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Entscheidung 11 Os 183/98×

Entscheidung 11 Os 183/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os183/98-8 (11Os184/98)

Entscheidungsdatum

02.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ferdinand Z***** und Josef B***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, zweiter Deliktsfall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 11. November 1998, GZ 8 römisch fünf r 317/98-23, sowie die Beschwerden der Angeklagten (Paragraphen 494 a, Absatz 4, 498, Absatz 3, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ferdinand Z***** und Josef B***** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, (Z***** auch Ziffer 2,), 15 StGB schuldig erkannt.

Demnach haben (zusammengefaßt) im Februar und März 1998 Ferdinand Z***** und Josef B***** in drei (1a bis c) sowie Ferdinand Z***** in neun weiteren Angriffen (2a bis f, 3) in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken (auch) mit abgesondert verfolgten Komplizen anderen fremde bewegliche Sachen, darunter Werkzeug, Bier, Bargeld, Zigaretten, Speisen und Getränke, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung teils durch Einbruch in Gebäude, Z***** auch durch Aufbrechen eines Behältnisses weggenommen und wegzunehmen versucht.

Gegen die Schuldsprüche (ausgenommen 2e) wenden sich die Angeklagten Z***** aus Ziffer 5 a und 9 Litera a,, sachlich auch Ziffer 5,, und B***** aus Ziffer 5 a, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit gesonderten Nichtigkeitsbeschwerden, denen, wie schon die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend darlegte, keine Berechtigung zukommt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z*****:

Rechtliche Beurteilung

Unstatthaft wird in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im Verfahren zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung kritisiert. Ohne Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, erschöpft sich die Beschwerde in einer unsubstantiierten Anzweiflung der Glaubwürdigkeit belastender Angaben des gesondert verfolgten Mike F***** (zu 1a und b) und einer Wiederholung plausibel abgelehnter Verantwortungsvarianten (zu den übrigen Punkten; vergleiche dagegen S 197 ff, 211 f, 217, 370 in Verbindung mit 402).

Von einem (verfehlt im Rahmen der Rechtsrüge behaupteten) Begründungsmangel (Ziffer 5,) der subjektiven Sachverhaltskomponenten für den Schuldspruch 1c kann angesichts der Urteilserwägungen zu den Geständnissen des Angeklagten und des genannten Komplizen im Zuge der Gendarmerieerhebungen keine Rede sein vergleiche US 7 ff).

Prozeßordnungswidrig wird in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die konstatierte Tatsachengrundlage der Schuldsprüche 1c, 2 f und 3 übergangen und eine eigenständige, urteilskonträre Wertung von Verfahrensergebnissen unternommen vergleiche US 5, 7 und 14). Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert jedoch den Vergleich des gesamten Urteilssachverhaltes mit dem angewendeten Strafgesetz (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 26, 30).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*****:

Auch dieser Beschwerdeführer bekämpft in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) unzulässig beweiswürdigende Erwägungen. Erhebliche Bedenken an entscheidenden Tatsachen werden durch Hinweise auf seine leugnende Verantwortung und die gründlich erörterten, im Widerspruch zur Belastung im Vorverfahren stehenden Aussagen des Mitangeklagten Z***** und des gesondert verfolgten Mike F***** nicht hervorgerufen (US 7 ff).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil zur Frage der Freiwilligkeit eines Versuchsrücktritts Urteilsfeststellungen vermißt werden, die das Erstgericht ohnedies getroffen hat: Die (in der Beschwerde nur zum Teil erwähnte) Konstatierung, daß die Angeklagten wegen der aus den Lichtverhältnissen am Tatort entstandenen konkreten Befürchtung, im Fall der Durchführung des geplanten Einbruchsdiebstahls betreten zu werden, vom deliktischen Vorhaben, zu dessen Umsetzung sie schon entschlossen waren, wieder Abstand nahmen (US 5 f und 14), drückt ihre zur Aufgabe motivierenden Zweifel an der Möglichkeit tatplangemäßer Vollendung aus vergleiche Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 16, E 12).

Entgegen der auf Entfall der Einbruchsqualifikation beim Schuldspruch laut 1a gerichteten Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wurden zur inneren Tatseite die erforderlichen Feststellungen getroffen (US 5). Die in der Beschwerde unternommene Heranziehung eigener, urteilsfremder Annahmen über das Vorhaben des Angeklagten entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Geltendmachung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes.

Die teils unbegründeten, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden waren somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E53356 11D01838

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00183.98.0302.000

Dokumentnummer

JJT_19990302_OGH0002_0110OS00183_9800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung