Gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG besteht ein Anspruch auf Ersatz der dem Betroffenen durch eine strafgerichtliche Anhaltung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile unter anderem dann, wenn der wegen des Verdachtes einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung von einem inländischen Gericht in vorläufige Verwahrung oder in Untersuchungshaft genommene Geschädigte in Ansehung dieser Handlung freigesprochen worden und der Verdacht, daß er diese Handlung begangen habe, entkräftet ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG besteht ein Anspruch auf Ersatz der dem Betroffenen durch eine strafgerichtliche Anhaltung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile unter anderem dann, wenn der wegen des Verdachtes einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung von einem inländischen Gericht in vorläufige Verwahrung oder in Untersuchungshaft genommene Geschädigte in Ansehung dieser Handlung freigesprochen worden und der Verdacht, daß er diese Handlung begangen habe, entkräftet ist.
Ob eine solche Anspruchsvoraussetzung gegeben ist, hat das Gericht, das den Geschädigten freispricht, sofort auf dessen oder des Staatsanwaltes Antrag oder von amtswegen festzustellen, wobei - wenn das Urteil aufgrund eines Wahrspruchs der Geschworenen gefällt worden ist - der Gerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen entscheidet. Nur dann, wenn eine sofortige Entscheidung durch das freisprechende (Erst- oder Rechtsmittel-)Gericht nicht möglich ist, entscheidet das Strafgericht erster Instanz in der in § 13 Abs 3 StPO bestimmten Zusammensetzung (§ 6 Abs 2 StEG).Ob eine solche Anspruchsvoraussetzung gegeben ist, hat das Gericht, das den Geschädigten freispricht, sofort auf dessen oder des Staatsanwaltes Antrag oder von amtswegen festzustellen, wobei - wenn das Urteil aufgrund eines Wahrspruchs der Geschworenen gefällt worden ist - der Gerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen entscheidet. Nur dann, wenn eine sofortige Entscheidung durch das freisprechende (Erst- oder Rechtsmittel-)Gericht nicht möglich ist, entscheidet das Strafgericht erster Instanz in der in Paragraph 13, Absatz 3, StPO bestimmten Zusammensetzung (Paragraph 6, Absatz 2, StEG).
Bei seinem aus der Entscheidung 15 Os 184, 185/94 gezogenen Schluß der Unzulässigkeit einer über die Niederschrift der Geschworenen hinausgehenden eigenständigen Prüfung der Beweisergebnisse zur Beurteilung der Frage der Verdachtsentkräftung übersieht das Oberlandesgericht Linz in der vom Generalprokurator aufgegriffenen Beschlußbegründung, daß - anders als vorliegend - dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ein Fall zugrundelag, in dem nicht das freisprechende Gericht (sofort nach Urteilsfällung), sondern der gemäß § 6 Abs 2 StEG zuständige Gerichtshof in der in § 13 Abs 3 StPO festgelegten Zusammensetzung (nach Abschluß der Hauptverhandlung und Rechtskraft des Urteils) über einen Entschädigungsanspruch erkannt hatte.Bei seinem aus der Entscheidung 15 Os 184, 185/94 gezogenen Schluß der Unzulässigkeit einer über die Niederschrift der Geschworenen hinausgehenden eigenständigen Prüfung der Beweisergebnisse zur Beurteilung der Frage der Verdachtsentkräftung übersieht das Oberlandesgericht Linz in der vom Generalprokurator aufgegriffenen Beschlußbegründung, daß - anders als vorliegend - dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ein Fall zugrundelag, in dem nicht das freisprechende Gericht (sofort nach Urteilsfällung), sondern der gemäß Paragraph 6, Absatz 2, StEG zuständige Gerichtshof in der in Paragraph 13, Absatz 3, StPO festgelegten Zusammensetzung (nach Abschluß der Hauptverhandlung und Rechtskraft des Urteils) über einen Entschädigungsanspruch erkannt hatte.
Ausdrücklich nur auf einen solchen Fall bezieht sich auch der Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 12. April 1994, JABl 1994/22, in dem zur Bedachtnahme darauf aufgerufen wird, daß die unmittelbare Wirkung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Vermutung der Unschuld eine Beschränkung der Erkenntnisquellen im Verfahren zur Feststellung eines Entschädigungsanspruches nach § 2 Abs 1 lit b StEG nach sich zieht, und eine Beschränkung der Entscheidung eines anderen als des erkennenden Gerichtes lediglich auf eine Auseinandersetzung mit in der schriftlichen Begründung des freisprechenden Urteils oder in einem Protokoll über die Beratung der Geschworenen festgehaltenen Verdachtsmomenten empfohlen wird (Punkt 2.2.).Ausdrücklich nur auf einen solchen Fall bezieht sich auch der Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 12. April 1994, JABl 1994/22, in dem zur Bedachtnahme darauf aufgerufen wird, daß die unmittelbare Wirkung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Vermutung der Unschuld eine Beschränkung der Erkenntnisquellen im Verfahren zur Feststellung eines Entschädigungsanspruches nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG nach sich zieht, und eine Beschränkung der Entscheidung eines anderen als des erkennenden Gerichtes lediglich auf eine Auseinandersetzung mit in der schriftlichen Begründung des freisprechenden Urteils oder in einem Protokoll über die Beratung der Geschworenen festgehaltenen Verdachtsmomenten empfohlen wird (Punkt 2.2.).
