder in einen Lagerplatz, nicht jedoch auch das Einsteigen in einen Garten als qualifizierende Begehungsweisen eines Diebstahls.LSK 1977/41) ist aber der Angeklagte, nämlich über den ca. zwei Meter hohen Zaun, nur in das Gartengrundstück, nicht jedoch in den (unversperrten) Geräteschuppen. Die auf den Angeklagten (auch) angewendete Bestimmung des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB erfaßt lediglich das Einsteigen in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eine Wohnstätte oder sonst in einen abgeschlossenen Raum innerhalb eines Gebäudes oder Transportmittels, oder in einen Lagerplatz, nicht jedoch auch das Einsteigen in einen Garten als qualifizierende Begehungsweisen eines Diebstahls.
Da vorliegend zudem auch nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Geräteschuppen etwa in die (vom Angeklagten überkletterte) Umzäunung integriert war - wie dies unter Umständen bei einem ummauerten Gebäudekomplex vorstellbar wäre - erfolgte die Beurteilung der Diebstahlstat nach dem § 129 Z 1 StGB rechtsirrig, sodaß das Urteil insoweit an einer Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO leidet.Da vorliegend zudem auch nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Geräteschuppen etwa in die (vom Angeklagten überkletterte) Umzäunung integriert war - wie dies unter Umständen bei einem ummauerten Gebäudekomplex vorstellbar wäre - erfolgte die Beurteilung der Diebstahlstat nach dem Paragraph 129, Ziffer eins, StGB rechtsirrig, sodaß das Urteil insoweit an einer Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO leidet.
Die vom Angeklagten zusätzlich, mit Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. c (richtig: Z 9 lit. b /vgl. LSK 1976/134; 11 Os 50/78 = EvBl. 1978/174 u.a./) des § 281 Abs. 1 StPO, angestrebte Beurteilung der Tat als - mangels Vorliegens einer Verfolgungsermächtigung des Verletzten straflose - Entwendung im Sinne des § 141 StGB kommt hingegen nicht in Betracht. Abgesehen davon, daß angesichts des festgestellten Wertes des Gewehres kaum von einer 'Sache geringen Wertes' gesprochen werden kann, scheiden 'Not' oder 'Befriedigung eines Gelüstes' nach Lage des Falles sowie bei der Art des entzogenen Gegenstandes und seiner Verwertung durch den Angeklagten von vornherein als möglicher privilegierender Beweggrund der Tat im Sinne des § 141 StGB aus. Aber auch das privilegierende Tatmotiv der 'Unbesonnenheit' liegt angesichts der durch das überklettern der relativ hohen Gartenumzäunung gezeigten Planmäßigkeit des Vorgehens und der darin zum Ausdruck kommenden Intensität des Tätervorsatzes sowie der durch einschlägige Vorstrafen bereits eindeutig negativ geprägten Täterpersönlichkeit des Angeklagten nicht vor (vgl. EvBl. 1978/33 u.a.).Die vom Angeklagten zusätzlich, mit Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera c, (richtig: Ziffer 9, Litera b, /vgl. LSK 1976/134; 11 Os 50/78 = EvBl. 1978/174 u.a./) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, angestrebte Beurteilung der Tat als - mangels Vorliegens einer Verfolgungsermächtigung des Verletzten straflose - Entwendung im Sinne des Paragraph 141, StGB kommt hingegen nicht in Betracht. Abgesehen davon, daß angesichts des festgestellten Wertes des Gewehres kaum von einer 'Sache geringen Wertes' gesprochen werden kann, scheiden 'Not' oder 'Befriedigung eines Gelüstes' nach Lage des Falles sowie bei der Art des entzogenen Gegenstandes und seiner Verwertung durch den Angeklagten von vornherein als möglicher privilegierender Beweggrund der Tat im Sinne des Paragraph 141, StGB aus. Aber auch das privilegierende Tatmotiv der 'Unbesonnenheit' liegt angesichts der durch das überklettern der relativ hohen Gartenumzäunung gezeigten Planmäßigkeit des Vorgehens und der darin zum Ausdruck kommenden Intensität des Tätervorsatzes sowie der durch einschlägige Vorstrafen bereits eindeutig negativ geprägten Täterpersönlichkeit des Angeklagten nicht vor vergleiche EvBl. 1978/33 u.a.).
Infolge Aufhebung des Urteiles in einem Teil des Schuldspruches und im Strafausspruch war die Strafe neu zu bemessen. Dabei waren als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen das Geständnis des Angeklagten zu werten. Gemäß den § 31, 40 StGB war auf die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 16. September 1977, GZ 7 U 1453/76-31, Bedacht zu nehmen. Ausgehend von einer dem Unrechtsgehalt der zu berücksichtigenden Taten und der Schwere der Schuld des Täters angemessenen Gesamtstrafdauer von zwei Monaten war somit hier eine Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat und zwanzig Tagen zu verhängen. Die Voraussetzungen für eine Strafumwandlung nach dem § 37 StGB lagen mit Rücksicht auf die Rückfälligkeit des Angeklagten schon in spezialpräventiver Hinsicht nicht vor.Infolge Aufhebung des Urteiles in einem Teil des Schuldspruches und im Strafausspruch war die Strafe neu zu bemessen. Dabei waren als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen das Geständnis des Angeklagten zu werten. Gemäß den Paragraph 31, 40, StGB war auf die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 16. September 1977, GZ 7 U 1453/76-31, Bedacht zu nehmen. Ausgehend von einer dem Unrechtsgehalt der zu berücksichtigenden Taten und der Schwere der Schuld des Täters angemessenen Gesamtstrafdauer von zwei Monaten war somit hier eine Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat und zwanzig Tagen zu verhängen. Die Voraussetzungen für eine Strafumwandlung nach dem Paragraph 37, StGB lagen mit Rücksicht auf die Rückfälligkeit des Angeklagten schon in spezialpräventiver Hinsicht nicht vor.
Mit seiner durch die Strafneubemessung gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.