Das seiner Zielsetzung nach einen Begründungsmangel (Z 5) zum festgestellten Umfang des zwischengelagerten Suchtgiftes relevierende Beschwerdevorbringen, mit welchem das Fehlen von Konstatierungen über die Herkunft des von Erich S***** zur Aufbewahrung übergebenen Suchtgiftes behauptet wird, ist schon deshalb verfehlt, weil sich aus dem Urteilssachverhalt unzweideutig ergibt, daß S***** das verfahrensverfangene Kokain aus Holland bezog (US 22 ff, 40) und von Juli 1996 bis Februar 1997 jedenfalls insgesamt 8,3 Kilogramm Kokain im Keller des Wohnhauses des Ehepaares S***** deponierte (US 26). Der im übrigen nicht aktengetreue Einwand, das von W***** gelieferte (Faktum II; US 24 f) und das im Dezember "über die professionelle Schmugglerroute" überbrachte Suchtgift (höchstens zwei Kilogramm) stünde im Widerspruch zu den bei S***** aufbewahrten acht Kilogramm, geht ins Leere, werden dabei doch die Feststellungen über die weiteren Teillieferungen vom Juli 1996 (US 22), September und Oktober/November 1996 (US 23) und Februar 1997 (US 26) übergangen. Dem Beschwerdevorbringen zuwider blieb auch nicht undeutlich, auf welche Suchtgiftmenge sich die als Beitragstäterschaft zum Versuch qualifizierte deliktische Tätigkeit des Beschwerdeführers bezog, handelt es sich dabei doch um jene 2,3 Kilogramm Kokain, die Erich S***** Anfang Februar 1997 zum Ehepaar S***** brachte (Faktum A II), und die Sylvia S***** nach Bekanntwerden der Verhaftung Yasmin K***** bei ihrer Großmutter in Korneuburg deponierte und in der Folge S***** und S***** aushändigte, bei welchem es schließlich am 4. März 1997 sichergestellt und beschlagnahmt wurde (Faktum A III; US 26).Das seiner Zielsetzung nach einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) zum festgestellten Umfang des zwischengelagerten Suchtgiftes relevierende Beschwerdevorbringen, mit welchem das Fehlen von Konstatierungen über die Herkunft des von Erich S***** zur Aufbewahrung übergebenen Suchtgiftes behauptet wird, ist schon deshalb verfehlt, weil sich aus dem Urteilssachverhalt unzweideutig ergibt, daß S***** das verfahrensverfangene Kokain aus Holland bezog (US 22 ff, 40) und von Juli 1996 bis Februar 1997 jedenfalls insgesamt 8,3 Kilogramm Kokain im Keller des Wohnhauses des Ehepaares S***** deponierte (US 26). Der im übrigen nicht aktengetreue Einwand, das von W***** gelieferte (Faktum römisch zwei; US 24 f) und das im Dezember "über die professionelle Schmugglerroute" überbrachte Suchtgift (höchstens zwei Kilogramm) stünde im Widerspruch zu den bei S***** aufbewahrten acht Kilogramm, geht ins Leere, werden dabei doch die Feststellungen über die weiteren Teillieferungen vom Juli 1996 (US 22), September und Oktober/November 1996 (US 23) und Februar 1997 (US 26) übergangen. Dem Beschwerdevorbringen zuwider blieb auch nicht undeutlich, auf welche Suchtgiftmenge sich die als Beitragstäterschaft zum Versuch qualifizierte deliktische Tätigkeit des Beschwerdeführers bezog, handelt es sich dabei doch um jene 2,3 Kilogramm Kokain, die Erich S***** Anfang Februar 1997 zum Ehepaar S***** brachte (Faktum A römisch zwei), und die Sylvia S***** nach Bekanntwerden der Verhaftung Yasmin K***** bei ihrer Großmutter in Korneuburg deponierte und in der Folge S***** und S***** aushändigte, bei welchem es schließlich am 4. März 1997 sichergestellt und beschlagnahmt wurde (Faktum A römisch drei; US 26).
Soweit der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite (Z 9 lit a) mit der Behauptung geltend macht, das Erstgericht habe keine Feststellung darüber getroffen, von welcher Menge gelagerten Kokain er überhaupt Kenntnis gehabt habe, setzt er sich schon mit seinem eigenen weiteren Vorbringen in Widerspruch, mit welchem er die Urteilsannahme, er habe von der Lagerung von insgesamt 8,3 Kilogramm gewußt, kritisiert. Tatsächlich gründete das Schöffengericht die Feststellung über das Ausmaß der von S***** gelagerten Suchtgiftmengen vor allem auf die Angaben des Beschwerdeführers und dessen Gattin (US 22 ff, 29, 33 f, 38 ff iVm S 71 ff/I, 91 ff/I, 164/I, 306/I, 5 f/IV, 91/IV), woraus sich naturgemäß deren Kenntnis ergibt (vgl US 60). Damit wird aber der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund durch den Beschwerdeführer, der diesen Umstand übergeht, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Soweit der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite (Ziffer 9, Litera a,) mit der Behauptung geltend macht, das Erstgericht habe keine Feststellung darüber getroffen, von welcher Menge gelagerten Kokain er überhaupt Kenntnis gehabt habe, setzt er sich schon mit seinem eigenen weiteren Vorbringen in Widerspruch, mit welchem er die Urteilsannahme, er habe von der Lagerung von insgesamt 8,3 Kilogramm gewußt, kritisiert. Tatsächlich gründete das Schöffengericht die Feststellung über das Ausmaß der von S***** gelagerten Suchtgiftmengen vor allem auf die Angaben des Beschwerdeführers und dessen Gattin (US 22 ff, 29, 33 f, 38 ff in Verbindung mit S 71 ff/I, 91 ff/I, 164/I, 306/I, 5 f/IV, 91/IV), woraus sich naturgemäß deren Kenntnis ergibt vergleiche US 60). Damit wird aber der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund durch den Beschwerdeführer, der diesen Umstand übergeht, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Dies gilt auch für das übrige hiezu erstattete Vorbringen, mit welchem weder der relevierte materielle, noch ein formeller Nichtigkeitsgrund aufgezeigt, sondern lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter angegriffen wird. Ausschließlich darauf zielt das Argument, das Erstgericht hätte angesichts dessen, daß es der Verantwortung des Angeklagten Glauben schenkte, nicht (präzise!) gewußt zu haben, wieviel Kokain sich in einer einzelnen (der zur Aufbewahrung dienenden) Kassette befunden hat, nicht davon ausgehen dürfen, daß insgesamt acht Kilogramm zwischengelagert worden waren. Der Beschwerdeführer vernachlässigt sämtliche zu dieser Frage von den Tatrichtern angestellten beweiswürdigenden Überlegungen, welche - zu dessen Gunsten - zur Annahme einer Suchtgiftmenge von (nur) 8,3 Kilogramm führten.
Die vermißte Feststellung hinwieder, wonach Erich S***** während eines längeren Zeitraumes über den Schlüssel zum Kellerabteil verfügte, betrifft, ganz abgesehen davon, daß sich das Erstgericht mit diesem Umstand ausdrücklich befaßte (US 22 f, 34), keine entscheidende Tatsache und stellt sich im übrigen erneut als hier unzulässige Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung dar.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Sylvia S*****:
Nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand (Z 5), die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien mangels Differenzierung zu den den Vorsatz ihres Gatten betreffenden Urteilsannahmen undeutlich geblieben. Denn die auch auf die geständige Verantwortung dieser Angeklagten (US 38 f; 91 ff/I, 301/I, 14 ff und 19 f/IV) gestützte Konstatierung der vollen Mitwisserschaft von der Zwischenlagerung des Kokain im Keller ihres Wohnhauses und ihres Einverständnisses hiezu (US 21, 23) beinhaltet auch die jedenfalls von ihrem Gatten erlangte Kenntnis über die gesamte dort deponierte Suchtgiftmenge (vgl S 7/IV, insb S 16/IV, 18/IV). Dieses Wissen geht auch daraus hervor, daß Sylvia S***** gegenüber Yasmin K***** mit einem großen Suchtgiftvorrat prahlte (US 25) und es ihr - wie auch ihrem Gatten - nach den Feststellungen des Erstgerichtes letztendlich egal war, wieviel Kokain nun tatsächlich aufbewahrt wurde (US 41). Ob sie bei den einzelnen Teillieferungen selbst anwesend war (siehe aber S 19/IV) oder ihr diese persönlich telephonisch angekündigt