Dagegen wendet sich der Angeklagte Nelu P***** mit einer auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen wendet sich der Angeklagte Nelu P***** mit einer auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist die hinsichtlich der Feststellungen zu einem gezielt auf „möglichst lange Zeit" angelegten Zusammenschluss des Angeklagten und fünf weiterer im Urteil genannter Personen „zum Zweck der gemeinsamen Begehung von Einbruchsdiebstählen" betreffend Baumaschinen, Fahrzeuge „und andere Gegenstände von möglichst hohem Wert" in Österreich und zu der für die rechtliche Annahme von Gewerbsmäßigkeit erforderlichen Tendenz (US 10 f) auf Art und Wert des Diebsguts, die Verwendung gefälschter Kaufverträge, den besonders hervorgehobenen erheblichen logistischen Aufwand zur Verbringung der Beutestücke nach Rumänien, die personelle Zusammensetzung der Tätergruppe, deren eingespielte, als professionell und aufwändig eingestufte Vorgangsweise und die Faktenmehrheit (zu dieser im Einzelnen US 12 ff) abstellende Argumentation des Schöffengerichts (US 14 ff, 21 ff) unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, seine angeblich mangelnde Kenntnis von der Verwendung gefälschter Kaufverträge und vom logistischen Aufwand zur Verschaffung in Österreich erbeuteter Baumaschinen, Quads, LKW und anderer Gegenstände nach Rumänien sei unberücksichtigt geblieben (Z 5 zweiter Fall), entfernt er sich von den diesbezüglichen, auch seinen Willen zu einem solchen (arbeitsteiligen) Vorgehen der Tätergruppe umfassenden Urteilsannahmen (US 10).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist die hinsichtlich der Feststellungen zu einem gezielt auf „möglichst lange Zeit" angelegten Zusammenschluss des Angeklagten und fünf weiterer im Urteil genannter Personen „zum Zweck der gemeinsamen Begehung von Einbruchsdiebstählen" betreffend Baumaschinen, Fahrzeuge „und andere Gegenstände von möglichst hohem Wert" in Österreich und zu der für die rechtliche Annahme von Gewerbsmäßigkeit erforderlichen Tendenz (US 10 f) auf Art und Wert des Diebsguts, die Verwendung gefälschter Kaufverträge, den besonders hervorgehobenen erheblichen logistischen Aufwand zur Verbringung der Beutestücke nach Rumänien, die personelle Zusammensetzung der Tätergruppe, deren eingespielte, als professionell und aufwändig eingestufte Vorgangsweise und die Faktenmehrheit (zu dieser im Einzelnen US 12 ff) abstellende Argumentation des Schöffengerichts (US 14 ff, 21 ff) unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, seine angeblich mangelnde Kenntnis von der Verwendung gefälschter Kaufverträge und vom logistischen Aufwand zur Verschaffung in Österreich erbeuteter Baumaschinen, Quads, LKW und anderer Gegenstände nach Rumänien sei unberücksichtigt geblieben (Ziffer 5, zweiter Fall), entfernt er sich von den diesbezüglichen, auch seinen Willen zu einem solchen (arbeitsteiligen) Vorgehen der Tätergruppe umfassenden Urteilsannahmen (US 10).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit dem Hinweis auf einen Freispruch des gesondert verfolgten Marco G***** vom Vorwurf des Diebstahls eines Baggers, der Nelu P***** im vorliegenden Urteil unter A/1 angelastet wurde, beim Obersten Gerichtshof, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Beschwerdeführer betreffenden, dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit dem Hinweis auf einen Freispruch des gesondert verfolgten Marco G***** vom Vorwurf des Diebstahls eines Baggers, der Nelu P***** im vorliegenden Urteil unter A/1 angelastet wurde, beim Obersten Gerichtshof, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Beschwerdeführer betreffenden, dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.
Auch das auf die Verpflichtung des Gerichts zur Erforschung der materiellen Wahrheit rekurrierende weitere Vorbringen ist nicht zielführend, weil Mängel der Sachverhaltsermittlung aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO nur mit der Behauptung gerügt werden können, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Z 4) gehindert war (RIS-Justiz RS0115823), woran es hier fehlt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Auch das auf die Verpflichtung des Gerichts zur Erforschung der materiellen Wahrheit rekurrierende weitere Vorbringen ist nicht zielführend, weil Mängel der Sachverhaltsermittlung aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO nur mit der Behauptung gerügt werden können, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Ziffer 4,) gehindert war (RIS-Justiz RS0115823), woran es hier fehlt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Nelu P***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Nelu P***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.