Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) ist das im Akt erliegende, über die Hauptverhandlung vom 26. Juni 2001 angefertigte Protokoll (auch) von der Schriftführerin unterschrieben (S 479/IV), sodass die Beschwerde schon aus diesem Grund ins Leere geht. Im Übrigen wäre aber nur die gänzliche Unterlassung der Protokollierung nicht aber das Vorliegen von behebbaren Formfehlern mit Nichtigkeit bedroht (Mayerhofer StPO4 § 271 E 22, 24, 24a).Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist das im Akt erliegende, über die Hauptverhandlung vom 26. Juni 2001 angefertigte Protokoll (auch) von der Schriftführerin unterschrieben (S 479/IV), sodass die Beschwerde schon aus diesem Grund ins Leere geht. Im Übrigen wäre aber nur die gänzliche Unterlassung der Protokollierung nicht aber das Vorliegen von behebbaren Formfehlern mit Nichtigkeit bedroht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 271, E 22, 24, 24a).
Unter den Nichtigkeitsgründen der Z 6, 8 und 9 (der Sache nach auch Z 4) des § 345 Abs 1 StPO macht der Angeklagte geltend, die Fragestellung widerspreche § 317 Abs 1 StPO, nach Auftauchen von Zweifeln bei den Geschworenen über die Beantwortung der Fragen sei die Verhandlung entgegen § 328 StPO nicht wieder eröffnet und die Fragen nicht neu abgefasst worden. Ferner hätte der Vorsitzende den Laienrichtern eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt, "indem er diesen eine Ergänzung bzw Berichtigung des Wahrspruches auftrug". Nachdem bei den Geschworenen während der Beratung Zweifel aufgetreten waren, ob für den Fall des Freispruches von Rudolf K***** bei Bejahung der Hauptfrage II dieser Angeklagte nicht doch mitverurteilt werde, wurde ihnen von dem ins Beratungszimmer gerufenen Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes erläutert, dass im Falle der Verneinung der Hauptfrage IV und der Bejahung der Hauptfrage II es nur notwendig wäre, Rudolf K***** aus der Hauptfrage II zu streichen und in der Begründung anzuführen: "Ja, aber ohne Beteiligung des K*****" (S 139/V). Daraus folgert der Beschwerdeführer, dass auch in der Hauptfrage I die Anführung des Namens von Rudolf K***** zu Unrecht erfolgt sei und daher die Fragestellung zu ändern gewesen wäre. Hiezu ist zunächst anzumerken, dass in der schriftlichen Urteilsausfertigung sowohl (entgegen § 342 StPO) bei der Wiedergabe der Fragen als auch im Schuldspruch die geplante Bereicherung des Rudolf K***** nicht aufscheint.Unter den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 6, 8 und 9 (der Sache nach auch Ziffer 4,) des Paragraph 345, Absatz eins, StPO macht der Angeklagte geltend, die Fragestellung widerspreche Paragraph 317, Absatz eins, StPO, nach Auftauchen von Zweifeln bei den Geschworenen über die Beantwortung der Fragen sei die Verhandlung entgegen Paragraph 328, StPO nicht wieder eröffnet und die Fragen nicht neu abgefasst worden. Ferner hätte der Vorsitzende den Laienrichtern eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt, "indem er diesen eine Ergänzung bzw Berichtigung des Wahrspruches auftrug". Nachdem bei den Geschworenen während der Beratung Zweifel aufgetreten waren, ob für den Fall des Freispruches von Rudolf K***** bei Bejahung der Hauptfrage römisch zwei dieser Angeklagte nicht doch mitverurteilt werde, wurde ihnen von dem ins Beratungszimmer gerufenen Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes erläutert, dass im Falle der Verneinung der Hauptfrage römisch vier und der Bejahung der Hauptfrage römisch zwei es nur notwendig wäre, Rudolf K***** aus der Hauptfrage römisch zwei zu streichen und in der Begründung anzuführen: "Ja, aber ohne Beteiligung des K*****" (S 139/V). Daraus folgert der Beschwerdeführer, dass auch in der Hauptfrage römisch eins die Anführung des Namens von Rudolf K***** zu Unrecht erfolgt sei und daher die Fragestellung zu ändern gewesen wäre. Hiezu ist zunächst anzumerken, dass in der schriftlichen Urteilsausfertigung sowohl (entgegen Paragraph 342, StPO) bei der Wiedergabe der Fragen als auch im Schuldspruch die geplante Bereicherung des Rudolf K***** nicht aufscheint.
Dessen ungeachtet ist - ausgehend vom ursprünglichen Fragenschema - dem Rechtsmittelwerber zunächst entgegenzuhalten, dass eine Verletzung des § 328 StPO keinen Nichtigkeitsgrund bildet. Sie kann allerdings § 345 Abs 1 Z 6 StPO verwirklichen, wenn hiedurch die allgemeinen Vorschriften über die Fragestellung verletzt wurden (Mayerhofer StPO4 § 328 E 5). Eine solche wird nicht behauptet und es wird auch nicht angeführt, welche (weiteren) Fragen überhaupt vermisst werden, zumal die Hauptfrage gemäß § 312 Abs 1 StPO immer anklagekonform zu stellen ist. Soweit sich die Beschwerde gegen die eingeschränkt bejahte Hauptfrage II richtet, ist der Angeklagte nicht rechtsmittellegitimiert, weil die Frage nicht ihn sondern seinen Mitangeklagten betrifft. Im Übrigen ist die Antwort der Geschworenen auf diese weder undeutlich noch unvollständig noch in sich widersprechend. Die Vorgangsweise der einschränkenden Bejahung einer Frage entspricht vielmehr dem Gesetz (§ 330 Abs 2 StPO). Die den Laienrichtern erteilte ergänzende mündliche Belehrung orientiert sich an dieser Bestimmung der Strafprozessordnung. Überdies ist eine mündliche Erläuterung nicht unter der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO bekämpfbar, weil Gegenstand einer darauf gestützten Nichtigkeitsbeschwerde nur die schriftlich erteilte Instruktion sein kann (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 8 E 2).Dessen ungeachtet ist - ausgehend vom ursprünglichen Fragenschema - dem Rechtsmittelwerber zunächst entgegenzuhalten, dass eine Verletzung des Paragraph 328, StPO keinen Nichtigkeitsgrund bildet. Sie kann allerdings Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO verwirklichen, wenn hiedurch die allgemeinen Vorschriften über die Fragestellung verletzt wurden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 328, E 5). Eine solche wird nicht behauptet und es wird auch nicht angeführt, welche (weiteren) Fragen überhaupt vermisst werden, zumal die Hauptfrage gemäß Paragraph 312, Absatz eins, StPO immer anklagekonform zu stellen ist. Soweit sich die Beschwerde gegen die eingeschränkt bejahte Hauptfrage römisch zwei richtet, ist der Angeklagte nicht rechtsmittellegitimiert, weil die Frage nicht ihn sondern seinen Mitangeklagten betrifft. Im Übrigen ist die Antwort der Geschworenen auf diese weder undeutlich noch unvollständig noch in sich widersprechend. Die Vorgangsweise der einschränkenden Bejahung einer Frage entspricht vielmehr dem Gesetz (Paragraph 330, Absatz 2, StPO). Die den Laienrichtern erteilte ergänzende mündliche Belehrung orientiert sich an dieser Bestimmung der Strafprozessordnung. Überdies ist eine mündliche Erläuterung nicht unter der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO bekämpfbar, weil Gegenstand einer darauf gestützten Nichtigkeitsbeschwerde nur die schriftlich erteilte Instruktion sein kann (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 8, E 2).
Im Übrigen ist die in der Hauptfrage I erwähnte Willensausrichtung des Angeklagten, auch Rudolf K***** zu bereichern, mit der Verneinung von dessen (Beitrags-)Täterschaft keineswegs unvereinbar. Der Einwand in der Strafzumessungsrüge (Z 13), die Tatsache, es sei teilweise beim Versuch geblieben, stelle keinen Erschwerungs- sondern einen Milderungsgrund dar, ist durch die Urteilsberichtigung vom 19. Oktober 2001 obsolet geworden.Im Übrigen ist die in der Hauptfrage römisch eins erwähnte Willensausrichtung des Angeklagten, auch Rudolf K***** zu bereichern, mit der Verneinung von dessen (Beitrags-)Täterschaft keineswegs unvereinbar. Der Einwand in der Strafzumessungsrüge (Ziffer 13,), die Tatsache, es sei teilweise beim Versuch geblieben, stelle keinen Erschwerungs- sondern einen Milderungsgrund dar, ist durch die Urteilsberichtigung vom 19. Oktober 2001 obsolet geworden.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Arnold L*****:
In seiner Verfahrensrüge (Z 4) behauptet er einen Verstoß gegen § 252 StPO, weil im Zuge der Darstellung von einzelnen (Vor-)Strafakten unter anderem ein "vor 20 Jahren erstelltes Gutachten eines Sachverständigen für Psychiatrie verlesen wurde", welches nicht mehr dem aktuellen Stand der Persönlichkeit entspreche. Dabei sei der Grundsatz der Unmittelbarkeit verletzt worden. Es hätte ein neues Gutachten eingeholt werden, jedenfalls aber der seinerzeitige Gutachter befragt werden müssen. Auch sei dem Angeklagten keine Gelegenheit geboten worden, zu dieser Expertise Stellung zu nehmen. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Beschwerde nicht anführt, welches Gutachten aus welchem der zahlreichen Vorstrafakten verlesen worden sein soll. Nach dem über die Hauptverhandlung vom 24. August 2001 verfassten Protokoll, das vollen Beweis macht und dessen Berichtigung nicht einmal begehrt wurde, fand eine Verlesung eines vor 20 Jahren erstellten Gutachtens überhaupt nicht statt. Die Anfechtung geht daher ins Leere. Die Einholung einer Expertise aus dem Fachgebiet der Psychiatrie wurde nicht beantragt. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Das Geschworenengericht verhängte unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB über beide Angeklagte eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren, wobei es bei Walter S***** auch § 39 Abs 1 StGB anwendete (US 14) und gemäß §§ 31, 40 StGB auf ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 7. September 2000, AZ 12 Vr 2389/00, Bedacht nahm.In seiner Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet er einen Verstoß gegen Paragraph 252, StPO, weil im Zuge der Darstellung von einzelnen (Vor-)Strafakten unter anderem ein "vor 20 Jahren erstelltes Gutachten eines Sachverständigen für Psychiatrie verlesen wurde", welches nicht mehr dem aktuellen Stand der Persönlichkeit entspreche. Dabei sei der Grundsatz der Unmittelbarkeit verletzt worden. Es hätte ein neues Gutachten eingeholt werden, jedenfalls aber der seinerzeitige Gutachter befragt werden müssen. Auch sei dem Angeklagten keine Gelegenheit geboten worden, zu dieser Expertise Stellung zu nehmen. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Beschwerde nicht anführt, welches Gutachten aus welchem der zahlreichen Vorstrafakten verlesen worden sein soll. Nach dem über die Hauptverhandlung vom 24. August 2001 verfassten Protokoll, das vollen Beweis macht und dessen Berichtigung nicht einmal begehrt wurde, fand eine Verlesung eines vor 20 Jahren erstellten Gutachtens überhaupt nicht statt. Die Anfechtung geht daher ins Leere. Die Einholung einer Expertise aus dem Fachgebiet der Psychiatrie wurde nicht beantragt. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Das Geschworenengericht verhängte unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB über beide Angeklagte eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren, wobei es bei Walter S***** auch Paragraph 39, Absatz eins, StGB anwendete (US 14) und gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 7. September 2000, AZ 12 römisch fünf r 2389/00, Bedacht nahm.
