Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 8 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Sie ist unbegründet.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 8 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Sie ist unbegründet.
Mit dem auf die Z 8 des § 281 Abs 1 StPO gestützten und der Sache nach auf den rechtskräftigen Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 83 Abs 1 StGB bezogenen Einwand, es fehle an einer (gemäß dem § 56 StPO vorzunehmenden) Einbeziehung des dieses Faktum betreffenden Verfahrens AZ Z 376/82 des Bezirksgerichtes Zell am Ziller, wird weder der geltend gemachte, noch überhaupt ein Nichtigkeitsgrund releviert, weil damit keine überschreitung der - in Ansehung der genannten Tat in der Hauptverhandlung vom 12.Jänner 1983 vom öffentlichen Ankläger ausgedehnten (S 77 d.A) - Anklage behauptet wird und das Unterbleiben einer Verfahrensvereinigung an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht wäre (EvBl 1975/204). Abgesehen davon ist im Rahmen der Bekämpfung des Ergänzungsurteiles eine Anfechtung des Zwischenurteiles, wie dies bei dem gegenständlichen Vorwurf einer Anklageüberschreitung der Fall ist, ausgeschlossen (Leukauf-Steininger, Nebengesetze 2 Anm. C zu § 46 JGG). Lediglich eine - hier nicht vorliegende - materielle Nichtigkeit des Zwischenurteiles könnte gemäß dem § 290 Abs 1 StPO vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen wahrgenommen werden (SSt. 30/4). Zudem ist die Rüge aktenwidrig, weil das - nach der Abtretung an das Landesgericht Innsbruck zunächst unter dem AZ 23 Vr 3.796/82, Hv 276/82, geführte - ursprünglich beim Bezirksgericht Zell am Ziller anhängig gewesene Verfahren ohnedies mit dem Beschluß vom 18.Oktober 1982 gemäß dem § 56 StPO einbezogen worden war (S 4 d. A).Mit dem auf die Ziffer 8, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten und der Sache nach auf den rechtskräftigen Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB bezogenen Einwand, es fehle an einer (gemäß dem Paragraph 56, StPO vorzunehmenden) Einbeziehung des dieses Faktum betreffenden Verfahrens AZ Ziffer 376 /, 82, des Bezirksgerichtes Zell am Ziller, wird weder der geltend gemachte, noch überhaupt ein Nichtigkeitsgrund releviert, weil damit keine überschreitung der - in Ansehung der genannten Tat in der Hauptverhandlung vom 12.Jänner 1983 vom öffentlichen Ankläger ausgedehnten (S 77 d.A) - Anklage behauptet wird und das Unterbleiben einer Verfahrensvereinigung an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht wäre (EvBl 1975/204). Abgesehen davon ist im Rahmen der Bekämpfung des Ergänzungsurteiles eine Anfechtung des Zwischenurteiles, wie dies bei dem gegenständlichen Vorwurf einer Anklageüberschreitung der Fall ist, ausgeschlossen (Leukauf-Steininger, Nebengesetze 2 Anmerkung C zu Paragraph 46, JGG). Lediglich eine - hier nicht vorliegende - materielle Nichtigkeit des Zwischenurteiles könnte gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen wahrgenommen werden (SSt. 30/4). Zudem ist die Rüge aktenwidrig, weil das - nach der Abtretung an das Landesgericht Innsbruck zunächst unter dem AZ 23 römisch fünf r 3.796/82, Hv 276/82, geführte - ursprünglich beim Bezirksgericht Zell am Ziller anhängig gewesene Verfahren ohnedies mit dem Beschluß vom 18.Oktober 1982 gemäß dem Paragraph 56, StPO einbezogen worden war (S 4 d. A).