wurden und ihr diesbezügliches Wissen daher auf eigener Wahrnehmung beruht, ist somit, der Beschwerdeansicht zuwider, unerheblich.Nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand (Ziffer 5,), die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien mangels Differenzierung zu den den Vorsatz ihres Gatten betreffenden Urteilsannahmen undeutlich geblieben. Denn die auch auf die geständige Verantwortung dieser Angeklagten (US 38 f; 91 ff/I, 301/I, 14 ff und 19 f/IV) gestützte Konstatierung der vollen Mitwisserschaft von der Zwischenlagerung des Kokain im Keller ihres Wohnhauses und ihres Einverständnisses hiezu (US 21, 23) beinhaltet auch die jedenfalls von ihrem Gatten erlangte Kenntnis über die gesamte dort deponierte Suchtgiftmenge vergleiche S 7/IV, insb S 16/IV, 18/IV). Dieses Wissen geht auch daraus hervor, daß Sylvia S***** gegenüber Yasmin K***** mit einem großen Suchtgiftvorrat prahlte (US 25) und es ihr - wie auch ihrem Gatten - nach den Feststellungen des Erstgerichtes letztendlich egal war, wieviel Kokain nun tatsächlich aufbewahrt wurde (US 41). Ob sie bei den einzelnen Teillieferungen selbst anwesend war (siehe aber S 19/IV) oder ihr diese persönlich telephonisch angekündigt wurden und ihr diesbezügliches Wissen daher auf eigener Wahrnehmung beruht, ist somit, der Beschwerdeansicht zuwider, unerheblich.
Dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Urteilsbegründung, wonach ihr Gatte sie bewußt aus seinen Suchtgiftgeschäften herausgehalten habe, und womit sie sich, ersichtlich einen Begründungsmangel im Sinne einer Widersprüchlichkeit relevierend, gegen die Annahme umfassender Information durch ihren Gatten wendet, ist entgegenzuhalten, daß sich diese Feststellung ausdrücklich nur auf dessen Suchtgiftgeschäfte mit Yasmin K***** bezieht (US 25; S 12/IV) und damit in keinem Gegensatz zu den ihren Wissensstand über die Suchtgiftlagerung betreffenden Urteilsannahmen steht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich S*****:
In seiner Mängelrüge (Z 5) weist dieser Beschwerdeführer auf eine die von ihm in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge betreffende Divergenz zwischen Urteilsspruch und Gründen hin. Tatsächlich wird ihm unter A I 1 des Urteilstenors die Inverkehrsetzung von 6,6 Kilogramm Kokain angelastet, während in den Urteilsgründen hievon ca ein Kilogramm als Eigenkonsum in Abzug gebracht (US 36; siehe allerdings US 27, wonach ein Eigenkonsum von rund 500 Gramm angenommen wurde) und von einer verkauften - und damit in Verkehr gesetzten - Menge von 5,5 Kilogramm ausgegangen wird (US 36). Dieser Umstand betrifft indes keine für den Schuldspruch oder den angewendeten Strafsatz entscheidende Tatsache. Denn auch durch die Inverkehrsetzung von 5,5 Kilogramm Kokain mit einem festgestellten Reinheitsgehalt von 65 % (US 27) wird die bei Kokain mit 15 Gramm Reinsubstanz angenommene große Menge des § 12 Abs 1 SGG um das 237fache überschritten und damit die Voraussetzung für die Annahme der qualifikationsbegründenden übergroßen Menge des § 12 Abs 3 Z 3 SGG bei weitem erfüllt.In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) weist dieser Beschwerdeführer auf eine die von ihm in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge betreffende Divergenz zwischen Urteilsspruch und Gründen hin. Tatsächlich wird ihm unter A römisch eins 1 des Urteilstenors die Inverkehrsetzung von 6,6 Kilogramm Kokain angelastet, während in den Urteilsgründen hievon ca ein Kilogramm als Eigenkonsum in Abzug gebracht (US 36; siehe allerdings US 27, wonach ein Eigenkonsum von rund 500 Gramm angenommen wurde) und von einer verkauften - und damit in Verkehr gesetzten - Menge von 5,5 Kilogramm ausgegangen wird (US 36). Dieser Umstand betrifft indes keine für den Schuldspruch oder den angewendeten Strafsatz entscheidende Tatsache. Denn auch durch die Inverkehrsetzung von 5,5 Kilogramm Kokain mit einem festgestellten Reinheitsgehalt von 65 % (US 27) wird die bei Kokain mit 15 Gramm Reinsubstanz angenommene große Menge des Paragraph 12, Absatz eins, SGG um das 237fache überschritten und damit die Voraussetzung für die Annahme der qualifikationsbegründenden übergroßen Menge des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG bei weitem erfüllt.
