Der gegen die unterbliebene Annahme gewerbsmäßiger Begehung der Diebstähle nach § 130 erster Fall StGB gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 (sachlich nur Z 5) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Wien kommt keine Berechtigung zu.Der gegen die unterbliebene Annahme gewerbsmäßiger Begehung der Diebstähle nach Paragraph 130, erster Fall StGB gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 (sachlich nur Ziffer 5,) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Wien kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen der Beschwerde war das Erstgericht nicht verhalten, Erörterungen über die ungeklärte Herkunft von zahlreichen weiteren Waren, die die Angeklagte bei ihren Tathandlungen am 3.Februar 1995 neben den in den Urteilspunkten 1. und 2. a bezeichneten Waren bei sich hatte, anzustellen. Hinsichtlich dieser Gegenstände war - wie schon die Zurücklegung der bezüglichen Anzeige gemäß § 90 Abs 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft (1 des Antrags- und Verfügungsbogens) zeigt - ein sicherer Nachweis einer unredlichen Herkunft trotz Widerlegung der betreffenden seinerzeitigen Angaben der Beschwerdeführerin (22, 23) nicht möglich. Bloß bedenklicher Besitz einer größeren Warenmenge, deren unredliche Herkunft nicht feststellbar ist, kann aber keinen erörterungsbedürftigen Umstand für die Frage gewerbsmäßiger Begehung von Diebstählen durch deren Besitzer bieten.Entgegen der Beschwerde war das Erstgericht nicht verhalten, Erörterungen über die ungeklärte Herkunft von zahlreichen weiteren Waren, die die Angeklagte bei ihren Tathandlungen am 3.Februar 1995 neben den in den Urteilspunkten 1. und 2. a bezeichneten Waren bei sich hatte, anzustellen. Hinsichtlich dieser Gegenstände war - wie schon die Zurücklegung der bezüglichen Anzeige gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO durch die Staatsanwaltschaft (1 des Antrags- und Verfügungsbogens) zeigt - ein sicherer Nachweis einer unredlichen Herkunft trotz Widerlegung der betreffenden seinerzeitigen Angaben der Beschwerdeführerin (22, 23) nicht möglich. Bloß bedenklicher Besitz einer größeren Warenmenge, deren unredliche Herkunft nicht feststellbar ist, kann aber keinen erörterungsbedürftigen Umstand für die Frage gewerbsmäßiger Begehung von Diebstählen durch deren Besitzer bieten.
Es ist aber auch der Ausspruch über entscheidende Tatsachen nicht mit sich selbst im Widerspruch, zumal bloß zur Tathandlung vom 12. September 1995 (2./b) ausgeführt wird, daß sich die Angeklagte der Tragweite ihrer Handlung bewußt war, hat doch das Erstgericht damit (US 8) lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Angeklagte trotz Enthemmung infolge Einnahme von Rohypnoltabletten und gleichzeitigem Bierkonsum nicht voll berauscht war. Dies schloß aber nicht aus, daß andererseits ihrer Verantwortung Glauben geschenkt wurde, es habe sich bei der Tat um "unüberlegte Handlungen" gehandelt (US 8 und 9).
Der Beschwerde zuwider hat sich das Erstgericht - wie bereits dargelegt - mit den Vermögens- und Einkommenverhältnissen sowie dem Drogenkonsum der Angeklagten ohnedies auseinandergesetzt, dessen ungeachtet aber gewerbsmäßige Tatbegehung (mit formell mängelfreier Begründung) für nicht erweisbar erachtet. Die dagegen erhobenen Beschwerdeinwände bekämpfen in Wahrheit die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im schöffen- und geschworenengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Ein Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO wird damit nicht dargetan.Der Beschwerde zuwider hat sich das Erstgericht - wie bereits dargelegt - mit den Vermögens- und Einkommenverhältnissen sowie dem Drogenkonsum der Angeklagten ohnedies auseinandergesetzt, dessen ungeachtet aber gewerbsmäßige Tatbegehung (mit formell mängelfreier Begründung) für nicht erweisbar erachtet. Die dagegen erhobenen Beschwerdeinwände bekämpfen in Wahrheit die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im schöffen- und geschworenengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Ein Begründungsmangel in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO wird damit nicht dargetan.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägigen, rückfallsbegründenden Vorstrafen, die Tatwiederholung sowie den Umstand, daß die letzte Straftat während des anhängigen Strafverfahrens verübt wurde, als erschwerend, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb und die objektive Schadensgutmachung.
Auch die eine Erhöhung des Strafausmaßes anstrebende Berufung der Anklagebehörde ist unbegründet.
Abgesehen davon, daß die Behauptung, das Erstgericht habe den Erschwerungsgrund "der Begehung innerhalb der Probezeit nach einer bedingten Entlassung" angenommen, im Urteil keine Deckung findet, und nicht einsichtig ist, warum der Erschwerungsgrund der mehrfachen Tatbegehung (§ 33 Z 1 StGB) bei Nichtannahme der Qualifikation des § 130 StGB entfallen und der Milderungsumstand des reumütigen Geständnisses (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) "weniger bedeutsam" sein sollte, "zumal sich die Angeklagte ursprünglich leugnend verantwortet hat", werden durch den Hinweis auf das (vom Erstgericht ohnehin berücksichtigte - US 4, 10) durch acht einschlägige und rückfallsbegründende Vorstrafen getrübte Vorleben der Angeklagten keine für eine Straferhöhung hinreichenden Grundlagen aufgezeigt. Die Tatbegehung während einer Probezeit ist bei der Gewichtung der persönlichen Schuld der Angeklagten zu berücksichtigen, stellt aber keinen eigenen Erschwerungsgrund dar (Leukauf/Steininger Komm3 § 33 RN 8). Nach Lage des Falles bestand daher für eine Erhöhung der Strafe kein Anlaß.Abgesehen davon, daß die Behauptung, das Erstgericht habe den Erschwerungsgrund "der Begehung innerhalb der Probezeit nach einer bedingten Entlassung" angenommen, im Urteil keine Deckung findet, und nicht einsichtig ist, warum der Erschwerungsgrund der mehrfachen Tatbegehung (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB) bei Nichtannahme der Qualifikation des Paragraph 130, StGB entfallen und der Milderungsumstand des reumütigen Geständnisses (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB) "weniger bedeutsam" sein sollte, "zumal sich die Angeklagte ursprünglich leugnend verantwortet hat", werden durch den Hinweis auf das (vom Erstgericht ohnehin berücksichtigte - US 4, 10) durch acht einschlägige und rückfallsbegründende Vorstrafen getrübte Vorleben der Angeklagten keine für eine Straferhöhung hinreichenden Grundlagen aufgezeigt. Die Tatbegehung während einer Probezeit ist bei der Gewichtung der persönlichen Schuld der Angeklagten zu berücksichtigen, stellt aber keinen eigenen Erschwerungsgrund dar (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 33, RN 8). Nach Lage des Falles bestand daher für eine Erhöhung der Strafe kein Anlaß.
In Anbetracht des Vorlebens der Angeklagten und der von ihr während einer Probezeit nach bedingter Entlassung begangenen strafbaren Handlungen ist aber der Vollzug des Strafrestes zusätzlich geboten, um die Beschwerdeführerin von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB).In Anbetracht des Vorlebens der Angeklagten und der von ihr während einer Probezeit nach bedingter Entlassung begangenen strafbaren Handlungen ist aber der Vollzug des Strafrestes zusätzlich geboten, um die Beschwerdeführerin von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Paragraph 53, Absatz eins, StGB).
Ihrer Beschwerde gegen den auf § 494 a Abs 1 Z 4 StPO gestützten Widerrufsbeschluß war somit gleichfalls der Erfolg zu versagen.Ihrer Beschwerde gegen den auf Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützten Widerrufsbeschluß war somit gleichfalls der Erfolg zu versagen.