Dem Beschwerdevorbringen zur Z 11 des § 281 Abs 1 StPO istDem Beschwerdevorbringen zur Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist
entgegenzuhalten:
Ob der Spruch des Ergänzungsurteils das Zitat des § 13 Abs 2 JGG enthält oder nicht, ist vorliegend belanglos; das Fehlen des Zitats würde keine Nichtigkeit begründen. überdies geht, der Beschwerde zuwider, aus dem Urteilsspruch unzweifelhaft hervor, daß die Straffestsetzung auf § 13 Abs 2 JGG beruht; denn er enthält den ausdrücklichen Hinweis auf den nach dieser Gesetzesbestimmung sowie auch nach § 46 Abs 4 JGG gestellten Antrag des öffentlichen Anklägers.Ob der Spruch des Ergänzungsurteils das Zitat des Paragraph 13, Absatz 2, JGG enthält oder nicht, ist vorliegend belanglos; das Fehlen des Zitats würde keine Nichtigkeit begründen. überdies geht, der Beschwerde zuwider, aus dem Urteilsspruch unzweifelhaft hervor, daß die Straffestsetzung auf Paragraph 13, Absatz 2, JGG beruht; denn er enthält den ausdrücklichen Hinweis auf den nach dieser Gesetzesbestimmung sowie auch nach Paragraph 46, Absatz 4, JGG gestellten Antrag des öffentlichen Anklägers.
Wenn der Beschwerdeführer ferner das Ergänzungsurteil als nicht innerhalb der im § 13 Abs 2 JGG normierten Fristen gefällt rügt, verkennt er, daß der nachträgliche Strafausspruch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende der Probezeit jedenfalls reehtzeitig ist (§ 13 Abs 2 JGG, zweiter Satz) und hier der Ausspruch geraume Zeit vor Ablauf der dreijährigen Probezeit (12.Jänner 1986) stattfand. Der von § 13 Abs 2 dritter Satz JGG alternativ ('... auch noch ...') erfaßte Fall einer Straffestsetzung bis zum Ablauf von sechs Wochen nach der rechtskräftigen Beendigung eines vor Ablauf der Probezeit eingeleiteten Strafverfahrens liegt daher hier nicht vor. Letztlich macht der Beschwerdeführer mit seinem Vorwurf, das Ergänzungsurteil hätte sich auf die Straffestsetzung in bezug auf den rechtskräftigen Schuldspruch beschränken müssen und es hätte dabei nicht (im Sinn der § 31, 40 StGB) auf die zwischenzeitig ergangene Strafverfügung Bedacht genommen werden dürfen, keine Gesetzwidrigkeit der Strafbemessung in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 11 StPO geltend. Im übrigen irrt der Beschwerdeführer, der insoweit die Beschwerde nicht zu seinem Vorteil ausführt: Die § 31 und 40 StGB sind auch bei einer Straffestsetzung nach den § 13 Abs 2, 46 Abs 4 JGG anzuwenden (vgl. Leukauf-Steininger, a.a.O. E 19 zu § 13 JGG; Mayerhofer-Rieder 2 E 75 ff zu § 31 StGB).Wenn der Beschwerdeführer ferner das Ergänzungsurteil als nicht innerhalb der im Paragraph 13, Absatz 2, JGG normierten Fristen gefällt rügt, verkennt er, daß der nachträgliche Strafausspruch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende der Probezeit jedenfalls reehtzeitig ist (Paragraph 13, Absatz 2, JGG, zweiter Satz) und hier der Ausspruch geraume Zeit vor Ablauf der dreijährigen Probezeit (12.Jänner 1986) stattfand. Der von Paragraph 13, Absatz 2, dritter Satz JGG alternativ ('... auch noch ...') erfaßte Fall einer Straffestsetzung bis