Bei der Strafzumessung wertete es bei Walter S***** als erschwerend das durch elf einschlägige Vorstrafen getrübte Vorleben, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen- mit drei Vergehenstatbeständen, die mehrfache Begehung von Einbruchsdiebstählen sowie den raschen Rückfall, als mildernd das Teilgeständnis und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; bei Arnold L***** als erschwerend das durch achtzehn einschlägige Vorstrafen getrübte Vorleben und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd keinen Umstand.
Gegen den Strafausspruch richten sich die Berufungen beider Angeklagter und der Staatsanwaltschaft, wobei Erstere eine Herabsetzung der Strafe beantragen, die Anklagebehörde jedoch deren Erhöhung. Beide Begehren sind nicht im Recht.
Dem Einwand des Angeklagten S*****, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sei zu Unrecht als erschwerend gewertet worden, wurde durch die bereits angeführte Berichtigung des Urteils der Boden entzogen.
Im Sinne der Berufung des Arnold L***** ist bei ihm das Tatsachengeständnis zum Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe als mildernd zu werten, bei beiden Angeklagten die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute.
Dem steht jedoch - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend aufzeigt - gegenüber, dass der Raubüberfall sorgfältig vorbereitet und rücksichtslos ausgeführt wurde, wobei Walter S***** drei Bankangestellte mit einer schussbereiten Waffe bedrohte. Neben den vom Geschworenengericht herangezogenen generalpräventiven Gesichtspunkten kommt vorliegend insbesondere der Spezialprävention besonderes Gewicht zu. Beide Angeklagten sind mehrfach massiv einschlägig vorbestraft, sie haben langjährige Freiheitsstrafen verbüßt und sind dessen ungeachtet rasch wieder rückfällig geworden. Auch der Angeklagte L***** hat sich seit seiner letzten Entlassung aus dem Strafvollzug im Jahr 1997 nicht straffrei gehalten, sondern wurde er bereits im Jahr 1998 wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt, welche erst im Jahr 2000 vollzogen wurde. Von einem längeren Wohlverhalten kann daher auch bei ihm nicht die Rede sein. Aus dem Vorleben der Angeklagten ergibt sich jeweils eine besondere Gefährlichkeit, welcher nur durch eine relativ hohe Freiheitsstrafe begegnet werden kann. Für eine Herabsetzung der Strafe besteht daher kein Anlass.Dem steht jedoch - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend aufzeigt - gegenüber, dass der Raubüberfall sorgfältig vorbereitet und rücksichtslos ausgeführt wurde, wobei Walter S***** drei Bankangestellte mit einer schussbereiten Waffe bedrohte. Neben den vom Geschworenengericht herangezogenen generalpräventiven Gesichtspunkten kommt vorliegend insbesondere der Spezialprävention besonderes Gewicht zu. Beide Angeklagten sind mehrfach massiv einschlägig vorbestraft, sie haben langjährige Freiheitsstrafen verbüßt und sind dessen ungeachtet rasch wieder rückfällig geworden. Auch der Angeklagte L***** hat sich seit seiner letzten Entlassung aus dem Strafvollzug im Jahr 1997 nicht straffrei gehalten, sondern wurde er bereits im Jahr 1998 wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt, welche erst im Jahr 2000 vollzogen wurde. Von einem längeren Wohlverhalten kann daher auch bei ihm nicht die Rede sein. Aus dem Vorleben der Angeklagten ergibt sich jeweils eine besondere Gefährlichkeit, welcher nur durch eine relativ hohe Freiheitsstrafe begegnet werden kann. Für eine Herabsetzung der Strafe besteht daher kein Anlass.
Die vom Geschworenengericht ausgemessenen Strafen werden aber insgesamt der hohen persönlichen Täterschuld und dem Unrechtsgehalt der Taten gerecht, sodass auch für eine Erhöhung der Freiheitsstrafen kein Grund besteht.
Es war somit auch den Berufungen ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Es war somit auch den Berufungen ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.