Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5 a), das Erstgericht hätte auf Grund der sonst geständigen Verantwortung des Angeklagten bei "richtiger Beweiswürdigung" seiner - insoweit leugnenden - Verantwortung zur Wegnahme (auch) des Fotoapparates und Bargeldes folgen müssen, stellt keine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von erheblichen Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen dar. Der Nichtig- keitsgrund der Z 5 a gestattet nämlich nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Insbesondere kann der zur Darlegung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entschei- denden Feststellungen nicht durch die Behauptung ersetzt werden, von der ersten Instanz als glaubhaft angesehene Zeugenaussagen seien zufolge innerer Unwahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung unglaubwürdig (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 a E 4 und die dort zitierte Judikatur).Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), das Erstgericht hätte auf Grund der sonst geständigen Verantwortung des Angeklagten bei "richtiger Beweiswürdigung" seiner - insoweit leugnenden - Verantwortung zur Wegnahme (auch) des Fotoapparates und Bargeldes folgen müssen, stellt keine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von erheblichen Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen dar. Der Nichtig- keitsgrund der Ziffer 5, a gestattet nämlich nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Insbesondere kann der zur Darlegung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entschei- denden Feststellungen nicht durch die Behauptung ersetzt werden, von der ersten Instanz als glaubhaft angesehene Zeugenaussagen seien zufolge innerer Unwahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung unglaubwürdig (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, a E 4 und die dort zitierte Judikatur).
Gerade in diesen Fehler verfällt der Beschwerdeführer, indem er versucht, unter Hinweis auf das reumütige Geständnis des Angeklagten zu den anderen Fakten die ihn hier belastenden Angaben des Zeugen R***** zu entkräften. In Wahrheit bekämpft der Rechtsmittelwerber mit seinem gesamten Vorbringen - was schon aus der Formulierung "bei richtiger Beweiswürdigung" deutlich erhellt - nach Art und Zielsetzung einer in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung ausschließlich die zu seinem Nachteil ausgefallene sachgerechte und plausible Beweiswürdigung der Tatrichter. Damit vermag er jedoch weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Urteilsfaktum I a 2 orientiert sich mit dem Vorbringen, "der Beschuldigte hatte nie den Vorsatz, dieses Autogenschweißgerät zu behalten, um sich oder Dritte dadurch zu bereichern", nicht am gesamten Urteilssachverhalt, der am Handeln des Angeklagten mit Bereicherungsvorsatz - unter Berücksichtigung der Urteilseinheit von Spruch und Gründen - keinen Zweifel läßt (vgl Urteilsspruch sowie US 8 und 9).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Urteilsfaktum römisch eins a 2 orientiert sich mit dem Vorbringen, "der Beschuldigte hatte nie den Vorsatz, dieses Autogenschweißgerät zu behalten, um sich oder Dritte dadurch zu bereichern", nicht am gesamten Urteilssachverhalt, der am Handeln des Angeklagten mit Bereicherungsvorsatz - unter Berücksichtigung der Urteilseinheit von Spruch und Gründen - keinen Zweifel läßt vergleiche Urteilsspruch sowie US 8 und 9).
Solcherart läßt aber die Beschwerde das für eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der Rechtsrüge erforderliche Festhalten am Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird der hiefür gemäß § 285 i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.Über die Berufungen wird der hiefür gemäß Paragraph 285, i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.