Unstatthaft wird in der Tatsachenrüge (Z 5a) die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im Verfahren zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung kritisiert. Ohne Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, erschöpft sich die Beschwerde in einer unsubstantiierten Anzweiflung der Glaubwürdigkeit belastender Angaben des gesondert verfolgten Mike F***** (zu 1a und b) und einer Wiederholung plausibel abgelehnter Verantwortungsvarianten (zu den übrigen Punkten; vgl dagegen S 197 ff, 211 f, 217, 370 iVm 402).Unstatthaft wird in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im Verfahren zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung kritisiert. Ohne Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, erschöpft sich die Beschwerde in einer unsubstantiierten Anzweiflung der Glaubwürdigkeit belastender Angaben des gesondert verfolgten Mike F***** (zu 1a und b) und einer Wiederholung plausibel abgelehnter Verantwortungsvarianten (zu den übrigen Punkten; vergleiche dagegen S 197 ff, 211 f, 217, 370 in Verbindung mit 402).
Von einem (verfehlt im Rahmen der Rechtsrüge behaupteten) Begründungsmangel (Z 5) der subjektiven Sachverhaltskomponenten für den Schuldspruch 1c kann angesichts der Urteilserwägungen zu den Geständnissen des Angeklagten und des genannten Komplizen im Zuge der Gendarmerieerhebungen keine Rede sein (vgl US 7 ff).Von einem (verfehlt im Rahmen der Rechtsrüge behaupteten) Begründungsmangel (Ziffer 5,) der subjektiven Sachverhaltskomponenten für den Schuldspruch 1c kann angesichts der Urteilserwägungen zu den Geständnissen des Angeklagten und des genannten Komplizen im Zuge der Gendarmerieerhebungen keine Rede sein vergleiche US 7 ff).
Prozeßordnungswidrig wird in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) die konstatierte Tatsachengrundlage der Schuldsprüche 1c, 2 f und 3 übergangen und eine eigenständige, urteilskonträre Wertung von Verfahrensergebnissen unternommen (vgl US 5, 7 und 14). Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert jedoch den Vergleich des gesamten Urteilssachverhaltes mit dem angewendeten Strafgesetz (Mayerhofer StPO4 § 281 E 26, 30).Prozeßordnungswidrig wird in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die konstatierte Tatsachengrundlage der Schuldsprüche 1c, 2 f und 3 übergangen und eine eigenständige, urteilskonträre Wertung von Verfahrensergebnissen unternommen vergleiche US 5, 7 und 14). Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert jedoch den Vergleich des gesamten Urteilssachverhaltes mit dem angewendeten Strafgesetz (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 26, 30).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*****:
Auch dieser Beschwerdeführer bekämpft in der Tatsachenrüge (Z 5a) unzulässig beweiswürdigende Erwägungen. Erhebliche Bedenken an entscheidenden Tatsachen werden durch Hinweise auf seine leugnende Verantwortung und die gründlich erörterten, im Widerspruch zur Belastung im Vorverfahren stehenden Aussagen des Mitangeklagten Z***** und des gesondert verfolgten Mike F***** nicht hervorgerufen (US 7 ff).Auch dieser Beschwerdeführer bekämpft in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) unzulässig beweiswürdigende Erwägungen. Erhebliche Bedenken an entscheidenden Tatsachen werden durch Hinweise auf seine leugnende Verantwortung und die gründlich erörterten, im Widerspruch zur Belastung im Vorverfahren stehenden Aussagen des Mitangeklagten Z***** und des gesondert verfolgten Mike F***** nicht hervorgerufen (US 7 ff).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil zur Frage der Freiwilligkeit eines Versuchsrücktritts Urteilsfeststellungen vermißt werden, die das Erstgericht ohnedies getroffen hat: Die (in der Beschwerde nur zum Teil erwähnte) Konstatierung, daß die Angeklagten wegen der aus den Lichtverhältnissen am Tatort entstandenen konkreten Befürchtung, im Fall der Durchführung des geplanten Einbruchsdiebstahls betreten zu werden, vom deliktischen Vorhaben, zu dessen Umsetzung sie schon entschlossen waren, wieder Abstand nahmen (US 5 f und 14), drückt ihre zur Aufgabe motivierenden Zweifel an der Möglichkeit tatplangemäßer Vollendung aus (vgl Mayerhofer/Rieder StGB4 § 16 E 12).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil zur Frage der Freiwilligkeit eines Versuchsrücktritts Urteilsfeststellungen vermißt werden, die das Erstgericht ohnedies getroffen hat: Die (in der Beschwerde nur zum Teil erwähnte) Konstatierung, daß die Angeklagten wegen der aus den Lichtverhältnissen am Tatort entstandenen konkreten Befürchtung, im Fall der Durchführung des geplanten Einbruchsdiebstahls betreten zu werden, vom deliktischen Vorhaben, zu dessen Umsetzung sie schon entschlossen waren, wieder Abstand nahmen (US 5 f und 14), drückt ihre zur Aufgabe motivierenden Zweifel an der Möglichkeit tatplangemäßer Vollendung aus vergleiche Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 16, E 12).
Entgegen der auf Entfall der Einbruchsqualifikation beim Schuldspruch laut 1a gerichteten Subsumtionsrüge (Z 10) wurden zur inneren Tatseite die erforderlichen Feststellungen getroffen (US 5). Die in der Beschwerde unternommene Heranziehung eigener, urteilsfremder Annahmen über das Vorhaben des Angeklagten entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Geltendmachung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes.Entgegen der auf Entfall der Einbruchsqualifikation beim Schuldspruch laut 1a gerichteten Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wurden zur inneren Tatseite die erforderlichen Feststellungen getroffen (US 5). Die in der Beschwerde unternommene Heranziehung eigener, urteilsfremder Annahmen über das Vorhaben des Angeklagten entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Geltendmachung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes.
Die teils unbegründeten, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden waren somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§ 285i StPO).Die teils unbegründeten, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden waren somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.