Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 188/93×

Entscheidung 11 Os 188/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os188/93

Entscheidungsdatum

18.01.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ronald W***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, zweiter und dritter Fall, SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 12. Oktober 1993, GZ 20 römisch fünf r 1119/93-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ronald W*****des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, zweiter und dritter Fall, SGG (römisch eins.) und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Darnach hat er

römisch eins. in der Zeit zwischen dem 21. und 26. Mai 1993 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 100 Gramm Heroin mit einem Basegehalt von ca. 40 %, aus Holland durch die BRD nach Österreich aus- und eingeführt;

römisch zwei. außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG in der Zeit von Mai 1993 bis zum 7. Juli 1993 in Vorarlberg ein Suchtgift besessen oder einem anderen überlassen, und zwar

1. Heroin konsumiert und anderen überlassen;

2. Kokain und THC besessen.

Nur gegen den Schuldspruch wegen des bezeichneten Verbrechens (Punkt römisch eins) richtet sich die ausschließlich auf die Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die unbegründet ist.

Abgesehen davon, daß die Beschwerde nicht erkennen läßt, durch welche entscheidenden Tatsachen sich der Angeklagte beschwert erachtet, indem lediglich generell der bezügliche Schuldspruch (römisch eins.) bekämpft wird, sind auch die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen David R*****vorgebrachten Argumente nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu begründen. Dies schon deswegen, weil sich die Tatrichter bei ihren beweiswürdigenden Überlegungen nicht nur auf die Aussage des genannten Zeugen - die sie als unbedenklich beurteilt haben -, sondern auch auf die Angaben der Angelika H*****und des Christoph G*****stützen konnten und aufbauend auf diesen Beweismitteln in ihrer Gesamtheit zum Schuldspruch gelangten. Der Sache nach stellen die Ausführungen der Tatsachenrüge daher lediglich eine im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes nach Art einer Schuldberufung dar.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt, daß über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E33860

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00188.9306.0118.0

Dokumentnummer

JJT_19940118_OGH0002_0110OS00188_9300006_000