Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zoran B erweist sich in keiner Richtung hin als begründet.
Das Vorbringen der Mängelrüge, mit welcher der Beschwerdeführer dem Urteil zur Annahme seiner Tatbeteiligung am Gelddiebstahl zum Nachteil des Franz C mit anschließender Gewaltanwendung sowie zum Ausschluß eines seine Zurechnungsunfähigkeit bewirkenden Vollrausches Begründungsmängel im Sinn des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes zum Vorwurf macht, ist inhaltlich und nach der (im übrigen auch deklarierten /s. S. 293 unten /) Zielsetzung insgesamt bloß als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen zu beurteilen.
In den im Urteil als Feststellungsgrundlage bezogenen Aussagen der Zeugen Franz C und Karl E, in Verbindung mit dem Inhalt der Tatbestandsmappe ON. 37, finden nämlich die bekämpfte Annahme der diebischen Wegnahme eines Geldbetrages von 1.000 S und der anschließenden erheblichen Mißhandlungen des Franz C unter Mitwirkung der beiden Angeklagten ihre zureichende aktenmäßige Stütze, wobei die dem Urteil zugrundeliegende weitere Annahme eines Zusammenwirkens der vorweg zum Diebstahl entschlossenen Angeklagten mit den vom Erstgericht festgestellten Begleitumständen der Tat und der anschließenden gemeinsamen Flucht der beiden Täter auch nach allgemeiner Lebenserfahrung hinreichend schlüssig begründet wird. Die weitere Urteilsannahme, der Angeklagte Zoran B sei zwar zur Tatzeit merklich alkoholisiert, jedoch nicht volltrunken gewesen, ist durch das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. Peter F (S. 264 ff., in Verbindung mit dem Protokollberichtigungsbeschluß, S. 309) und die im Urteil gleichfalls bezogenen Schilderungen mehrerer Gendarmen über den Zustand der beiden Angeklagten kurz nach ihrer am 6.August 1979, 23 Uhr 30, stattgefundenen Festnahme (s. S. 155 - 165) ausreichend gedeckt, und zwar im Zusammenhalt mit der Erfahrungstatsache - auf die übrigens auch der genannte Sachverständige Bezug nimmt (s. S. 266) -, daß sich eine volle Berauschung nach außen hin vor allem und regelmäßig in Erinnerungslücken und in einem nicht sinnvollen Handeln der Täter manifestiert, wogegen ein - wie vorliegend festgestellt - situationsgemäßes Verhalten und die zielführende Ausführung der motivierbaren Tat das Fehlen eines solchen, durch Beseitigung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit der Handelnden gekennzeichneten Zustandes indizieren (vgl. SSt. 43/47, ÖJZ-LSK. 1976/81;In den im Urteil als Feststellungsgrundlage bezogenen Aussagen der Zeugen Franz C und Karl E, in Verbindung mit dem Inhalt der Tatbestandsmappe ON. 37, finden nämlich die bekämpfte Annahme der diebischen Wegnahme eines Geldbetrages von 1.000 S und der anschließenden erheblichen Mißhandlungen des Franz C unter Mitwirkung der beiden Angeklagten ihre zureichende aktenmäßige Stütze, wobei die dem Urteil zugrundeliegende weitere Annahme eines Zusammenwirkens der vorweg zum Diebstahl entschlossenen Angeklagten mit den vom Erstgericht festgestellten Begleitumständen der Tat und der anschließenden gemeinsamen Flucht der beiden Täter auch nach allgemeiner Lebenserfahrung hinreichend schlüssig begründet wird. Die weitere Urteilsannahme, der Angeklagte Zoran B sei zwar zur Tatzeit merklich alkoholisiert, jedoch nicht volltrunken gewesen, ist durch das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. Peter F (S. 264 ff., in Verbindung mit dem Protokollberichtigungsbeschluß, S. 309) und die im Urteil gleichfalls bezogenen Schilderungen mehrerer Gendarmen über den Zustand der beiden Angeklagten kurz nach ihrer am 6.August 1979, 23 Uhr 30, stattgefundenen Festnahme (s. S. 155 - 165) ausreichend gedeckt, und zwar im Zusammenhalt mit der Erfahrungstatsache - auf die übrigens auch der genannte Sachverständige Bezug nimmt (s. S. 266) -, daß sich eine volle Berauschung nach außen hin vor allem und regelmäßig in Erinnerungslücken und in einem nicht sinnvollen Handeln der Täter manifestiert, wogegen ein - wie vorliegend festgestellt - situationsgemäßes Verhalten und die zielführende Ausführung der motivierbaren Tat das Fehlen eines solchen, durch Beseitigung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit der Handelnden gekennzeichneten Zustandes indizieren vergleiche SSt. 43/47, ÖJZ-LSK. 1976/81;
EvBl. 1976/252; 12 Os 113/79 u.a.m.).