zum Ablauf von sechs Wochen nach der rechtskräftigen Beendigung eines vor Ablauf der Probezeit eingeleiteten Strafverfahrens liegt daher hier nicht vor. Letztlich macht der Beschwerdeführer mit seinem Vorwurf, das Ergänzungsurteil hätte sich auf die Straffestsetzung in bezug auf den rechtskräftigen Schuldspruch beschränken müssen und es hätte dabei nicht (im Sinn der Paragraph 31, 40, StGB) auf die zwischenzeitig ergangene Strafverfügung Bedacht genommen werden dürfen, keine Gesetzwidrigkeit der Strafbemessung in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO geltend. Im übrigen irrt der Beschwerdeführer, der insoweit die Beschwerde nicht zu seinem Vorteil ausführt: Die Paragraph 31 und 40 StGB sind auch bei einer Straffestsetzung nach den Paragraph 13, Absatz 2, 46, Absatz 4, JGG anzuwenden vergleiche Leukauf-Steininger, a.a.O. E 19 zu Paragraph 13, JGG; Mayerhofer-Rieder 2 E 75 ff zu Paragraph 31, StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb zu verwerfen. Das Jugendschöffengericht vertrat die Ansicht, daß im Hinblick auf den relativ raschen Rückfall innerhalb (des ersten Drittels) der Probezeit die Straffestsetzung erforderlich sei, um die durch die Strafandrohung allein nicht erreichte Besserung zu erzielen. Bei der gemäß § 46 Abs 4 JGG nachträglich innerhalb des (hinsichtlich der Geldstrafendrohung durch § 11 Z 1 JGG nicht eingeschränkten - SSt. 47/70) Strafrahmens des § 126 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28, 31, 40 StGB ausgemessenen zusätzlichen Geldstrafe wurde als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen und der Umstand gewertet, daß A die treibende Kraft bei den Sachbeschädigungen (auch der des Mitverurteilten Robert B) war, während ihm als mildernd zugutegehalten wurde, daß er ein umfassendes Geständnis ablegte, volle Schadensgutmachung leistete und zur Tatzeit noch unbescholten war.Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb zu verwerfen. Das Jugendschöffengericht vertrat die Ansicht, daß im Hinblick auf den relativ raschen Rückfall innerhalb (des ersten Drittels) der Probezeit die Straffestsetzung erforderlich sei, um die durch die Strafandrohung allein nicht erreichte Besserung zu erzielen. Bei der gemäß Paragraph 46, Absatz 4, JGG nachträglich innerhalb des (hinsichtlich der Geldstrafendrohung durch Paragraph 11, Ziffer eins, JGG nicht eingeschränkten - SSt. 47/70) Strafrahmens des Paragraph 126, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, 31, 40, StGB ausgemessenen zusätzlichen Geldstrafe wurde als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen und der Umstand gewertet, daß A die treibende Kraft bei den Sachbeschädigungen (auch der des Mitverurteilten Robert B) war, während ihm als mildernd zugutegehalten wurde, daß er ein umfassendes Geständnis ablegte, volle Schadensgutmachung leistete und zur Tatzeit noch unbescholten war.
Dem Begehren der Berufung, entweder von der Verhängung einer Strafe überhaupt abzusehen oder aber die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen, kommt in keiner Richtung Berechtigung zu.
