Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; sie ist nicht im Recht.Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; sie ist nicht im Recht.
In dieser Tatsachenrüge behauptet der Beschwerdeführer, "bei richtiger Betrachtung der Verantwortung des Angeklagten sowie der sonst vorliegenden Beweisergebnisse hätte das Erstgericht zum Ergebnis kommen müssen, daß kein versuchter Einbruchsdiebstahl vorliegt, sondern dem Angeklagten das Vergehen gemäß § 125 StGB vorzuwerfen ist".In dieser Tatsachenrüge behauptet der Beschwerdeführer, "bei richtiger Betrachtung der Verantwortung des Angeklagten sowie der sonst vorliegenden Beweisergebnisse hätte das Erstgericht zum Ergebnis kommen müssen, daß kein versuchter Einbruchsdiebstahl vorliegt, sondern dem Angeklagten das Vergehen gemäß Paragraph 125, StGB vorzuwerfen ist".
Damit zeigt der Rechtsmittelwerber aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen auf, sondern unternimmt nur den Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen und seiner eigenen, den Bereicherungsvorsatz leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Er übersieht dabei aber, daß der unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte Anfechtungstatbestand der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt.Damit zeigt der Rechtsmittelwerber aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen auf, sondern unternimmt nur den Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen und seiner eigenen, den Bereicherungsvorsatz leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Er übersieht dabei aber, daß der unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte Anfechtungstatbestand der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt.
Im übrigen ist der Umstand, daß aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, für sich nicht geeignet, erhebliche Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzutun (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 17).Im übrigen ist der Umstand, daß aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, für sich nicht geeignet, erhebliche Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzutun (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 17).
Gegen die vom Erstgericht in einer ausführlichen Beweiswürdigung (US 4 bis 7) gezogenen Schlußfolgerungen ergeben sich aus den Akten somit keine, geschweige denn erhebliche Bedenken.
Gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.