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Entscheidung 11 Os 182/01×

Entscheidung 11 Os 182/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os182/01

Entscheidungsdatum

05.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. August 2001, GZ 7a römisch fünf r 66/01-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf T***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch die Vorgabe, redlicher Kaufmann bzw zahlungsfähig und zahlungswillig zu sein, somit durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Übergabe eines Kraftfahrzeuges und von Bargeld verleitet, die diese an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S überstiegen hat, und zwar 1: im Jahr 1994 Stefan Do***** zur Herausgabe von 250.000 S Bargeld, indem er behauptete, dieses Geld für eine Operation dringend zu benötigen;

2: am 19. September 2000 Paul P***** zur Übergabe eines PKWs im Wert von ca 80.000 S;

3: am 22. und 28. November 2000 Lukas B***** zur Herausgabe von insgesamt 30.000 S als Anzahlung für einen PKW und

4: am 16. Dezember 2000 Aleksandar M***** zur Herausgabe von 50.000 S Bargeld als Anzahlung für einen PKW.

Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt schon mangels gesetzmäßiger Ausführung ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die prozessordnungskonforme Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes verlangt unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen einen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und auf dieser Grundlage entwickelte Einwände, dass dem Erstgericht bei Beurteilung des Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen sei (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5). Entgegen diesen Anforderungen bestreitet der Beschwerdeführer (Ziffer 9, Litera a,) zu Faktum 1 die Richtigkeit der Feststellung, dass seine Erklärung, er benötige für eine Operation dringend Geld, falsch war (US 3, 5) und unternimmt solcherart nur den unzulässigen Versuch der Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.

Zum Schuldspruch 2 übergeht die Beschwerdekritik (Ziffer 9, Litera a,) die (noch hinlänglichen) Konstatierungen zur Täuschungshandlung (US 3 in Verbindung mit 14f) ebenso wie jene zur unrechtmäßigen Bereicherung und den darauf gerichteten Vorsatz betreffend das Faktum 4 (US 3f in Verbindung mit 7f und 14f). Auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht in ihrer Behauptung fehlender Täuschung bei Empfangnahme der Anzahlungen zu Schuldspruch 3 nicht vom Tatsachensubstrat des Ersturteiles (US 3 in Verbindung mit 6, 8, 14f) aus und begehrt - außerdem nicht zum Vorteil des Nichtigkeitswerbers - die diesbezügliche Verurteilung wegen Veruntreuung oder Untreue. Soweit der Beschwerdeführer (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen zum Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung vermisst, negiert er neuerlich den obzitierten Urteilssachverhalt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E65090 11Os182.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00182.01.0305.000

Dokumentnummer

JJT_20020305_OGH0002_0110OS00182_0100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung