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Entscheidung 11 Os 185/93×

Entscheidung 11 Os 185/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os185/93(11Os186/93)

Entscheidungsdatum

18.01.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Jänner 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hermann W***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22.Oktober 1993, GZ 9 E römisch fünf r 2898/93-5, und den Beschluß desselben Gerichtes vom 22.Oktober 1993, GZ 9 E römisch fünf r 2898/93-6, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Kodek, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Strafverfahren zum AZ 9 E römisch fünf r 2898/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wurde das Gesetz verletzt

1. durch das Urteil vom 22.Oktober 1993 ON 5 (im Strafausspruch) in den Bestimmungen der Paragraphen 31, 40, StGB;

2. durch den Beschluß gemäß Paragraph 494, a StPO vom selben Tag ON 6 in der Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, StGB.

Der Strafausspruch des zu Punkt 1 bezeichneten Urteils und der Beschluß gemäß Paragraph 494, a StPO (Punkt 2) werden aufgehoben und es wird dem Landesgericht für Strafsachen Graz aufgetragen, bei der (neuerlichen) Strafbemessung dem Gesetz gemäß zu verfahren.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 20.April 1993, GZ 9 E römisch fünf r 153/93-8, wurde Hermann W***** des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Tatzeit 5.März 1991) schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit Ablauf des 23.April 1993 in Rechtskraft.

Mit dem Urteil desselben Gerichtshofes (und desselben Einzelrichters) vom 22.Oktober 1993, GZ 9 E römisch fünf r 2898/93-5, wurde Hermann W***** abermals wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, begangen "zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Jahre 1991", zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 80 S, im Nichteinbringungsfall zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Eine Bedachtnahme auf das vorerwähnte Urteil gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unterblieb; die "einschlägige Vorstrafe" wurde als erschwerend gewertet (S 91).

Gleichzeitig wurde mit Beschluß gemäß Paragraph 494, a (Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7,) StPO vom Widerruf der im Verfahren AZ 9 E römisch fünf r 153/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die dort ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert (S 91 und ON 6). Auch dieser Beschluß ist rechtskräftig.

In ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde macht die Generalprokuratur hinsichtlich des angeführten Urteils vom 22. Oktober 1993, GZ 9 E römisch fünf r 2898/93-5, eine Verletzung der Vorschriften der Paragraphen 31, 40, StGB und hinsichtlich des Beschlusses vom 22. Oktober 1993, GZ 9 E römisch fünf r 2898/93-6, einen Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 53, StGB geltend.

Die Beschwerde ist im Ergebnis im Recht.

Die beiden angeführten Urteile stehen zueinander im Verhältnis des Paragraph 31, StGB, betrifft doch das Urteil vom 22.Oktober 1993 Taten, die nach der (bloß) dem Jahr (1991) nach determinierten Zeit ihre Begehung schon im vorangegangenen Verfahren AZ 9 E römisch fünf r 153/93 hätten abgeurteilt werden können. Richtigerweise wäre daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB eine Zusatzstrafe zu verhängen gewesen. Die mit dem bezeichneten Urteil vom 22.Oktober 1993 verhängte Strafe verstößt zwar dem Ausmaß nach nicht gegen die zwingenden Grenzen des Paragraph 31, StGB, sodaß der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO nicht verwirklicht ist; gleichwohl kann sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung in der Strafbemessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, weil das Gericht rechtsirrig die einschlägige Vorverurteilung als erschwerend wertete. Überdies sind mit der Unterlassung der Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen tilgungsrechtliche Nachteile (Paragraph 4, Absatz 4, TilgG) verbunden.

Aber auch der gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, StPO (aF) gefaßte Beschluß verstößt gegen das Gesetz: Als Folge der Bedachtnahme nach Paragraph 31, Absatz eins, StGB wäre die Frage des Widerrufs nicht anhand der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, StGB, sondern nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB zu beurteilen gewesen. Unterbleibt aber der Widerruf und wird (wie hier) im zweiten Erkenntnis eine unbedingte Strafe verhängt, kommt Paragraph 55, Absatz 3, StGB nicht zur Anwendung, welche Bestimmung im übrigen - anders als die Vorschrift des Paragraph 53, Absatz 2, StGB - eine (fakultative) Probezeitverlängerung durch Richterspruch nicht vorsieht. Der bezügliche Beschluß verletzt daher - entgegen der Meinung der Generalprokuratur - das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, StGB.

Da sohin auch die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E35281

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00185.9306.0118.0

Dokumentnummer

JJT_19940118_OGH0002_0110OS00185_9300006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung