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Entscheidung 11 Os 183/09k×

Entscheidung 11 Os 183/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os183/09k

Entscheidungsdatum

22.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Florin B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter, dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Nelu P***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 12. August 2009, GZ 37 Hv 77/09v-75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch Schuldsprüche anderer Angeklagter sowie Freisprüche enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Nelu P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter, dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er vom 20. Juni bis zum 2. August 2008 in Bad Fischau und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit im Urteil namentlich genannten anderen Tätern fremde bewegliche Sachen, darunter einen Bagger, eine Asphaltschneidemaschine, einen LKW, mehrere Quads und weitere in der angefochtenen Entscheidung genannte Gegenstände im Gesamtwert von mehr als 50.000 Euro (A/1-4) den vom Erstgericht jeweils bezeichneten Verfügungsberechtigten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung durch Einbruch in Gebäude und Transportmittel gewerbsmäßig weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich der Angeklagte Nelu P***** mit einer auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist die hinsichtlich der Feststellungen zu einem gezielt auf „möglichst lange Zeit" angelegten Zusammenschluss des Angeklagten und fünf weiterer im Urteil genannter Personen „zum Zweck der gemeinsamen Begehung von Einbruchsdiebstählen" betreffend Baumaschinen, Fahrzeuge „und andere Gegenstände von möglichst hohem Wert" in Österreich und zu der für die rechtliche Annahme von Gewerbsmäßigkeit erforderlichen Tendenz (US 10 f) auf Art und Wert des Diebsguts, die Verwendung gefälschter Kaufverträge, den besonders hervorgehobenen erheblichen logistischen Aufwand zur Verbringung der Beutestücke nach Rumänien, die personelle Zusammensetzung der Tätergruppe, deren eingespielte, als professionell und aufwändig eingestufte Vorgangsweise und die Faktenmehrheit (zu dieser im Einzelnen US 12 ff) abstellende Argumentation des Schöffengerichts (US 14 ff, 21 ff) unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, seine angeblich mangelnde Kenntnis von der Verwendung gefälschter Kaufverträge und vom logistischen Aufwand zur Verschaffung in Österreich erbeuteter Baumaschinen, Quads, LKW und anderer Gegenstände nach Rumänien sei unberücksichtigt geblieben (Ziffer 5, zweiter Fall), entfernt er sich von den diesbezüglichen, auch seinen Willen zu einem solchen (arbeitsteiligen) Vorgehen der Tätergruppe umfassenden Urteilsannahmen (US 10).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit dem Hinweis auf einen Freispruch des gesondert verfolgten Marco G***** vom Vorwurf des Diebstahls eines Baggers, der Nelu P***** im vorliegenden Urteil unter A/1 angelastet wurde, beim Obersten Gerichtshof, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Beschwerdeführer betreffenden, dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.

Auch das auf die Verpflichtung des Gerichts zur Erforschung der materiellen Wahrheit rekurrierende weitere Vorbringen ist nicht zielführend, weil Mängel der Sachverhaltsermittlung aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO nur mit der Behauptung gerügt werden können, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Ziffer 4,) gehindert war (RIS-Justiz RS0115823), woran es hier fehlt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Nelu P***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E92765 11Os183.09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00183.09K.1222.000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010

Dokumentnummer

JJT_20091222_OGH0002_0110OS00183_09K0000_000