Mit seinem gegen die Konstatierung einer (das sichergestellte Quantum ausgenommenen) Gesamtmenge von 6,6 Kilogramm Kokain erstatteten Beschwerdevorbringen (Z 5) vermag der Angeklagte Erich S***** formelle Begründungsmängel nicht aufzuzeigen. Sein Versuch, der Beweiswürdigung der Tatrichter seine eigene Interpretation der Verfahrensergebnisse als überzeugender gegenüberzustellen, ist im Nichtigkeitsverfahren nicht zulässig. Zudem erfolgten die Feststellungen über das Ausmaß der beim Ehepaar S***** gelagerten Suchtgiftmengen keineswegs willkürlich, sondern wurden vom Schöffengericht, wie bereits in der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dejan S***** dargelegt wurde, nachvollziehbar begründet.Mit seinem gegen die Konstatierung einer (das sichergestellte Quantum ausgenommenen) Gesamtmenge von 6,6 Kilogramm Kokain erstatteten Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,) vermag der Angeklagte Erich S***** formelle Begründungsmängel nicht aufzuzeigen. Sein Versuch, der Beweiswürdigung der Tatrichter seine eigene Interpretation der Verfahrensergebnisse als überzeugender gegenüberzustellen, ist im Nichtigkeitsverfahren nicht zulässig. Zudem erfolgten die Feststellungen über das Ausmaß der beim Ehepaar S***** gelagerten Suchtgiftmengen keineswegs willkürlich, sondern wurden vom Schöffengericht, wie bereits in der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dejan S***** dargelegt wurde, nachvollziehbar begründet.
Es trifft zwar zu, daß Sylvia S***** vor der Gendarmerie nur von vier (vgl S 221/I) und nicht, wie vom Erstgericht zitiert (US 33), von fünf Lieferungen von ca 2.000 Gramm gesprochen hat. Diesem als Aktenwidrigkeit gerügten Umstand kommt jedoch keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil das Schöffengericht seine Feststellungen zur Menge des zwischengelagerten Kokain auf eine Reihe weiterer Beweisergebnisse, darunter die Angaben des Erstangeklagten vor der Gendarmerie stützte, demzufolge Erich S***** fünf mal ca zwei Kilogramm Kokain deponierte (S 201/I iVm den Aussagen der Zeugen R***** S 128/IV und O***** S 134/IV; vgl US 58), aber auch auf die Angaben der Angeklagten Sylvia S***** in der Hauptverhandlung vom 16. Juni 1997, in denen sie die Anzahl der Lieferungen mit vier bis fünf bezeichnete (S 14/IV). Dazu kommt, daß sich selbst nach den ursprünglichen Angaben der Sylvia S***** eine Gesamtmenge von ca acht Kilogramm ergibt. Dem Einwand aber, es sei nicht objektiviert, wieviel Suchtgift überhaupt in den beiden Kassetten aufbewahrt werden konnte, ist entgegenzuhalten, daß darin jedenfalls, wie das sichergestellte Kokain beweist 2,3 Kilogramm Aufnahme fanden.Es trifft zwar zu, daß Sylvia S***** vor der Gendarmerie nur von vier vergleiche S 221/I) und nicht, wie vom Erstgericht zitiert (US 33), von fünf Lieferungen von ca 2.000 Gramm gesprochen hat. Diesem als Aktenwidrigkeit gerügten Umstand kommt jedoch keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil das Schöffengericht seine Feststellungen zur Menge des zwischengelagerten Kokain auf eine Reihe weiterer Beweisergebnisse, darunter die Angaben des Erstangeklagten vor der Gendarmerie stützte, demzufolge Erich S***** fünf mal ca zwei Kilogramm Kokain deponierte (S 201/I in Verbindung mit den Aussagen der Zeugen R***** S 128/IV und O***** S 134/IV; vergleiche US 58), aber auch auf die Angaben der Angeklagten Sylvia S***** in der Hauptverhandlung vom 16. Juni 1997, in denen sie die Anzahl der Lieferungen mit vier bis fünf bezeichnete (S 14/IV). Dazu kommt, daß sich selbst nach den ursprünglichen Angaben der Sylvia S***** eine Gesamtmenge von ca acht Kilogramm ergibt. Dem Einwand aber, es sei nicht objektiviert, wieviel Suchtgift überhaupt in den beiden Kassetten aufbewahrt werden konnte, ist entgegenzuhalten, daß darin jedenfalls, wie das sichergestellte Kokain beweist 2,3 Kilogramm Aufnahme fanden.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt hingegen insoweit Berechtigung zu, als sie sich gegen den zum Faktum A I 1 a ff ergangenen Schuldspruch wegen Übergabe von dreihundert Gramm Kokain an "Micha N" wendet. Dieser Schuldspruch gründet ersichtlich auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor der Gendarmerie (US 28 iVm S 251/I), denen zufolge er an einen N. Micha, wohnhaft Klosterneuburg oder Kritzendorf, Telephonnummer 0224 326143 diese Suchtgiftmenge um einen Grammpreis von 1.000 S verkaufte. Ebendieser Telephoanschluß war jedoch, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 3. Juli 1997 ergibt (S 142/IV), auf Markus M***** zugelassen, dem Kokain überlassen zu haben der Beschwerdeführer ebenfalls angeklagt war, hievon jedoch im Hinblick auf die als glaubwürdig erachteten Angaben M*****, der jeden Suchtgiftbezug von Erich S***** in Abrede gestellt hatte (S 140 ff/IV), freigesprochen wurde. Mit der von M***** behaupteten Identität seiner eigenen Telephonnummer mit jener dem "N. Micha" zugeschriebenen hatte sich aber das Erstgericht in der Tat nicht auseinandergesetzt, womit dem Urteil ein nichtigkeitsbegründender Mangel anhaftet, der zur Aufhebung des davon betroffenen Schuldspruches S***** und demgemäß auch des diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruches sowie zur Anordnung einer neuen Hauptverhandlung vor dem Erstgericht zwingt.Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt hingegen insoweit Berechtigung zu, als sie sich gegen den zum Faktum A römisch eins 1 a ff ergangenen Schuldspruch wegen Übergabe von dreihundert Gramm Kokain an "Micha N" wendet. Dieser Schuldspruch gründet ersichtlich auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor der Gendarmerie (US 28 in Verbindung mit S 251/I), denen zufolge er an einen N. Micha, wohnhaft Klosterneuburg oder Kritzendorf, Telephonnummer 0224 326143 diese Suchtgiftmenge um einen Grammpreis von 1.000 S verkaufte. Ebendieser Telephoanschluß war jedoch, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 3. Juli 1997 ergibt (S 142/IV), auf Markus M***** zugelassen, dem Kokain überlassen zu haben der Beschwerdeführer ebenfalls angeklagt war, hievon jedoch im Hinblick auf die als glaubwürdig erachteten Angaben M*****, der jeden Suchtgiftbezug von Erich S***** in Abrede gestellt hatte (S 140 ff/IV), freigesprochen wurde. Mit der von M***** behaupteten Identität seiner eigenen Telephonnummer mit jener dem "N. Micha" zugeschriebenen hatte sich aber das Erstgericht in der Tat nicht auseinandergesetzt, womit dem Urteil ein nichtigkeitsbegründender Mangel anhaftet, der zur Aufhebung des davon betroffenen Schuldspruches S***** und demgemäß auch des diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruches sowie zur Anordnung einer neuen Hauptverhandlung vor dem Erstgericht zwingt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Brigitta N*****:
Mit ihrer Mängelrüge (Z 5), die sich gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite richtet, erörtert die Beschwerdeführerin ausschließlich die Beweiskraft einer Urkunde sowie der Aussage des Mitangeklagten Alexander S***** und verkennt damit, daß der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nur der Geltendmachung von formellen Begründungsmängeln, nicht aber der Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung dient. Darüberhinaus übersieht die Beschwerdeführerin, daß das Schöffengericht ihr Wissen darum, daß die ihr von ihrem Sohn Erich S***** (teils) zur Aufbewahrung übergebenen Geldbeträge aus Suchtgiftgeschäften stammten, keinesfalls allein aus den bei ihr sichergestellten handschriftlichen Aufzeichnungen über bestimmte Geldflüsse erschloß. Nur dann aber, wenn diese Aufzeichnungen die einzige verfügbare Beweisquelle für die inkriminierte Feststellung gewesen wären, könnten daraus nicht ableitbare Urteilsannahmen als formell mangelhaft begründet angefochten werden. Weil dies vorliegend nicht der Fall ist, wurde der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.Mit ihrer Mängelrüge (Ziffer 5,), die sich gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite richtet, erörtert die Beschwerdeführerin ausschließlich die Beweiskraft einer Urkunde sowie der Aussage des Mitangeklagten Alexander S***** und verkennt damit, daß der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nur der Geltendmachung von formellen Begründungsmängeln, nicht aber der Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung dient. Darüberhinaus übersieht die Beschwerdeführerin, daß das Schöffengericht ihr Wissen darum, daß die ihr von ihrem Sohn Erich S***** (teils) zur Aufbewahrung übergebenen Geldbeträge aus Suchtgiftgeschäften stammten, keinesfalls allein aus den bei ihr sichergestellten handschriftlichen Aufzeichnungen über bestimmte Geldflüsse erschloß. Nur dann aber, wenn diese Aufzeichnungen die einzige verfügbare Beweisquelle für die inkriminierte Feststellung gewesen wären, könnten daraus nicht ableitbare Urteilsannahmen als formell mangelhaft begründet angefochten werden. Weil dies vorliegend nicht der Fall ist, wurde der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Klaus W*****:
Mit der Behauptung einer unzureichenden Begründung (Z 5) der zu den Fakten A II a und A I 4 konstatierten Suchtgiftmenge von zwei Kilogramm Kokain ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Das Schöffengericht hat sich hiebei nicht nur auf die in der Beschwerde genannten, großteils aus dem Zusammenhang gerissenen Passagen einzelner Aussagen gestützt, sondern logisch und empirisch einwandfrei dargelegt, aus welchen Überlegungen es eine Suchtgifteinfuhr von zwei Kilogramm Kokain als gesichert gehalten hat. Entscheidend waren vor allem, was der Beschwerdeführer übersieht, seine eigenen Angaben, wonach er das von ihm übernommene und nach Österreich eingeführte Paket in der Hand gehalten und dessen Gewicht - wie er sowohl vor der Gendarmerie als auch vor dem Untersuchungsrichter angegeben hatte - mit zwei Kilogramm geschätzt hat (US 37). Diese Schätzung stand aber, wie die Tatrichter zutreffend hervorhoben, durchaus im Einklang mit den Angaben des Ehepaares S***** insoweit, als darnach jede Lieferung ab Oktober/November 1996, somit auch die hier in Rede stehende, einen Umfang von ca zwei Kilogramm aufgewiesen hat (US 23, 33 f).Mit der Behauptung einer unzureichenden Begründung (Ziffer 5,) der zu den Fakten A römisch zwei a und A römisch eins 4 konstatierten Suchtgiftmenge von zwei Kilogramm Kokain ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Das Schöffengericht hat sich hiebei nicht nur auf die in der Beschwerde genannten, großteils aus dem Zusammenhang gerissenen Passagen einzelner Aussagen gestützt, sondern logisch und empirisch einwandfrei dargelegt, aus welchen Überlegungen es eine Suchtgifteinfuhr von zwei Kilogramm Kokain als gesichert gehalten hat. Entscheidend waren vor allem, was der Beschwerdeführer übersieht, seine eigenen Angaben, wonach er das von ihm übernommene und nach Österreich eingeführte Paket in der Hand gehalten und dessen Gewicht - wie er sowohl vor der Gendarmerie als auch vor dem Untersuchungsrichter angegeben hatte - mit zwei Kilogramm geschätzt hat (US 37). Diese Schätzung stand aber, wie die Tatrichter zutreffend hervorhoben, durchaus im Einklang mit den Angaben des Ehepaares S***** insoweit, als darnach jede Lieferung ab Oktober/November 1996, somit auch die hier in Rede stehende, einen Umfang von ca zwei Kilogramm aufgewiesen hat (US 23, 33 f).
Damit stellt sich die Beschwerdeargumentation als im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens unzulässiger Versuch dar, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.
Der Subsumtionsrüge (Z 10) hingegen kommt Berechtigung zu:Der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hingegen kommt Berechtigung zu:
Den getroffenen Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer im Dezember 1996 zwei Kilogramm Kokain nach Österreich in der Meinung eingeführt (A II a) und Heinrich K***** übergeben (A I 4), es handle sich hiebei um Haschisch (US 24, 50). Ob aber der Angeklagte die verbotene Einfuhr von Kokain oder von Haschisch in seinen Vorsatz aufgenommen hat, ist fallbezogen für die Beantwortung der Frage von ausschlaggebender Bedeutung, ob ihm auch die Tatbegehung in Ansehung einer übergroßen Menge (§ 12 Abs 3 Z 3 SGG) angelastet werden kann. Die für § 12 Abs 1 SGG maßgebliche große Menge wird bei Haschisch mit 20 Gramm THC angenommen. Bei einer (häufig vorkommenden) Konzentration von 9 % THC würde die Grenzmenge 222 Gramm betragen, die 25fache Menge des § 12 Abs 3 Z 3 SGG demnach 5.550 Gramm, womit die Qualifikation des § 12 Abs 3 Z 3 SGG vorliegend nicht verwirklicht wäre. Andererseits wäre bei einem Reinheitsgehalt von 25 % die qualifizierende Menge bei einem Rohgewicht von zwei Kilogramm erreicht. Feststellungen darüber, von welcher Qualität des vermeintlichen Haschisch der Beschwerdeführer ausgegangen ist, sind dem Urteil nicht zu entnehmen, welches daher insoweit mit einem vom Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend aufgezeigten Feststellungsmangel behaftet ist, der die Aufhebung des Qualifikationsausspruches erzwingt.Den getroffenen Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer im Dezember 1996 zwei Kilogramm Kokain nach Österreich in der Meinung eingeführt (A römisch zwei a) und Heinrich K***** übergeben (A römisch eins 4), es handle sich hiebei um Haschisch (US 24, 50). Ob aber der Angeklagte die verbotene Einfuhr von Kokain oder von Haschisch in seinen Vorsatz aufgenommen hat, ist fallbezogen für die Beantwortung der Frage von ausschlaggebender Bedeutung, ob ihm auch die Tatbegehung in Ansehung einer übergroßen Menge (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG) angelastet werden kann. Die für Paragraph 12, Absatz eins, SGG maßgebliche große Menge wird bei Haschisch mit 20 Gramm THC angenommen. Bei einer (häufig vorkommenden) Konzentration von 9 % THC würde die Grenzmenge 222 Gramm betragen, die 25fache Menge des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG demnach 5.550 Gramm, womit die Qualifikation des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG vorliegend nicht verwirklicht wäre. Andererseits wäre bei einem Reinheitsgehalt von 25 % die qualifizierende Menge bei einem Rohgewicht von zwei Kilogramm erreicht. Feststellungen darüber, von welcher Qualität des vermeintlichen Haschisch der Beschwerdeführer ausgegangen ist, sind dem Urteil nicht zu entnehmen, welches daher insoweit mit einem vom Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend aufgezeigten Feststellungsmangel behaftet ist, der die Aufhebung des Qualifikationsausspruches erzwingt.
Aus Anlaß der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof überdies davon überzeugen, daß das Urteil im Ausspruch der gewerbsmäßigen Begehung von Suchtgiftdelikten nicht nur durch den Angeklagten W*****, sondern auch hinsichtlich des Angeklagten Heinrich K***** einen materiellen Nichtigkeitsgrund aufweist der, weil er von den davon Betroffenen nicht releviert wurde, von Amts wegen wahrzunehmen war.
