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Entscheidung 11 Os 182/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os182/09p

Entscheidungsdatum

24.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen S***** T***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 15. September 2009, GZ 34 Hv 105/09h-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde S***** T***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB und des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 28. April 2007 in Linz A***** F***** 1./ mit Gewalt, indem er sie an den Oberarmen packte und festhielt, mehrfach sagte, er wolle mit ihr schlafen, ihr Schläge androhte, sie zu Boden drückte und ihr in der Folge drei bis vier Faustschläge gegen das Gesicht versetzte, zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, wobei die Vollendung aufgrund ihrer Flucht, ihrer Hilfeschreie und eines zu Hilfe eilenden Passanten unterblieb; 2./ mit Gewalt gegen ihre Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sie an den Oberarmen packte und ein Mobiltelefon aus der Hand sowie 20 bis 30 Euro Bargeld aus der Hosentasche entriss.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte, sich nur gegen den Schuldspruch 2./ wendende Nichtigkeitsbeschwerde, womit der Angeklagte eine Privilegierung nach Absatz 2, des Paragraph 142, StGB anstrebt, schlägt fehl.

Gegenstand der Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) ist nämlich ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt.

Nach den Konstatierungen des Erstgerichts packte der Angeklagte A***** F***** an den Oberarmen, drängte sie zu einer Bank und umklammerte sie, sodass es ihm möglich war, ihr das Mobiltelefon und die Geldscheine zu entreißen. Indem der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, seiner „Meinung nach reichen diese Feststellungen ... nicht aus, ... von einer erheblichen Gewalt" zu sprechen, wird die Rüge dem Erfordernis deutlicher und bestimmter Bezeichnung materieller Nichtigkeitsgründe mangels einer am Gesetz und juristischen Denkkategorien ausgerichteten Gedankenführung nicht gerecht und entzieht sich so inhaltlicher Erwiderung (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 588-590; RIS-Justiz RS0099810, RS0116565).

Damit ist aber dem weiteren (auch verfehlt eine „Aktenwidrigkeit" [§ 281 Absatz eins, Ziffer 5, fünfter Fall], die nur vorliegt, wenn im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird, rügenden) Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde die Grundlage entzogen, weil dem - vom Erstgericht mit etwa 260 Euro konstatierten - Wert des Mobiltelefons unter der Prämisse einer Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu unterstellenden Gewaltanwendung keine entscheidende Bedeutung zukommt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E92625 11Os182.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00182.09P.1124.000

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010

Dokumentnummer

JJT_20091124_OGH0002_0110OS00182_09P0000_000