Die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte, sich nur gegen den Schuldspruch 2./ wendende Nichtigkeitsbeschwerde, womit der Angeklagte eine Privilegierung nach Abs 2 des § 142 StGB anstrebt, schlägt fehl.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte, sich nur gegen den Schuldspruch 2./ wendende Nichtigkeitsbeschwerde, womit der Angeklagte eine Privilegierung nach Absatz 2, des Paragraph 142, StGB anstrebt, schlägt fehl.
Gegenstand der Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) ist nämlich ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt.Gegenstand der Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) ist nämlich ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt.
Nach den Konstatierungen des Erstgerichts packte der Angeklagte A***** F***** an den Oberarmen, drängte sie zu einer Bank und umklammerte sie, sodass es ihm möglich war, ihr das Mobiltelefon und die Geldscheine zu entreißen. Indem der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, seiner „Meinung nach reichen diese Feststellungen ... nicht aus, ... von einer erheblichen Gewalt" zu sprechen, wird die Rüge dem Erfordernis deutlicher und bestimmter Bezeichnung materieller Nichtigkeitsgründe mangels einer am Gesetz und juristischen Denkkategorien ausgerichteten Gedankenführung nicht gerecht und entzieht sich so inhaltlicher Erwiderung (Ratz WK-StPO § 281 Rz 588-590; RIS-Justiz RS0099810, RS0116565).Nach den Konstatierungen des Erstgerichts packte der Angeklagte A***** F***** an den Oberarmen, drängte sie zu einer Bank und umklammerte sie, sodass es ihm möglich war, ihr das Mobiltelefon und die Geldscheine zu entreißen. Indem der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, seiner „Meinung nach reichen diese Feststellungen ... nicht aus, ... von einer erheblichen Gewalt" zu sprechen, wird die Rüge dem Erfordernis deutlicher und bestimmter Bezeichnung materieller Nichtigkeitsgründe mangels einer am Gesetz und juristischen Denkkategorien ausgerichteten Gedankenführung nicht gerecht und entzieht sich so inhaltlicher Erwiderung (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 588-590; RIS-Justiz RS0099810, RS0116565).
Damit ist aber dem weiteren (auch verfehlt eine „Aktenwidrigkeit" [§ 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall], die nur vorliegt, wenn im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird, rügenden) Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde die Grundlage entzogen, weil dem - vom Erstgericht mit etwa 260 Euro konstatierten - Wert des Mobiltelefons unter der Prämisse einer § 142 Abs 1 StGB zu unterstellenden Gewaltanwendung keine entscheidende Bedeutung zukommt.Damit ist aber dem weiteren (auch verfehlt eine „Aktenwidrigkeit" [§ 281 Absatz eins, Ziffer 5, fünfter Fall], die nur vorliegt, wenn im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird, rügenden) Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde die Grundlage entzogen, weil dem - vom Erstgericht mit etwa 260 Euro konstatierten - Wert des Mobiltelefons unter der Prämisse einer Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu unterstellenden Gewaltanwendung keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.