Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anton R***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, Z 2, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anton R***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins,, Ziffer 2, 130, vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Leoben Nachgenannten durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tathandlungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
1. im Zeitraum vom 6. bis 8. Juli 2007 Berechtigten der Bausparkasse W***** AG 30 Euro Bargeld durch Einsteigen durch das unversperrte WC-Fenster, Aufbrechen eines Sparschweines sowie einer Geldkassette in einem unversperrten Rollladen;
2. im Zeitraum vom 3. bis 5. August 2007 Berechtigten der H***** GmbH 50 Euro Bargeld sowie drei Schlüssel durch Aufbrechen der Bürotüren sowie der in den Büroräumlichkeiten sich befindenden Schränke und Laden mittels eines Geißfußes;
3. am 4. August 2007 Berechtigten der O***** AG einen Zugangsschlüssel zur Versicherungsfiliale Bruck an der Mur durch Einschlagen eines Fensters mit einem Stein und Einsteigen durch dieses.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO.
Der Erledigung der Verfahrensrüge ist vorauszuschicken, dass bei den Fakten 1 und 2 ein sogenannter „Geißfuß" Verwendung fand, der am zweiten Tatort aufgefunden wurde und die DNA-Spuren des Angeklagten aufwies. Dieser erklärte das mit seiner Arbeitstätigkeit (als Freigänger aus der Strafhaft) für die P***** GmbH in den Räumlichkeiten der H***** GmbH (ON 42, S 7). Der Zeuge Michael P***** konnte zur aktuellen Verwendung des in Rede stehenden Werkzeuges keine sicheren Angaben machen und verwies diesbezüglich auf seinen Mitarbeiter L***** (ON 43, S 13 f).
Diesen beantragte der Angeklagte als Zeugen „zum Beweis dafür, dass für die Bodenverlegungsarbeiten in den Räumlichkeiten der Firma H***** ein Geißfuß notwendig war. Der Beweisantrag ist deshalb relevant, da der Zeuge Michael P***** nicht zweifelsfrei angeben konnte, ob der im Akt befindliche Geißfuß bei der Firma P***** GmbH Verwendung gefunden hat. Dies könnte der namhaft gemachte Zeuge angeben" (ON 43 S 25).