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Entscheidung 11 Os 186/08z×

Entscheidung 11 Os 186/08z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os186/08z

Entscheidungsdatum

20.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, im Verfahren zur Übergabe des Boguslav Z***** zwecks Strafvollstreckung an Polen, AZ 354 HR 137/08h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Berufung der betroffenen Person gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 26. August 2008, AZ 22 Bs 319/08k (ON 38 der HR-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Berufung" wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht im Übergabeverfahren des Boguslav Z***** zur Strafvollstreckung an Polen der Beschwerde des Genannten gegen den die Übergabe bewilligenden Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Juli 2008, GZ 354 HR 137/08h-29, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Gegen eine solche Entscheidung des Oberlandesgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Das Rechtsmittel der betroffenen Person (ON 44 mit Übersetzungen in ON 48, 49) war daher ohne auch nur die Möglichkeit inhaltlicher Prüfung als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Abrundung sei daran erinnert, dass gegen eine derartige Entscheidung des Oberlandesgerichts eine Grundrechtsbeschwerde nicht (mehr) in Betracht kommt vergleiche RIS-Justiz RS0117728, RS0116089). Substrathafte Anhaltspunkte für ein Vorgehen nach Paragraphen 363 a, ff StPO (Paragraph 13, Os 135/06m, EvBl 2007/154, 832) sind dem Schriftsatz - der dem Vorbringen der betroffenen Person während des Verfahrens erster und zweiter Instanz entspricht - nicht zu entnehmen.

Die (neuerliche) Beigebung eines Verteidigers zur Verfahrenshilfe schied bei dieser Sachlage aus, zumal die betroffene Person im gesamten Verfahren ohnedies rechtsanwaltlich vertreten war.

Anmerkung

E89939 11Os186.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00186.08Z.0120.000

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009

Dokumentnummer

JJT_20090120_OGH0002_0110OS00186_08Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung