Der Berufung kommt teilweise, und zwar hinsichtlich des erstangeführten Begehrens, Berechtigung zu:
Berücksichtigt man nämlich, daß auch der Milderungsgrund der vernachlässigten Erziehung vorliegt, weil der Berufungswerber im 11. Lebensjahr seine Mutter durch Tod verlor und die Bemühungen des - berufstätigen und für die nunmehr vierköpfige Familie allein sorgepflichtigen -
Vaters nicht ausreichten, um auf seinen Sohn Christian pädagogisch nachhaltig einzuwirken, gelangt man unter Zugrundelegung der übrigen vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründen und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Vorschriften (§ 32 StGB) zu dem Ergebnis, daß eine fünfmonatige Freiheitsstrafe angemessen ist.Vaters nicht ausreichten, um auf seinen Sohn Christian pädagogisch nachhaltig einzuwirken, gelangt man unter Zugrundelegung der übrigen vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründen und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Vorschriften (Paragraph 32, StGB) zu dem Ergebnis, daß eine fünfmonatige Freiheitsstrafe angemessen ist.
Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers kann die festgestellte Alkoholisierung zur Tatzeit nicht als Milderungsumstand herangezogen werden, weil der Angeklagte auch die zur Vorverurteilung führenden Taten im Zustand eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustandes beging und daher seine in dieser Verfassung bestehende Aggressionsneigung kannte. Die durch Alkoholgenuß bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit wird daher durch den Vorwurf aufgewogen, den der Alkoholkonsum den Umständen nach begründet (§ 35 StGB).Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers kann die festgestellte Alkoholisierung zur Tatzeit nicht als Milderungsumstand herangezogen werden, weil der Angeklagte auch die zur Vorverurteilung führenden Taten im Zustand eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustandes beging und daher seine in dieser Verfassung bestehende Aggressionsneigung kannte. Die durch Alkoholgenuß bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit wird daher durch den Vorwurf aufgewogen, den der Alkoholkonsum den Umständen nach begründet (Paragraph 35, StGB).
Dem Begehren um Gewährung der bedingten Strafnachsicht gemäß dem § 43 Abs 1 StGB konnte wegen des getrübten Vorlebens des Angeklagten nicht stattgegeben werden.Dem Begehren um Gewährung der bedingten Strafnachsicht gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB konnte wegen des getrübten Vorlebens des Angeklagten nicht stattgegeben werden.
Der Berufungswerber wurde nämlich bereits rund acht Monate vor der gegenständlichen Tat wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 StGB, also auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten, rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.Der Berufungswerber wurde nämlich bereits rund acht Monate vor der gegenständlichen Tat wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, also auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten, rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch angeführte Gesetzesstelle.