Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. August 1980, GZ. 1 b Vr 5.095/80-32, wurde der am 21. Oktober 1945 geborene, zuletzt keiner geregelten Beschäftigung nachgehende Peter A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1, Abs. 3Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. August 1980, GZ. 1 b römisch fünf r 5.095/80-32, wurde der am 21. Oktober 1945 geborene, zuletzt keiner geregelten Beschäftigung nachgehende Peter A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3
und 15 StGB. sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB.und 15 StGB. sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB.
schuldig erkannt und nach dem § 147 Abs. 3 StGB. unter Anwendung des § 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren, gemäß dem § 389 StPO. zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens sowie gemäß dem § 369 StPO. zum Ersatz eines Betrages von 88.908 S an die Z-Bank GesmbH verurteilt; mit ihrem Mehrbegehren wurde diese Privatbeteiligte gemäß dem § 366 Abs. 2 StPO. auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Vorhaft vom 29. Mai 1980, 14 Uhr 20, bis zum 19. August 1980, 10 Uhr 50, wurde gemäß dem § 38 Abs. 1 StGB. auf die verhängte Strafe angerechnet. Schließlich erkannte das Schöffengericht gemäß dem § 26 StGB. auf Einziehung der sichergestellten Stempel und Urkunden.schuldig erkannt und nach dem Paragraph 147, Absatz 3, StGB. unter Anwendung des Paragraph 28, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren, gemäß dem Paragraph 389, StPO. zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens sowie gemäß dem Paragraph 369, StPO. zum Ersatz eines Betrages von 88.908 S an die Z-Bank GesmbH verurteilt; mit ihrem Mehrbegehren wurde diese Privatbeteiligte gemäß dem Paragraph 366, Absatz 2, StPO. auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Vorhaft vom 29. Mai 1980, 14 Uhr 20, bis zum 19. August 1980, 10 Uhr 50, wurde gemäß dem Paragraph 38, Absatz eins, StGB. auf die verhängte Strafe angerechnet. Schließlich erkannte das Schöffengericht gemäß dem Paragraph 26, StGB. auf Einziehung der sichergestellten Stempel und Urkunden.
Der Angeklagte ergriff gegen dieses Urteil eine lediglich gegen das Strafmaß gerichtete Berufung, über die noch nicht entschieden wurde. Das genannte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien steht mit dem Gesetz insofern nicht im Einklang, als der Schuldspruch wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB. nur deshalb erging, weil Peter A im Zusammenhang mit den ihm angelasteten Betrugstaten (und nur bei diesen) zwei falsche (nachgemachte und daher unechte) Personalausweise benützte. Besteht aber der Gebrauch einer falschen (öffentlichen oder privaten) Urkunde darin, daß sie der Täter - wie hier der Angeklagte - zur (wenigstens versuchten) betrügerischen Täuschung verwendet, dann wird das Delikt der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2 (224) StGB. verdrängt und es tritt Strafbarkeit nach der spezielleren Norm des § 147 Abs. 1 Z. 1 StGB. ein (vgl. Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechts, BT II, RN 52 zu § 147). Demnach war es nach Lage des Falls verfehlt, den Angeklagten neben dem Verbrechen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 (und Abs. 3 sowie 15) StGB. auch noch des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB. schuldig zu sprechen.Der Angeklagte ergriff gegen dieses Urteil eine lediglich gegen das Strafmaß gerichtete Berufung, über die noch nicht entschieden wurde. Das genannte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien steht mit dem Gesetz insofern nicht im Einklang, als der Schuldspruch wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB. nur deshalb erging, weil Peter A im Zusammenhang mit den ihm angelasteten Betrugstaten (und nur bei diesen) zwei falsche (nachgemachte und daher unechte) Personalausweise benützte. Besteht aber der Gebrauch einer falschen (öffentlichen oder privaten) Urkunde darin, daß sie der Täter - wie hier der Angeklagte - zur (wenigstens versuchten) betrügerischen Täuschung verwendet, dann wird das Delikt der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz 2, (224) StGB. verdrängt und es tritt Strafbarkeit nach der spezielleren Norm des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. ein vergleiche Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechts, BT römisch zwei, RN 52 zu Paragraph 147,). Demnach war es nach Lage des Falls verfehlt, den Angeklagten neben dem Verbrechen des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, (und Absatz 3, sowie 15) StGB. auch noch des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB. schuldig zu sprechen.