Entscheidung 11 Os 182/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.01.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Reinhold T***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die vom Verurteilten Reinhold T***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Juni 1992, GZ 2c Vr 4357/92-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Reinhold T***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die vom Verurteilten Reinhold T***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Juni 1992, GZ 2c römisch fünf r 4357/92-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 362 Abs 1 und 2. § 33 StPO" wird zurückgewiesen.Die "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß Paragraph 362, Absatz eins und 2, Paragraph 33, StPO" wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhold T***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seinen dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Entscheidung des OGH zu 14 Os 131/92-9), sodaß das erstinstanzliche Urteil am 24. November 1992 in Rechtskraft erwuchs.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhold T***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seinen dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Entscheidung des OGH zu 14 Os 131/92-9), sodaß das erstinstanzliche Urteil am 24. November 1992 in Rechtskraft erwuchs.
Da ein weiteres Rechtsmittel des Verurteilten in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00182.98.0118.000
Dokumentnummer
JJT_19990118_OGH0002_0110OS00182_9800000_000