Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 186/97×

Entscheidung 11 Os 186/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os186/97

Entscheidungsdatum

23.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Vasile B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, vierter Fall StGB, teils in der Entwicklungsstufe des Versuches nach Paragraph 15, StGB, und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Vasile B*****, über die Berufung des Vasile M***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 8.Oktober 1997, GZ 14 römisch fünf r 1120/97-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. Vasile B***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, vierter Fall StGB, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB (römisch eins) und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Nach dem hier relevanten Teil des Schuldspruchs hat er im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Vasile M***** ("als unmittelbarer Täter")

(römisch eins) fremde bewegliche Sachen nachgenannten Personen durch Einbruch mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, (a) weggenommen, und zwar

(2) nachts zum 9.September 1996 in Klagenfurt den Verantwortlichen der Kärntner A*****GmbH ein Autogenschweißgerät der Marke AGA Schutzgas und Sauerstoff in einem derzeit nicht bekannten Wert durch Einbruch in ein Gebäude;

(17) nachts zum 30.Mai 1997 in Feldkirchen den Verantwortlichen der Firma Ing.Ernst R***** GmbH einen Fotoapparat, einen Höhenmesser sowie Bargeld im Gesamtwert von 7.600 S durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude und Aufbrechen einer Handkasse, wobei ihr Vorsatz auch auf die Wegnahme von Bargeld durch Aufbrechen eines Tresors gerichtet war.

Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), das Erstgericht hätte auf Grund der sonst geständigen Verantwortung des Angeklagten bei "richtiger Beweiswürdigung" seiner - insoweit leugnenden - Verantwortung zur Wegnahme (auch) des Fotoapparates und Bargeldes folgen müssen, stellt keine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von erheblichen Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen dar. Der Nichtig- keitsgrund der Ziffer 5, a gestattet nämlich nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Insbesondere kann der zur Darlegung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entschei- denden Feststellungen nicht durch die Behauptung ersetzt werden, von der ersten Instanz als glaubhaft angesehene Zeugenaussagen seien zufolge innerer Unwahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung unglaubwürdig (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, a E 4 und die dort zitierte Judikatur).

Gerade in diesen Fehler verfällt der Beschwerdeführer, indem er versucht, unter Hinweis auf das reumütige Geständnis des Angeklagten zu den anderen Fakten die ihn hier belastenden Angaben des Zeugen R***** zu entkräften. In Wahrheit bekämpft der Rechtsmittelwerber mit seinem gesamten Vorbringen - was schon aus der Formulierung "bei richtiger Beweiswürdigung" deutlich erhellt - nach Art und Zielsetzung einer in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung ausschließlich die zu seinem Nachteil ausgefallene sachgerechte und plausible Beweiswürdigung der Tatrichter. Damit vermag er jedoch weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Urteilsfaktum römisch eins a 2 orientiert sich mit dem Vorbringen, "der Beschuldigte hatte nie den Vorsatz, dieses Autogenschweißgerät zu behalten, um sich oder Dritte dadurch zu bereichern", nicht am gesamten Urteilssachverhalt, der am Handeln des Angeklagten mit Bereicherungsvorsatz - unter Berücksichtigung der Urteilseinheit von Spruch und Gründen - keinen Zweifel läßt vergleiche Urteilsspruch sowie US 8 und 9).

Solcherart läßt aber die Beschwerde das für eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der Rechtsrüge erforderliche Festhalten am Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit vermissen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird der hiefür gemäß Paragraph 285, i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E48726 11D01867

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00186.97.1223.000

Dokumentnummer

JJT_19971223_OGH0002_0110OS00186_9700000_000