Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer Beschwerde des Heinz Günther N***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 27. Oktober 1993, GZ 19 Vr 2540/93-19, womit die Fortsetzung der Untersuchungshaft über Heinz Günther N*****aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach dem § 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO angeordnet wurde, nicht Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer Beschwerde des Heinz Günther N***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 27. Oktober 1993, GZ 19 römisch fünf r 2540/93-19, womit die Fortsetzung der Untersuchungshaft über Heinz Günther N*****aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach dem Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, StPO angeordnet wurde, nicht Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wurde Heinz Günther N*****am 16. November 1993 zugestellt, worauf der ihm gemäß § 41 Abs 2 StPO beigegebene Verfahrenshilfeverteidiger am 29. November 1993, also fristgerecht, beim Landesgericht für Strafsachen Graz Grundrechtsbeschwerde erhob.Der angefochtene Beschluß wurde Heinz Günther N*****am 16. November 1993 zugestellt, worauf der ihm gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO beigegebene Verfahrenshilfeverteidiger am 29. November 1993, also fristgerecht, beim Landesgericht für Strafsachen Graz Grundrechtsbeschwerde erhob.
In dieser Grundrechtsbeschwerde behauptet Heinz Günther N***** die Verletzung seines Grundrechtes auf persönliche Freiheit mit der Begründung, der einzig auf die Verantwortung der Mitbeschuldigten Judith W*****gegründete Tatverdacht sei in Wahrheit nicht gegeben, im übrigen habe die am 27. Oktober 1993 durchgeführte Haftprüfungsverhandlung in Verletzung des § 194 Abs 3 StPO verspätet stattgefunden. Schließlich sei auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr weggefallen.In dieser Grundrechtsbeschwerde behauptet Heinz Günther N***** die Verletzung seines Grundrechtes auf persönliche Freiheit mit der Begründung, der einzig auf die Verantwortung der Mitbeschuldigten Judith W*****gegründete Tatverdacht sei in Wahrheit nicht gegeben, im übrigen habe die am 27. Oktober 1993 durchgeführte Haftprüfungsverhandlung in Verletzung des Paragraph 194, Absatz 3, StPO verspätet stattgefunden. Schließlich sei auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr weggefallen.
Mit keinem der wiedergegebenen Argumente ist die Beschwerde im Recht.
Abgesehen davon, daß sich der angefochtene Beschluß ausdrücklich auch auf die Verantwortung des (damals mitbeschuldigten) Friedrich W***** stützt und den dringenden Tatverdacht sohin entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ausschließlich mit der Verantwortung der Judith W*****begründet, zeigt auch eine vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Prüfung der Aktenlage, daß die Beschwerdeeinwände den im § 180 Abs 1 StPO verlangten höheren Grad an Wahrscheinlichkeit, daß der Beschwerdeführer die ihm angelasteten (ursprünglich rechtlich anders beurteilten) Straftaten begangen habe, angesichts der vom Oberlandesgeicht Graz angeführten belastenden Angaben der (teils ehemaligen) Mitbeschuldigten nicht zu entkräften vermögen. Die abschließende Beurteilung der von der Beschwerde in Frage gestellten Glaubwürdigkeit der Verantwortung der Mitbeschuldigten Judith W*****muß aber dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben.Abgesehen davon, daß sich der angefochtene Beschluß ausdrücklich auch auf die Verantwortung des (damals mitbeschuldigten) Friedrich W***** stützt und den dringenden Tatverdacht sohin entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ausschließlich mit der Verantwortung der Judith W*****begründet, zeigt auch eine vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Prüfung der Aktenlage, daß die Beschwerdeeinwände den im Paragraph 180, Absatz eins, StPO verlangten höheren Grad an Wahrscheinlichkeit, daß der Beschwerdeführer die ihm angelasteten (ursprünglich rechtlich anders beurteilten) Straftaten begangen habe, angesichts der vom Oberlandesgeicht Graz angeführten belastenden Angaben der (teils ehemaligen) Mitbeschuldigten nicht zu entkräften vermögen. Die abschließende Beurteilung der von der Beschwerde in Frage gestellten Glaubwürdigkeit der Verantwortung der Mitbeschuldigten Judith W*****muß aber dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben.
Der Hinweis auf die - ausgehend vom Beginn der Untersuchungshaft - verspätet durchgeführte Haftprüfungsverhandlung muß unter dem Gesichtspunkt der Grundrechtsbeschwerde ebenfalls versagen, weil wegen der für die Erhebung der Grundrechtsbeschwerde vorausgesetzten Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 1 Abs 1 GRBG) im Sinn der dazu gefestigten, auf die bezughabenden Gesetzesmaterialien gestützten Judikatur des Obersten Gerichtshofs Unzulänglichkeiten oder Verzögerungen im Rahmen der Voruntersuchung nicht zum Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde gemacht werden können, wenn nicht zuvor der gesetzlich eingeräumte Instanzenzug ausgeschöpft wurde. Abgesehen davon, daß § 194 Abs 3 StPO nicht anordnet, innerhalb welcher Frist die amtswegige Haftprüfungsverhandlung durchzuführen ist, wäre es sohin Sache des Beschwerdeführers gewesen, eine verzögerte Aktenvorlage an die Ratskammer bei dieser (§ 113 StPO) zu monieren.Der Hinweis auf die - ausgehend vom Beginn der Untersuchungshaft - verspätet durchgeführte Haftprüfungsverhandlung muß unter dem Gesichtspunkt der Grundrechtsbeschwerde ebenfalls versagen, weil wegen der für die Erhebung der Grundrechtsbeschwerde vorausgesetzten Erschöpfung des Instanzenzuges (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) im Sinn der dazu gefestigten, auf die bezughabenden Gesetzesmaterialien gestützten Judikatur des Obersten Gerichtshofs Unzulänglichkeiten oder Verzögerungen im Rahmen der Voruntersuchung nicht zum Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde gemacht werden können, wenn nicht zuvor der gesetzlich eingeräumte Instanzenzug ausgeschöpft wurde. Abgesehen davon, daß Paragraph 194, Absatz 3, StPO nicht anordnet, innerhalb welcher Frist die amtswegige Haftprüfungsverhandlung durchzuführen ist, wäre es sohin Sache des Beschwerdeführers gewesen, eine verzögerte Aktenvorlage an die Ratskammer bei dieser (Paragraph 113, StPO) zu monieren.
Weswegen der vom Oberlandesgericht Graz in der angefochtenen Entscheidung mit ausführlicher Begründung für aufrecht erachtete Tatverdacht nach § 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO weggefallen sein soll, wird von der - insoweit nicht näher substantiierten - Grundrechtsbeschwerde nicht dargetan; ebensowenig wird eine Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Haftdauer behauptet, die nach Umständen des Falles - jedenfalls derzeit - auch noch nicht gegeben ist.Weswegen der vom Oberlandesgericht Graz in der angefochtenen Entscheidung mit ausführlicher Begründung für aufrecht erachtete Tatverdacht nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, StPO weggefallen sein soll, wird von der - insoweit nicht näher substantiierten - Grundrechtsbeschwerde nicht dargetan; ebensowenig wird eine Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Haftdauer behauptet, die nach Umständen des Falles - jedenfalls derzeit - auch noch nicht gegeben ist.
Aus den genannten Gründen war der Grundrechtsbeschwerde ein Erfolg zu versagen, weswegen auch ein Ausspruch über die begehrten Kosten zu unterbleiben hatte.