Während also ein (später zusammentretender) Dreirichtersenat (§ 13 Abs 3 StPO) des Gerichtshofes nur jene sich aus der Niederschrift der Geschworenen oder der schriftlichen Entscheidungsbegründung ergebenden Argumente für seine Beschlußfassung heranziehen darf, lag dem Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht eine andere Konstellation zugrunde. Hier hat nämlich das Geschworenengericht beim Landesgericht Linz als erkennendes Gericht sogleich nach Urteilsfällung und somit unter dem aktuellen unmittelbaren Eindruck des gesamten Beweisverfahrens über den Anspruch auf Haftentschädigung entschieden. Dabei war es befugt, auch andere als in der Niederschrift erwähnte Verfahrensergebnisse zu verwerten. Gemäß § 331 Abs 3 StPO sind vom Obmann der Geschworenen nur "kurz" die Erwägungen anzugeben, von denen die Mehrheit der Geschworenen bei Beantwortung der jeweiligen Frage ausgegangen ist. Es handelt sich dabei also nicht um eine vollständige Erörterung aller Beweisergebnisse, sondern nur um ein Festhalten jener Argumente, die letztlich bei der Mehrheit der Geschworenen den Ausschlag (in Haftentschädigungsfragen tangierenden Fällen) für den Freispruch gaben. Bei sofortiger Entscheidung über die Haftentschädigung durch das in der Schuldfrage erkennende Gericht ist es daher durchaus zulässig, auch jene Erwägungen heranzuziehen, die als zur Freispruchsbegründung nicht unbedingt erforderlich in die "kurze" Niederschrift keinen Eingang fanden, aber für die Differenzierung, ob der Freispruch wegen erwiesener Unschuld oder "nur" nach dem das österreichische Strafverfahren beherrschenden Grundsatz "in dubio pro reo" gefällt wurde, von Bedeutung sind.Während also ein (später zusammentretender) Dreirichtersenat (Paragraph 13, Absatz 3, StPO) des Gerichtshofes nur jene sich aus der Niederschrift der Geschworenen oder der schriftlichen Entscheidungsbegründung ergebenden Argumente für seine Beschlußfassung heranziehen darf, lag dem Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht eine andere Konstellation zugrunde. Hier hat nämlich das Geschworenengericht beim Landesgericht Linz als erkennendes Gericht sogleich nach Urteilsfällung und somit unter dem aktuellen unmittelbaren Eindruck des gesamten Beweisverfahrens über den Anspruch auf Haftentschädigung entschieden. Dabei war es befugt, auch andere als in der Niederschrift erwähnte Verfahrensergebnisse zu verwerten. Gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO sind vom Obmann der Geschworenen nur "kurz" die Erwägungen anzugeben, von denen die Mehrheit der Geschworenen bei Beantwortung der jeweiligen Frage ausgegangen ist. Es handelt sich dabei also nicht um eine vollständige Erörterung aller Beweisergebnisse, sondern nur um ein Festhalten jener Argumente, die letztlich bei der Mehrheit der Geschworenen den Ausschlag (in Haftentschädigungsfragen tangierenden Fällen) für den Freispruch gaben. Bei sofortiger Entscheidung über die Haftentschädigung durch das in der Schuldfrage erkennende Gericht ist es daher durchaus zulässig, auch jene Erwägungen heranzuziehen, die als zur Freispruchsbegründung nicht unbedingt erforderlich in die "kurze" Niederschrift keinen Eingang fanden, aber für die Differenzierung, ob der Freispruch wegen erwiesener Unschuld oder "nur" nach dem das österreichische Strafverfahren beherrschenden Grundsatz "in dubio pro reo" gefällt wurde, von Bedeutung sind.
Die Begründung des Entschädigungserkenntnisses darf jedoch nicht so weit gehen, daß sie den in der Niederschrift als für den Freispruch maßgeblich bezeichneten Erwägungen der Geschworenen zuwiderläuft. Eine solche (unzulässige) Abweichung wäre etwa dann gegeben, wenn - wie das Oberlandesgericht Linz an der Entscheidung des Geschworenengerichtes zu Recht kritisiert hat - bestimmten Beweisergebnissen in der Niederschrift der Geschworenen die Belastungseignung ab - in der Entscheidung über den Anspruch gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG hingegen zugesprochen wird, weil es damit an der - vom Gesetzgeber schon durch die für den Regelfall erfolgte Absicherung der funktionellen Zuständigkeit intendierten - Übereinstimmung der Bewertung der Grundlagen für die Verdachtslage im Entschädigungserkenntnis mit jener für das freisprechende Urteil fehlt.Die Begründung des Entschädigungserkenntnisses darf jedoch nicht so weit gehen, daß sie den in der Niederschrift als für den Freispruch maßgeblich bezeichneten Erwägungen der Geschworenen zuwiderläuft. Eine solche (unzulässige) Abweichung wäre etwa dann gegeben, wenn - wie das Oberlandesgericht Linz an der Entscheidung des Geschworenengerichtes zu Recht kritisiert hat - bestimmten Beweisergebnissen in der Niederschrift der Geschworenen die Belastungseignung ab - in der Entscheidung über den Anspruch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG hingegen zugesprochen wird, weil es damit an der - vom Gesetzgeber schon durch die für den Regelfall erfolgte Absicherung der funktionellen Zuständigkeit intendierten - Übereinstimmung der Bewertung der Grundlagen für die Verdachtslage im Entschädigungserkenntnis mit jener für das freisprechende Urteil fehlt.
Insgesamt war daher die (lediglich) gegen die im Spruch bezeichnete Rechtsansicht gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes berechtigt.
Da die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz dem Ersatzwerber nicht zum Nachteil gereicht, muß es mit der bloßen Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben.