Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund rügt er zutreffend die Abweisung (S. 48/II. Band und 60/II. Band) des durch seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis für die Unzurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt (gemeint am 13. September 1981) wegen Volltrunkenheit (S. 47/II. Band) als seine Verteidigungsrechte beeinträchtigend:
Der Angeklagte A gab bei der Gendarmerie, beim Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung, in welcher die Ergebnisse des Vorverfahrens verlesen wurden (S. 48/II. Band), an, 'sehr stark' (S. 29/I. Band) bzw. 'stark' (S. 96/I. Band und 9/II. Band) betrunken gewesen zu sein, es fehle ein Großteil der Erinnerungen (S. 9/II. Band; siehe auch S. 96/I. Band), er habe - obwohl an Magengeschwüren leidend - in den 36 Stunden vor der Tat ca. 20 Magenbitter, mindestens 10 Flaschen Bier und sehr viele Cola-Rum sowie noch viele andere 'harte Sachen' getrunken (S. 96/I. Band). Die vom Schöffengericht für die Abweisung des Beweisantrages auf überprüfung des Alkoholisierungsgrades durch einen Sachverständigen gegebene Begründung, der Angeklagte A habe beim Gendarmeriepostenkommando Eugendorf und vor dem Untersuchungsrichter klare Angaben machen können, sodaß von einer Volltrunkenheit nicht gesprochen werden könne (S. 60/II. Band), ist zur einwandfreien Klärung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit des inkriminierten Raufhandels nicht ausreichend, zumal auch andere Beweismittel zur Beurteilung der Bewußtseinslage A bzw. zur Unterstützung der wiedergegebenen, vom Schöffengericht beweiswürdigend getroffenen Annahme nicht herangezogen wurden. Lag aber eine (vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte) volle Berauschung vor, wäre der zuletzt wiederholt genannte Rechtsmittelwerber bei Vorliegen des objektiven Tatbestandes nach dem § 91 Abs. 1 StGB. (nur) des Vergehens nach dem § 287 Abs. 1 StGB. schuldig, woraus sich die Relevanz des in Rede stehenden Beweisantrages ergibt.Der Angeklagte A gab bei der Gendarmerie, beim Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung, in welcher die Ergebnisse des Vorverfahrens verlesen wurden (S. 48/II. Band), an, 'sehr stark' (S. 29/I. Band) bzw. 'stark' (S. 96/I. Band und 9/II. Band) betrunken gewesen zu sein, es fehle ein Großteil der Erinnerungen (S. 9/II. Band; siehe auch S. 96/I. Band), er habe - obwohl an Magengeschwüren leidend - in den 36 Stunden vor der Tat ca. 20 Magenbitter, mindestens 10 Flaschen Bier und sehr viele Cola-Rum sowie noch viele andere 'harte Sachen' getrunken (S. 96/I. Band). Die vom Schöffengericht für die Abweisung des Beweisantrages auf überprüfung des Alkoholisierungsgrades durch einen Sachverständigen gegebene Begründung, der Angeklagte A habe beim Gendarmeriepostenkommando Eugendorf und vor dem Untersuchungsrichter klare Angaben machen können, sodaß von einer Volltrunkenheit nicht gesprochen werden könne (S. 60/II. Band), ist zur einwandfreien Klärung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit des inkriminierten Raufhandels nicht ausreichend, zumal auch andere Beweismittel zur Beurteilung der Bewußtseinslage A bzw. zur Unterstützung der wiedergegebenen, vom Schöffengericht beweiswürdigend getroffenen Annahme nicht herangezogen wurden. Lag aber eine (vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte) volle Berauschung vor, wäre der zuletzt wiederholt genannte Rechtsmittelwerber bei Vorliegen des objektiven Tatbestandes nach dem Paragraph 91, Absatz eins, StGB. (nur) des Vergehens nach dem Paragraph 287, Absatz eins, StGB. schuldig, woraus sich die Relevanz des in Rede stehenden Beweisantrages ergibt.
Aber auch die Mängelrüge, mit der sich der Angeklagte A gegen das Fehlen einer Begründung für die Annahme wendet, die bei Andreas H eingetretenen (schon einleitend wiedergegebenen) Verletzungen seien schwer, ist berechtigt:
Die Beurteilung des Eintrittes einer an sich schweren Verletzung oder Gesundheitsschädigung ist eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage, jedoch unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Medizin. Es kommt auf die Erheblichkeit des am Körper - unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Verletzungen - zugefügten Nachteile, vor allem die Wichtigkeit des verletzten Organs oder Körperteils, und der herbeigeführten wichtigen, wenn auch nur kurzen Schädigung an der Gesundheit an (vgl. die bei Leukauf-Steininger, Komm.2, RN. 6 zu § 84 StGB., zitierte Judikatur). Der Verlust von Zähnen bzw. deren Verletzung - hier: der Abbruch von zwei Schneidezähnen (siehe hiezu die Verletzungsanzeige S. 13/I. Band) - wird somit insbesondere dann als schwere Verletzung zu werten sein, wenn das Gebiß des Verletzten eine Funktion, die es bis zur Verletzung noch zu erfüllen vermochte, infolge der Beschädigung nicht mehr erfüllen kann, wenn also beispielsweise die zuvor noch vorhandene Kaufähigkeit einer Gebißseite durch die Verletzung verlorengeht; in einem solchen Fall ist ein schwerer gesundheitlicher Nachteil gegeben. Es wird aber auch in Betracht zu ziehen sein, welche zahnärztlichen und zahntechnischen Maßnahmen zur Beseitigung der Folge der Verletzung erforderlich waren (SSt. 28/11).Die Beurteilung des Eintrittes einer an sich schweren Verletzung oder Gesundheitsschädigung ist eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage, jedoch unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Medizin. Es kommt auf die Erheblichkeit des am Körper - unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Verletzungen - zugefügten Nachteile, vor allem die Wichtigkeit des verletzten Organs oder Körperteils, und der herbeigeführten wichtigen, wenn auch nur kurzen Schädigung an der Gesundheit an vergleiche die bei Leukauf-Steininger, Komm.2, RN. 6 zu Paragraph 84, StGB., zitierte Judikatur). Der Verlust von Zähnen bzw. deren Verletzung - hier: der Abbruch von zwei Schneidezähnen (siehe hiezu die Verletzungsanzeige S. 13/I. Band) - wird somit insbesondere dann als schwere Verletzung zu werten sein, wenn das Gebiß des Verletzten eine Funktion, die es bis zur Verletzung noch zu erfüllen vermochte, infolge der Beschädigung nicht mehr erfüllen kann, wenn also beispielsweise die zuvor noch vorhandene Kaufähigkeit einer Gebißseite durch die Verletzung verlorengeht; in einem solchen Fall ist ein schwerer gesundheitlicher Nachteil gegeben. Es wird aber auch in Betracht zu ziehen sein, welche zahnärztlichen und zahntechnischen Maßnahmen zur Beseitigung der Folge der Verletzung erforderlich waren (SSt. 28/11).
So besehen handelt es sich bei der vom Erstgericht gewählten Argumentation, daß der Abbruch von zwei oberen Schneidezähnen eine schwere Verletzung darstelle und keiner weiteren Erörterung bedürfe (vgl. abermals S. 60/ II. Band), um eine Scheinbegründung in Ansehung eines entscheidungswesentlichen Umstandes, liegt doch dem Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 91 StGB.So besehen handelt es sich bei der vom Erstgericht gewählten Argumentation, daß der Abbruch von zwei oberen Schneidezähnen eine schwere Verletzung darstelle und keiner weiteren Erörterung bedürfe vergleiche abermals S. 60/ römisch zwei. Band), um eine Scheinbegründung in Ansehung eines entscheidungswesentlichen Umstandes, liegt doch dem Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem Paragraph 91, StGB.
(nur) eine (einzige) schwere Verletzung zugrunde. Die vom Erstgericht festgestellten leichten Verletzungen mehrerer Personen reichen schon in objektiver Hinsicht nicht zur Tatbestandsmäßigkeit im Sinn des § 91 StGB. aus.(nur) eine (einzige) schwere Verletzung zugrunde. Die vom Erstgericht festgestellten leichten Verletzungen mehrerer Personen reichen schon in objektiver Hinsicht nicht zur Tatbestandsmäßigkeit im Sinn des Paragraph 91, StGB. aus.
Mithin erweist sich das Urteil auch unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. als nichtig.Mithin erweist sich das Urteil auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. als nichtig.
Insoweit der Angeklagte Josef B die gleiche Rüge wie A zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. erhebt, kommt auch seiner Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigung zu, ohne daß auf sein weiteres, auf die Z. 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestütztes Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.Insoweit der Angeklagte Josef B die gleiche Rüge wie A zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. erhebt, kommt auch seiner Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigung zu, ohne daß auf sein weiteres, auf die Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestütztes Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.
Im Fall des Angeklagten Kurt C, der in seiner auf § 281 Abs. 1 Z. 3, 5 und 9 lit. a StPO. bezogenen Nichtigkeitsbeschwerde diese Rüge nicht erhob, war wegen des eben erörterten Begründungsmangels gemäß dem § 290 Abs. 1 zweiter Fall StPO. vorzugehen. Er war mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde darauf zu verweisen.Im Fall des Angeklagten Kurt C, der in seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 9 Litera a, StPO. bezogenen Nichtigkeitsbeschwerde diese Rüge nicht erhob, war wegen des eben erörterten Begründungsmangels gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Fall StPO. vorzugehen. Er war mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde darauf zu verweisen.
Auch sämtliche Berufungen erweisen sich infolge der Aufhebung des Schuldspruches wegen des Vergehens des Raufhandels nach dem § 91 Abs. 1 StGB. als gegenstandslos, sodaß insoweit gleichfalls mit einer Verweisung auf das gemäß dem § 285 e StPO. geschöpfte kassatorische Erkenntnis vorzugehen war.Auch sämtliche Berufungen erweisen sich infolge der Aufhebung des Schuldspruches wegen des Vergehens des Raufhandels nach dem Paragraph 91, Absatz eins, StGB. als gegenstandslos, sodaß insoweit gleichfalls mit einer Verweisung auf das gemäß dem Paragraph 285, e StPO. geschöpfte kassatorische Erkenntnis vorzugehen war.