Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 181/98×

Entscheidung 11 Os 181/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os181/98

Entscheidungsdatum

18.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf P***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 9. November 1998, GZ 36 römisch fünf r 2156/98-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf P***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 12. Juli 1998 in Innsbruck fremde bewegliche Sachen Verantwortlichen der "T*****" durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht hat.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; sie ist nicht im Recht.

In dieser Tatsachenrüge behauptet der Beschwerdeführer, "bei richtiger Betrachtung der Verantwortung des Angeklagten sowie der sonst vorliegenden Beweisergebnisse hätte das Erstgericht zum Ergebnis kommen müssen, daß kein versuchter Einbruchsdiebstahl vorliegt, sondern dem Angeklagten das Vergehen gemäß Paragraph 125, StGB vorzuwerfen ist".

Damit zeigt der Rechtsmittelwerber aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen auf, sondern unternimmt nur den Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen und seiner eigenen, den Bereicherungsvorsatz leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Er übersieht dabei aber, daß der unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte Anfechtungstatbestand der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt.

Im übrigen ist der Umstand, daß aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, für sich nicht geeignet, erhebliche Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzutun (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 17).

Gegen die vom Erstgericht in einer ausführlichen Beweiswürdigung (US 4 bis 7) gezogenen Schlußfolgerungen ergeben sich aus den Akten somit keine, geschweige denn erhebliche Bedenken.

Gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E52883 11D01818

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00181.98.0118.000

Dokumentnummer

JJT_19990118_OGH0002_0110OS00181_9800000_000