Die Beschwerde ist nicht stichhältig.
Soweit der Angeklagte sachlich aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO (ersichtlich zwecks allfälliger Subsumtion seines Verhaltens unter den Tatbestand des § 287 Abs 1 StGB) das Unterbleiben einer Feststellung über den Blutalkoholgehalt zur Zeit der Taten - unter Einbeziehung eines gleichfalls nicht konstatierten Restalkoholgehaltes vom Vortag - rügt, übersieht er zunächst, daß eine solche Feststellung mangels aktenkundiger Vornahme einer Blutabnahme gar nicht möglich gewesen wäre. Im übrigen sind weder die Annahme noch der Ausschluß einer vollen Berauschung von der Feststellung einer bestimmten Blutalkoholkonzentration und auch nicht von der Konstatierung eines Alkoholkonsums bestimmten Ausmaßes abhängig. Es besteht kein (medizinischer oder forensischer) Erfahrungssatz, wonach jeder Mensch von einer bestimmten Blutalkoholkonzentration an als zurechnungsunfähig zu beurteilen wäre. Vielmehr kommt es in jedem Einzelfall darauf an, ob Umstände - wie etwa mangelnde Orientierung in Zeit und Raum, absolute Sinnlosigkeit oder auffallender Gegensatz des Täterverhaltens zu seinem sonstigen Charakter sowie echter Erinnerungsverlust - Anhaltspunkte für eine auf einem Rauschzustand beruhende tiefgreifende Störung des Bewußtseins bieten (Leukauf-Steininger 2 , RN 9 zu § 287 StGB; nv 11 Os 125/85 uam). Der Einwand von Feststellungsmängeln versagt daher. Das Erstgericht verneinte unter Berücksichtigung des eingeholten medizinischen Gutachtens und des Berichtes des Polizeiarztes (der Karl R*** weniger als zwei Stunden nach Begehung der beiden ersten Taten untersucht hatte) das Vorliegen einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Berauschung mängelfrei. Das Schöffengericht stellte hiezu auch fest, daß Karl R*** vor der ersten Tat ca. 7 "halbe Bier" und zwei bis drei namentlich nicht bekannte Tabletten, vermutlich Valium, Anxiolit, Leptilan oder Vitamin B-Tabletten, zu sich genommen hatte, von denen die drei erstgenannten Medikamente zwar die Wirkung des Alkohols verstärken, dennoch aber in concreto nicht zur Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten führten (S 183 f dA).Soweit der Angeklagte sachlich aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (ersichtlich zwecks allfälliger Subsumtion seines Verhaltens unter den Tatbestand des Paragraph 287, Absatz eins, StGB) das Unterbleiben einer Feststellung über den Blutalkoholgehalt zur Zeit der Taten - unter Einbeziehung eines gleichfalls nicht konstatierten Restalkoholgehaltes vom Vortag - rügt, übersieht er zunächst, daß eine solche Feststellung mangels aktenkundiger Vornahme einer Blutabnahme gar nicht möglich gewesen wäre. Im übrigen sind weder die Annahme noch der Ausschluß einer vollen Berauschung von der Feststellung einer bestimmten Blutalkoholkonzentration und auch nicht von der Konstatierung eines Alkoholkonsums bestimmten Ausmaßes abhängig. Es besteht kein (medizinischer oder forensischer) Erfahrungssatz, wonach jeder Mensch von einer bestimmten Blutalkoholkonzentration an als zurechnungsunfähig zu beurteilen wäre. Vielmehr kommt es in jedem Einzelfall darauf an, ob Umstände - wie etwa mangelnde Orientierung in Zeit und Raum, absolute Sinnlosigkeit oder auffallender Gegensatz des Täterverhaltens zu seinem sonstigen Charakter sowie echter Erinnerungsverlust - Anhaltspunkte für eine auf einem Rauschzustand beruhende tiefgreifende Störung des Bewußtseins bieten (Leukauf-Steininger 2 , RN 9 zu Paragraph 287, StGB; nv 11 Os 125/85 uam). Der Einwand von Feststellungsmängeln versagt daher. Das Erstgericht verneinte unter Berücksichtigung des eingeholten medizinischen Gutachtens und des Berichtes des Polizeiarztes (der Karl R*** weniger als zwei Stunden nach Begehung der beiden ersten Taten untersucht hatte) das Vorliegen einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Berauschung mängelfrei. Das Schöffengericht stellte hiezu auch fest, daß Karl R*** vor der ersten Tat ca. 7 "halbe Bier" und zwei bis drei namentlich nicht bekannte Tabletten, vermutlich Valium, Anxiolit, Leptilan oder Vitamin B-Tabletten, zu sich genommen hatte, von denen die drei erstgenannten Medikamente zwar die Wirkung des Alkohols verstärken, dennoch aber in concreto nicht zur Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten führten (S 183 f dA).
Wenn in den weiteren Beschwerdeausführungen der Vorwurf erhoben wird, das Erstgericht stelle nicht fest, welche Alkoholmengen der Angeklagte konsumiert und welche und wieviele Tabletten er zu sich genommen habe und ob es durch Medikamenteneinnahme zu einer Potenzierung der Alkoholwirkung gekommen sei, so ist dieses Vorbringen im Hinblick auf die zitierten Urteilsannahmen aktenwidrig; insoweit bringt der Beschwerdeführer den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund daher nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Schließlich waren der Beschwerde zuwider auch Erörterungen darüber, ob die wiederholt wechselnde Verantwortung des Angeklagten etwa auf mangelndes Erinnerungsvermögen zurückzuführen sei, zufolge des vom Erstgericht in freier Überzeugung (§ 258 Abs 2 StPO) seinen Feststellungen zugrunde gelegten medizinischen Gutachtens nicht indiziert. Durch die Bezugnahme auf dieses Sachverständigengutachten, die Verantwortung des Angeklagten und die Aussagen der Tatzeugen ist die Feststellung, daß der Beschwerdeführer keine Ausfälle seines Erinnerungsvermögens zeigte (S 192 dA), entgegen dem (insofern nicht spezifizierten, weil lediglich den Mangel "geeigneter Gründe" behauptenden) Beschwerdeeinwand ebenfalls mängelfrei begründet.Wenn in den weiteren Beschwerdeausführungen der Vorwurf erhoben wird, das Erstgericht stelle nicht fest, welche Alkoholmengen der Angeklagte konsumiert und welche und wieviele Tabletten er zu sich genommen habe und ob es durch Medikamenteneinnahme zu einer Potenzierung der Alkoholwirkung gekommen sei, so ist dieses Vorbringen im Hinblick auf die zitierten Urteilsannahmen aktenwidrig; insoweit bringt der Beschwerdeführer den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund daher nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Schließlich waren der Beschwerde zuwider auch Erörterungen darüber, ob die wiederholt wechselnde Verantwortung des Angeklagten etwa auf mangelndes Erinnerungsvermögen zurückzuführen sei, zufolge des vom Erstgericht in freier Überzeugung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) seinen Feststellungen zugrunde gelegten medizinischen Gutachtens nicht indiziert. Durch die Bezugnahme auf dieses Sachverständigengutachten, die Verantwortung des Angeklagten und die Aussagen der Tatzeugen ist die Feststellung, daß der Beschwerdeführer keine Ausfälle seines Erinnerungsvermögens zeigte (S 192 dA), entgegen dem (insofern nicht spezifizierten, weil lediglich den Mangel "geeigneter Gründe" behauptenden) Beschwerdeeinwand ebenfalls mängelfrei begründet.
Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich teils als nicht berechtigt, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt erweist, zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Karl R*** nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr.Das Schöffengericht verhängte über Karl R*** nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 297, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr.
Bei der Strafbemessung wertete es das mehrfach getrübte Vorleben, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und einem Verbrechen sowie den raschen Rückfall als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Karl R*** sowie den Umstand, daß der Widerstand gegen die Staatsgewalt beim Versuch blieb, als mildernd.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe.
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Erstgericht erfaßte die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und hielt dem Angeklagten die von ihm reklamierten weiteren Milderungsgründe nach Lage des Falles mit Recht nicht zugute. Weder wurden die Franz W*** verleumdenden (und zur Verhaftung führenden) Angaben bei der Vernehmung am 16. April 1985 entscheidend entkräftet (vgl. die Seiten 28, 47) noch stellen eine "gewisse Haltlosigkeit" oder der Umgang des Angeklagten "im Sandlermilieu" zu seinen Gunsten ausschlagende Umstände dar. Angesichts des schwer getrübten Vorlebens des Karl R*** erweist sich die vom Erstgericht verhängte Strafe nicht als überhöht. Auch der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Das Erstgericht erfaßte die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und hielt dem Angeklagten die von ihm reklamierten weiteren Milderungsgründe nach Lage des Falles mit Recht nicht zugute. Weder wurden die Franz W*** verleumdenden (und zur Verhaftung führenden) Angaben bei der Vernehmung am 16. April 1985 entscheidend entkräftet vergleiche die Seiten 28, 47) noch stellen eine "gewisse Haltlosigkeit" oder der Umgang des Angeklagten "im Sandlermilieu" zu seinen Gunsten ausschlagende Umstände dar. Angesichts des schwer getrübten Vorlebens des Karl R*** erweist sich die vom Erstgericht verhängte Strafe nicht als überhöht. Auch der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.