Durch die in der Verfahrensrüge (Z 4) kritisierte Ablehnung der beantragten “kriminaltechnischen Untersuchung der gefundenen Plastikklemmsäckchen auf Fingerabdrücke des Angeklagten” wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt, weil diese Beweisaufnahme zum Nachweis dafür, dass sich die Klemmsäckchen “niemals in Händen des Beschuldigten befunden haben und auch nicht ihm gehörten” fallbezogen ungeeignet war.Durch die in der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisierte Ablehnung der beantragten “kriminaltechnischen Untersuchung der gefundenen Plastikklemmsäckchen auf Fingerabdrücke des Angeklagten” wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt, weil diese Beweisaufnahme zum Nachweis dafür, dass sich die Klemmsäckchen “niemals in Händen des Beschuldigten befunden haben und auch nicht ihm gehörten” fallbezogen ungeeignet war.
Das außerdem unter diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen, der Zeuge Manuel G***** sei von den vernehmenden (Gendarmerie-)Beamten nicht über ein allfälliges Entschlagungsrecht nach § 152 StPO belehrt, sondern mit einem angeblich unrichtigen Vorhalt konfrontiert worden, entzieht sich schon mangels der dafür vorausgesetzten prozessualen Mindesterfordernisse (Nichterledigung eines mündlich gestellten Antrages oder dessen Abweisung mit Zwischenerkenntnis) einer sachbezogenen Erörterung. In der kritisierten Vorgangsweise liegt daher weder ein Verfahrensfehler nach Z 4 noch eine andere mit Nichtigkeit bedrohte Gesetzesverletzung.Das außerdem unter diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen, der Zeuge Manuel G***** sei von den vernehmenden (Gendarmerie-)Beamten nicht über ein allfälliges Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, StPO belehrt, sondern mit einem angeblich unrichtigen Vorhalt konfrontiert worden, entzieht sich schon mangels der dafür vorausgesetzten prozessualen Mindesterfordernisse (Nichterledigung eines mündlich gestellten Antrages oder dessen Abweisung mit Zwischenerkenntnis) einer sachbezogenen Erörterung. In der kritisierten Vorgangsweise liegt daher weder ein Verfahrensfehler nach Ziffer 4, noch eine andere mit Nichtigkeit bedrohte Gesetzesverletzung.
Mit seinen Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) greift der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer im kollegialgerichtlichen Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung an. Die Beurteilung der Angaben des Zeugen Manuel G***** zum Portionieren und Verpacken des Suchtgiftes als “äußerst detailliert” ist zudem entgegen der Beschwerdeauffassung nicht aktenwidrig.Mit seinen Ausführungen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) greift der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer im kollegialgerichtlichen Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung an. Die Beurteilung der Angaben des Zeugen Manuel G***** zum Portionieren und Verpacken des Suchtgiftes als “äußerst detailliert” ist zudem entgegen der Beschwerdeauffassung nicht aktenwidrig.
Die Überprüfung des Aktes anhand des Beschwerdevorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) löst keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aus. Die Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt und lässt bei ihrem Bestreben, eine Beurteilung des unter Punkt 1 des Urteilssatzes angeführten Verhaltens als Versuch des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall) SMG zu erreichen, die Feststellung der bereits erfolgten Suchtgifteinfuhr (US 4) unbeachtet, wogegen die urteilskonträre Behauptung eigener Süchtigkeit von vornherein nicht auf die Darlegung eines Subsumtionsfehlers zielt.Die Überprüfung des Aktes anhand des Beschwerdevorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) löst keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aus. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt und lässt bei ihrem Bestreben, eine Beurteilung des unter Punkt 1 des Urteilssatzes angeführten Verhaltens als Versuch des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall) SMG zu erreichen, die Feststellung der bereits erfolgten Suchtgifteinfuhr (US 4) unbeachtet, wogegen die urteilskonträre Behauptung eigener Süchtigkeit von vornherein nicht auf die Darlegung eines Subsumtionsfehlers zielt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten, in der ua - gemäß § 283 StPO zulässigerweise (Foregger/Fabrizy, StPO8 § 283 Rz 1 mwN) - die Voraussetzungen des 39 StGB bestritten und damit Umstände reklamiert werden, die den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO begründen können, wird demzufolge das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung des Angeklagten, in der ua - gemäß Paragraph 283, StPO zulässigerweise (Foregger/Fabrizy, StPO8 Paragraph 283, Rz 1 mwN) - die Voraussetzungen des 39 StGB bestritten und damit Umstände reklamiert werden, die den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO begründen können, wird demzufolge das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.