Wegen gewerbsmäßigen Handelns wurden Erich S***** (zu A I 1, A II b und A III), Joachim B***** (zu A I 2), Heinrich K***** (zu A I 3) und Klaus W***** (zu A I 4 und A II a) sowie Dejan S***** (zu B) schuldig erkannt. Explizite Feststellungen hiezu lassen sich den Gründen, aber auch dem Urteilsspruch nicht entnehmen. Während jedoch hinsichtlich Erich S***** aus den Tatumständen mit hinreichender Sicherheit abzuleiten ist, daß es ihm bei Begehung der Suchtgifttaten geradezu darauf angekommen ist, sich ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, gleiches hinsichtlich des Angeklagten B***** gilt, der als Suchtgiftabhängiger die Taten, wenn auch nicht ausschließlich (im Sinne des § 12 Abs 2 SGG; vgl US 47, 66), so doch überwiegend zum Zweck der Finanzierung seiner Sucht und somit mit der Absicht auf Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle begangen hat und die Tatsachenfeststellungen die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise auch durch Dejan S***** rechtfertigen (US 21, 22), fehlt es hinsichtlich der Angeklagten K***** und W***** an jeglicher Feststellung zur Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der ihnen vorgeworfenen Suchtgiftdelikte eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine solche Absicht ist auch sonst dem Urteilssachverhalt nicht zu entnehmen.Wegen gewerbsmäßigen Handelns wurden Erich S***** (zu A römisch eins 1, A römisch zwei b und A römisch drei), Joachim B***** (zu A römisch eins 2), Heinrich K***** (zu A römisch eins 3) und Klaus W***** (zu A römisch eins 4 und A römisch zwei a) sowie Dejan S***** (zu B) schuldig erkannt. Explizite Feststellungen hiezu lassen sich den Gründen, aber auch dem Urteilsspruch nicht entnehmen. Während jedoch hinsichtlich Erich S***** aus den Tatumständen mit hinreichender Sicherheit abzuleiten ist, daß es ihm bei Begehung der Suchtgifttaten geradezu darauf angekommen ist, sich ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, gleiches hinsichtlich des Angeklagten B***** gilt, der als Suchtgiftabhängiger die Taten, wenn auch nicht ausschließlich (im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, SGG; vergleiche US 47, 66), so doch überwiegend zum Zweck der Finanzierung seiner Sucht und somit mit der Absicht auf Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle begangen hat und die Tatsachenfeststellungen die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise auch durch Dejan S***** rechtfertigen (US 21, 22), fehlt es hinsichtlich der Angeklagten K***** und W***** an jeglicher Feststellung zur Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der ihnen vorgeworfenen Suchtgiftdelikte eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine solche Absicht ist auch sonst dem Urteilssachverhalt nicht zu entnehmen.
Insoweit ist daher das Urteil mit einer weiteren, von den davon betroffenen Angeklagten nicht geltend gemachten Nichtigkeit (Z 10) behaftet, die nach § 290 StPO von Amts wegen wahrzunehmen war und zur Aufhebung der genannten Schuldsprüche im Ausspruch der Gewerbsmäßigkeit führt. Da eine sofortige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht einzutreten hat, war die Sache auch diesbezüglich an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zu verweisen.Insoweit ist daher das Urteil mit einer weiteren, von den davon betroffenen Angeklagten nicht geltend gemachten Nichtigkeit (Ziffer 10,) behaftet, die nach Paragraph 290, StPO von Amts wegen wahrzunehmen war und zur Aufhebung der genannten Schuldsprüche im Ausspruch der Gewerbsmäßigkeit führt. Da eine sofortige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht einzutreten hat, war die Sache auch diesbezüglich an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zu verweisen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß bei gewerbsmäßig begangenen Delikten die Annahme der Gewinnsüchtigkeit als besonderer Erschwerungsgrund dem Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB zuwiderläuft und Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO begründet.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß bei gewerbsmäßig begangenen Delikten die Annahme der Gewinnsüchtigkeit als besonderer Erschwerungsgrund dem Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, StGB zuwiderläuft und Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO begründet.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), teils war ihnen im aufgezeigten Umfang gemäß § 285 e iVm § 290 Abs 1 StPO Folge zu gegeben.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), teils war ihnen im aufgezeigten Umfang gemäß Paragraph 285, e in Verbindung mit Paragraph 290, Absatz eins, StPO Folge zu gegeben.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten Erich S***** und Klaus W***** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen, während zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Dejan und Sylvia S*****, Brigitta N***** und Alexander S***** das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285 i StPO).Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten Erich S***** und Klaus W***** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen, während zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Dejan und Sylvia S*****, Brigitta N***** und Alexander S***** das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.