Der am 1.Februar 1961 geborene ägyptische Staatsangehörige Ahmed T***** wurde (A) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG und (B) des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt. Inhaltlich des Schuldspruchs A hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider ab Sommer 1991 bis 6.Mai 1992 Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er zumindest 20 Gramm Heroin an Wolfgang W*****, 10 Gramm Heroin an Michael W***** sowie ca. 2 kg Heroin an Unbekannte verkaufte (Punkte 1, 2, 4) und zumindest 9 Gramm Heroin Brigitte N***** kostenlos überließ (Punkt 3).Der am 1.Februar 1961 geborene ägyptische Staatsangehörige Ahmed T***** wurde (A) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und 3 Ziffer 3, SGG und (B) des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt. Inhaltlich des Schuldspruchs A hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider ab Sommer 1991 bis 6.Mai 1992 Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er zumindest 20 Gramm Heroin an Wolfgang W*****, 10 Gramm Heroin an Michael W***** sowie ca. 2 kg Heroin an Unbekannte verkaufte (Punkte 1, 2, 4) und zumindest 9 Gramm Heroin Brigitte N***** kostenlos überließ (Punkt 3).
Nur diesen Schuldspruch (der Sache nach allein in der Qualifikation nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG) bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - wie auch zu seinem Nachteil die Staatsanwaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung.Nur diesen Schuldspruch (der Sache nach allein in der Qualifikation nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG) bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - wie auch zu seinem Nachteil die Staatsanwaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die mit der Mängelrüge bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen zur Frage der Quantifizierung des tatverfangenen Heroins stützen sich auf die Angaben der (gesondert verfolgten) Zeugen Michael und Wolfgang W***** sowie Brigitte N*****, denen - dem Beschwerdevorbringen zuwider - keineswegs bloße Vermutungen, vielmehr durchwegs eigene Wahrnehmungen über den regelmäßigen Suchtgiftvertrieb durch den Angeklagten zugrunde lagen. Die (insbesondere die gerade hinsichtlich der Quantität der täglichen Heroinverkäufe konkreten Angaben der Zeugin N***** übergehenden) Einwände, die Verantwortung des Angeklagten in Richtung eines auf die Finanzierung der eigenen Sucht beschränkten Weiterverkaufs von Heroin decke sich mit den Angaben der Zeugin H*****, die Zeugen Michael und Wolfgang W***** hätten im Interesse einer für sie günstigeren Optik zu ihrer (vom Angeklagten unterstützten) Raubtat vage Wahrnehmungen zum Nachteil des Angeklagten aggraviert, um den Eindruck eines in der Wahl seiner Mittel zur Steigerung des Suchtgiftabsatzes nicht wählerischen Dealers zu erwecken, erschöpfen sich in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer bloßen (im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht zulässigen) Schuldberufung, ohne formelle Begründungsmängel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Soweit sie dazu eine abwägende Gegenüberstellung der Verantwortung des Angeklagten mit den Aussagen der Belastungszeugen vermissen, setzen sie sich über die entsprechenden Passagen auf den Seiten 7 bis 9 des Urteils hinweg.
Die insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.