Die auf die Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die der Sache nach einen Feststellungsmangel geltend macht, ist im Recht.Die auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die der Sache nach einen Feststellungsmangel geltend macht, ist im Recht.
Nach der Begriffsbestimmung des § 74 Z 7 StGB ist Urkunde 'eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen'. Eines der maßgebenden Kriterien ist somit die 'Schrift', das sind Zeichen, die dazu dienen, einen Gedanken für andere lesbar zu machen (Kienapfel im Wiener Kommentar zu StGB Rz. 28 und 29 zu § 223 StGB). Magnetstreifen zur Bedienung eines Geldausgabeautomaten sind als solche für das menschliche Auge nicht lesbar und deshalb keine 'Schrift' in der Bedeutung des § 74 Z 7 StGB (Leukauf-Steininger Komm. zum StGB 2 , RN 7 zu § 223;Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB ist Urkunde 'eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen'. Eines der maßgebenden Kriterien ist somit die 'Schrift', das sind Zeichen, die dazu dienen, einen Gedanken für andere lesbar zu machen (Kienapfel im Wiener Kommentar zu StGB Rz. 28 und 29 zu Paragraph 223, StGB). Magnetstreifen zur Bedienung eines Geldausgabeautomaten sind als solche für das menschliche Auge nicht lesbar und deshalb keine 'Schrift' in der Bedeutung des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB (Leukauf-Steininger Komm. zum StGB 2 , RN 7 zu Paragraph 223,;
Höpfel, Die 'Bankomat'-Karte, ÖJZ 1983, S 236).
Allerdings kann einer Geldausgabeautomatenkarte nach ihrem sonstigen Inhalt die Qualität einer Urkunde beizumessen sein, so zum Beispiel einer zur Bedienung eines Geldausgabeautomaten geeigneten Scheckkarte im Hinblick auf die darauf befindliche schriftliche Garantieerklärung des kontoführenden Bankinstituts (sh. Höpfel, a. a.O., FN 14); auch könnte 'Geldausgabekarten' nach ihrem (lesbaren) schriftlichen Inhalt etwa eine Legitimationsfunktion zukommen.
Feststellungen darüber, ob jene Karten, die Gegenstand des Verfahrens bilden, neben dem Magnetstreifen eine 'Schrift' aufwiesen, sowie über den - für die Beurteilung der Rechtserheblichkeit erforderlichen - Inhalt einer allfälligen 'Schrift' enthält das erstgerichtliche Urteil nicht. Dieser von der Nichtigkeitsbeschwerde aufgezeigte Feststellungsmangel läßt eine abschließende materiellrechtliche Beurteilung der Sache nicht zu. Es waren darum das Ersturteil, das im übrigen unangefochten blieb, gemäß dem § 285 e StPO sogleich bei der nichtöffentlichen Beratung im Punkt b) des Schuldspruches und demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Feststellungen darüber, ob jene Karten, die Gegenstand des Verfahrens bilden, neben dem Magnetstreifen eine 'Schrift' aufwiesen, sowie über den - für die Beurteilung der Rechtserheblichkeit erforderlichen - Inhalt einer allfälligen 'Schrift' enthält das erstgerichtliche Urteil nicht. Dieser von der Nichtigkeitsbeschwerde aufgezeigte Feststellungsmangel läßt eine abschließende materiellrechtliche Beurteilung der Sache nicht zu. Es waren darum das Ersturteil, das im übrigen unangefochten blieb, gemäß dem Paragraph 285, e StPO sogleich bei der nichtöffentlichen Beratung im Punkt b) des Schuldspruches und demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Das Erstgericht wird also im erneuten Verfahren (Tatsachen-) Feststellungen zu treffen haben, die zu beurteilen gestatten, ob den in Rede stehenden 'Geldausgabekarten' Urkundeneigenschaft zukommt:
Sollte dies zu verneinen sein, wird geprüft werden müssen, ob die Karten wertlos waren oder Geldeswert hatten und demnach Objekt einer dauernden Sachentziehung sein konnten oder nicht.
Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.