Zunächst muß sich der Berufungswerber den Hinweis auf die Ergebnisse der Jugenderhebungen gefallen lassen, denen zufolge sein bisheriges Verhalten durch sein aufbrausendes und zu unkontrollierten Ausbrüchen neigendes Wesen gekennzeichnet war (S 59 d.A). Den zum Schuldspruch nach § 125, 126Zunächst muß sich der Berufungswerber den Hinweis auf die Ergebnisse der Jugenderhebungen gefallen lassen, denen zufolge sein bisheriges Verhalten durch sein aufbrausendes und zu unkontrollierten Ausbrüchen neigendes Wesen gekennzeichnet war (S 59 d.A). Den zum Schuldspruch nach Paragraph 125, 126
Abs 1 Z 7 StGB führenden Sachbeschädigungen zum Nachteil des Landwirtes C waren auch schon früher Lausbubenstreiche vorangegangen (S 19 und 33 a verso d.A) und auch die körperliche Beschädigung des Tatzeugen D, nachdem dieser seine Täterschaft preisgegeben hatte (Schuldspruch wegen § 83 Abs 1 StGB), weist auf eine gewisse Neigung zu eigenmächtiger und gewaltsamer Konfliktbereinigung hin. Wenn daher innerhalb der Probezeit neuerlich eine strafbare Handlung begangen wurde, wobei außerdem ein erheblicher Alkoholmißbrauch festzustellen war (Bestrafung auch wegen § 5 StVO), kann sich der Oberste Gerichtshof der Meinung des Berufungswerbers, es bedürfe keiner weiteren Bestrafung, nicht anzuschließen; dies unabhängig davon, ob der aktenkundige Krankenstand tatsächlich auf einen durch die vorangegangene Bestrafung ausgelösten Selbstmordversuch zurückzuführen ist (vgl. ON 6 und 7 im Akt U 131/84 des Bezirksgerichtes Zell am Ziller). Die (allein bekämpfte) Höhe der Geldstrafe (Anzahl der Tagessätze) erscheint tatgerecht und auch schuldangemessen, zumal neben den ohnehin vom Erstgericht berücksichtigten Milderungsumständen weitere schuldmindernde Momente nicht vorliegen. Von Unbesonnenheit im Sinn des § 34 Z 7 StGB kann im Hinblick auf die bereits geschilderten Charaktereigenschaften des Berufungswerbers und die Vorgeschichte der Straftaten nicht gesprochen werden und das jugendliche Alter war für die zunächst herangezogene Rechtswohltat nach § 13 Abs 1 JGG bestimmend, kann aber über die Sondernormen des § 11 JGG hinaus im Straffestsetzungsverfahren nicht mehr zum Tragen kommen. Der Berufung war daher insgesamt der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Absatz eins, Ziffer 7, StGB führenden Sachbeschädigungen zum Nachteil des Landwirtes C waren auch schon früher Lausbubenstreiche vorangegangen (S 19 und 33 a verso d.A) und auch die körperliche Beschädigung des Tatzeugen D, nachdem dieser seine Täterschaft preisgegeben hatte (Schuldspruch wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB), weist auf eine gewisse Neigung zu eigenmächtiger und gewaltsamer Konfliktbereinigung hin. Wenn daher innerhalb der Probezeit neuerlich eine strafbare Handlung begangen wurde, wobei außerdem ein erheblicher Alkoholmißbrauch festzustellen war (Bestrafung auch wegen Paragraph 5, StVO), kann sich der Oberste Gerichtshof der Meinung des Berufungswerbers, es bedürfe keiner weiteren Bestrafung, nicht anzuschließen; dies unabhängig davon, ob der aktenkundige Krankenstand tatsächlich auf einen durch die vorangegangene Bestrafung ausgelösten Selbstmordversuch zurückzuführen ist vergleiche ON 6 und 7 im Akt U 131/84 des Bezirksgerichtes Zell am Ziller). Die (allein bekämpfte) Höhe der Geldstrafe (Anzahl der Tagessätze) erscheint tatgerecht und auch schuldangemessen, zumal neben den ohnehin vom Erstgericht berücksichtigten Milderungsumständen weitere schuldmindernde Momente nicht vorliegen. Von Unbesonnenheit im Sinn des Paragraph 34, Ziffer 7, StGB kann im Hinblick auf die bereits geschilderten Charaktereigenschaften des Berufungswerbers und die Vorgeschichte der Straftaten nicht gesprochen werden und das jugendliche Alter war für die zunächst herangezogene Rechtswohltat nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG bestimmend, kann aber über die Sondernormen des Paragraph 11, JGG hinaus im Straffestsetzungsverfahren nicht mehr zum Tragen kommen. Der Berufung war daher insgesamt der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.