Einer urteilsmäßigen Erörterung der in der Mängelrüge zitierten Angaben mehrerer von der Gendarmerie befragter Auskunftspersonen (S. 134 ff.), die jedoch nicht Tatzeugen waren, bedurfte es hingegen vorliegend nicht, weil sie nach Lage des Falles für den urteilsrelevanten Sachverhalt ohne Bedeutung sind und im übrigen zu den - beweiswürdigenden - Schlußfolgerungen des Beschwerdeführers nicht berechtigen. Gleiches gilt für die nicht entscheidungswesentliche Frage der Intensität der homosexuellen Neigung und diesbezüglicher Kontaktaufnahmen des Franz C mit den Angeklagten.
Der Mängelrüge war daher der Erfolg zu versagen.
Ausgehend von den vom Erstgericht - wie dargetan, mit mängelfreier Begründung - getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, bleibt aber weder für die vom Beschwerdeführer angestrebte Zubilligung einer (unverschuldeten) Berauschung im Sinn des dritten Anwendungsfalles des § 11 StGB. noch für die Heranziehung des § 287 StGB. noch auch für die rechtliche Beurteilung des Tatanteils des Beschwerdeführers als Hehlerei (und bloße Nachtäterschaft zu einem vom Angeklagten Tihomir A verübten Gelddiebstahl) kein Raum; die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen mißachten gegenteilige Urteilskonstatierungen und können deshalb nicht als gesetzmäßige Ausführung der insoweit geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe der Z. 9 lit. b und Z. 10 des § 281 Abs. 1Ausgehend von den vom Erstgericht - wie dargetan, mit mängelfreier Begründung - getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, bleibt aber weder für die vom Beschwerdeführer angestrebte Zubilligung einer (unverschuldeten) Berauschung im Sinn des dritten Anwendungsfalles des Paragraph 11, StGB. noch für die Heranziehung des Paragraph 287, StGB. noch auch für die rechtliche Beurteilung des Tatanteils des Beschwerdeführers als Hehlerei (und bloße Nachtäterschaft zu einem vom Angeklagten Tihomir A verübten Gelddiebstahl) kein Raum; die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen mißachten gegenteilige Urteilskonstatierungen und können deshalb nicht als gesetzmäßige Ausführung der insoweit geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera b und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO. gewertet werden.
Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich mit Beziehung auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 9 lit. a und Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gegen die rechtliche Subsumtion des Urteilssachverhaltes auch für seine Person unter den Tatbestand des räuberischen Diebstahls wendet und darauf verweist, er habe sich an der gewaltsamen Wegnahme des Geldbetrages überhaupt nicht beteiligt, ist er ebenfalls nicht im Recht, wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt:Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich mit Beziehung auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gegen die rechtliche Subsumtion des Urteilssachverhaltes auch für seine Person unter den Tatbestand des räuberischen Diebstahls wendet und darauf verweist, er habe sich an der gewaltsamen Wegnahme des Geldbetrages überhaupt nicht beteiligt, ist er ebenfalls nicht im Recht, wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt:
Mit dem (festgestellten) Entreissen der Geldtasche durch Tihomir A, ohne räumliche Verbringung der Sache (s. Urteil, S. 275), war für Franz C noch kein Gewahrsamsverlust bewirkt worden; die Sachwegnahme durch Diebstahl war daher noch nicht vollendet. Selbst eine erst nunmehr einsetzende Hilfeleistung des ortsanwesenden Angeklagten Zoran B (vgl. S. 57 b und verso d.A.) bei der Bergung der Beute, nämlich des Bargeldinhaltes der Geldtasche, durch Beteiligen an den Mißhandlungen des Bestohlenen, und zwar in vorgefaßtem Diebstahlsvorsatz (Urteilsfeststellung S. 280) und mit dem Ziel, dem Mitangeklagten die weggenommene Sache zu erhalten (S. 279 unten), konnte daher ohne Rechtsirrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers B als Tatbeteiligung am Diebstahl, und zwar, was vom Erstgericht und übrigens auch von der Anklagebehörde übersehen wurde, auch im Sinn des § 127 Abs. 2 Z. 1 StGB. einschließlich der Qualifizierung im Sinn des § 131 StGB. beurteilt werden (s. Entscheidungen bei Leukauf-Steininger, StGB.2, RN. 74 ff. zu § 127 Abs. 2 Z. 1Mit dem (festgestellten) Entreissen der Geldtasche durch Tihomir A, ohne räumliche Verbringung der Sache (s. Urteil, S. 275), war für Franz C noch kein Gewahrsamsverlust bewirkt worden; die Sachwegnahme durch Diebstahl war daher noch nicht vollendet. Selbst eine erst nunmehr einsetzende Hilfeleistung des ortsanwesenden Angeklagten Zoran B vergleiche S. 57 b und verso d.A.) bei der Bergung der Beute, nämlich des Bargeldinhaltes der Geldtasche, durch Beteiligen an den Mißhandlungen des Bestohlenen, und zwar in vorgefaßtem Diebstahlsvorsatz (Urteilsfeststellung S. 280) und mit dem Ziel, dem Mitangeklagten die weggenommene Sache zu erhalten (S. 279 unten), konnte daher ohne Rechtsirrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers B als Tatbeteiligung am Diebstahl, und zwar, was vom Erstgericht und übrigens auch von der Anklagebehörde übersehen wurde, auch im Sinn des Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB. einschließlich der Qualifizierung im Sinn des Paragraph 131, StGB. beurteilt werden (s. Entscheidungen bei Leukauf-Steininger, StGB.2, RN. 74 ff. zu Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins
und RN. 4 und 13 zu § 131).und RN. 4 und 13 zu Paragraph 131,).
Der Angeklagte Zoran B kann sich durch diese Beurteilung seiner Tat
nach den §§ 127 Abs. 1 und 131 StGB.nach den Paragraphen 127, Absatz eins und 131 StGB.
umsoweniger beschwert erachten, als nach den Urteilsfeststellungen schon die der Geldwegnahme vorangegangenen bzw. sie begleitenden (homo-)sexuellen Kontakte der beiden Angeklagten mit Franz C in dessen Wohnhaus (Urteil, S. 275, 279) dazu dienten, in den Besitz des gestohlenen Geldes zu gelangen (S. 279), mithin auch eine Beteiligung des Beschwerdeführers schon bei der Geldwegnahme selbst vorlag.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zoran B war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte nach dem ersten Strafsatz des § 131 StGB. unter Bedachtnahme auf § 28 StGB. über den Angeklagten Tihomir A eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und über den Angeklagten Zoran B eine solche von zweieinhalb Jahren. Bei beiden Angeklagten wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die besondere Brutalität der Mißhandlung (des Franz C), bei A überdies die Tatsache, daß er der aktivere Teil und die treibende Kraft war; hingegen berücksichtigte das Schöffengericht die Unbescholtenheit in Österreich und die Zustandebringung des Diebsgutes, bei A darüber hinaus das teilweise Geständnis als mildernd.Das Erstgericht verhängte nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 131, StGB. unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB. über den Angeklagten Tihomir A eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und über den Angeklagten Zoran B eine solche von zweieinhalb Jahren. Bei beiden Angeklagten wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die besondere Brutalität der Mißhandlung (des Franz C), bei A überdies die Tatsache, daß er der aktivere Teil und die treibende Kraft war; hingegen berücksichtigte das Schöffengericht die Unbescholtenheit in Österreich und die Zustandebringung des Diebsgutes, bei A darüber hinaus das teilweise Geständnis als mildernd.
Mit ihren Berufungen streben die beiden Angeklagten die Herabsetzung der Freiheitsstrafen sowie B auch die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an.
Der Berufung des Angeklagten B kommt insoweit Berechtigung zu, als sie sich gegen das Strafausmaß richtet.
Im übrigen erweisen sich jedoch die Berufungen als nicht gerechtfertigt:
Den Berufungswerbern ist einzuräumen, daß eine 'besondere Brutalität' (bei Verübung des räuberischen Diebstahls) nach Lage des Falles nicht als erschwerend ins Gewicht fällt, wohl aber der Umstand, daß diese Tat in Gesellschaft begangen und das Opfer schwer verletzt wurde. Beim Angeklagten A hat der vom Erstgericht angenommene Milderungsumstand der 'Unbescholtenheit in Österreich' zu entfallen, weil der genannte Berufungswerber - wie aus einer dem Obersten Gerichtshof vorgelegten sicherheitsbehördlichen Erhebung hervorgeht - im Jahr 1976 in seinem Heimatstaat wegen einer auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Tat, nämlich wegen (qualifizierten) Diebstahls, verurteilt wurde. An die Stelle des in Rede stehenden Milderungsgrundes tritt mithin bei A der Erschwerungsumstand des § 33 Z. 2 StGB. Da sich aus derselben sicherheitsbehördlichen Erhebung die Straflosigkeit des Angeklagten B auch in seinem Heimatstaat ergibt, reklamiert dieser Berufungswerber die uneingeschränkte Wirksamkeit des Milderungsgrundes nach dem § 34 Z. 2 StGB. zu Recht. Schließlich ist - wie beide Berufungswerber richtig hinweisen - den Umständen nach der Milderungsumstand der Berauschung im Sinn des § 35 StGB. gegeben.Den Berufungswerbern ist einzuräumen, daß eine 'besondere Brutalität' (bei Verübung des räuberischen Diebstahls) nach Lage des Falles nicht als erschwerend ins Gewicht fällt, wohl aber der Umstand, daß diese Tat in Gesellschaft begangen und das Opfer schwer verletzt wurde. Beim Angeklagten A hat der vom Erstgericht angenommene Milderungsumstand der 'Unbescholtenheit in Österreich' zu entfallen, weil der genannte Berufungswerber - wie aus einer dem Obersten Gerichtshof vorgelegten sicherheitsbehördlichen Erhebung hervorgeht - im Jahr 1976 in seinem Heimatstaat wegen einer auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Tat, nämlich wegen (qualifizierten) Diebstahls, verurteilt wurde. An die Stelle des in Rede stehenden Milderungsgrundes tritt mithin bei A der Erschwerungsumstand des Paragraph 33, Ziffer 2, StGB. Da sich aus derselben sicherheitsbehördlichen Erhebung die Straflosigkeit des Angeklagten B auch in seinem Heimatstaat ergibt, reklamiert dieser Berufungswerber die uneingeschränkte Wirksamkeit des Milderungsgrundes nach dem Paragraph 34, Ziffer 2, StGB. zu Recht. Schließlich ist - wie beide Berufungswerber richtig hinweisen - den Umständen nach der Milderungsumstand der Berauschung im Sinn des Paragraph 35, StGB. gegeben.
Die übrigen Strafzumessungsgründe stellte das Erstgericht zutreffend fest, insbesondere auch die (führende) Rolle AS bei Begehung des räuberischen Diebstahls.
Eine - von B als Milderungsumstand geltend gemachte - 'gewisse Erregung' wegen der Konfrontation mit einem Homosexuellen in einem fremden Land wurde vom Erstgericht bei der Strafzumessung richtigerweise nicht berücksichtigt, zumal nach den Urteilsfeststellungen gerade B bei den gleichgeschlechtlichen Unzuchtshandlungen eine nicht zu unterschätzende Aktivität entwickelt hatte.
Von den sohin korrigierten Strafzumessungsgründen und den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 StGB.) ausgehend, erscheint dem Obersten Gerichtshof die vom Erstgericht über den Angeklagten B verhängte Freiheitsstrafe überhöht, sodaß eine Reduktion auf zwei Jahre geboten ist. Hingegen liegen die im § 43 Abs. 2 StGB. geforderten besonderen Voraussetzungen für eine günstige Verhaltensprognose nicht vor, sodaß dem - weiteren - Berufungsbegehren ebenso ein Erfolg zu versagen war wie der Berufung AS. Denn die für diesen Angeklagten ausgemessene Freiheitsstrafe entspricht sowohl dem Schuld- und Unrechtsgehalt der von ihm zu verantwortenden Taten als auch seiner Persönlichkeit. Aus den dargelegten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch angeführte Gesetzesstelle.Von den sohin korrigierten Strafzumessungsgründen und den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB.) ausgehend, erscheint dem Obersten Gerichtshof die vom Erstgericht über den Angeklagten B verhängte Freiheitsstrafe überhöht, sodaß eine Reduktion auf zwei Jahre geboten ist. Hingegen liegen die im Paragraph 43, Absatz 2, StGB. geforderten besonderen Voraussetzungen für eine günstige Verhaltensprognose nicht vor, sodaß dem - weiteren - Berufungsbegehren ebenso ein Erfolg zu versagen war wie der Berufung AS. Denn die für diesen Angeklagten ausgemessene Freiheitsstrafe entspricht sowohl dem Schuld- und Unrechtsgehalt der von ihm zu verantwortenden Taten als auch seiner Persönlichkeit. Aus den dargelegten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch angeführte Gesetzesstelle.