In der Verfahrensrüge (Z 4) remonstriert der Angeklagte gegen die Ablehnung einer Reihe von Beweisanträgen, mit welchen er nachweisen wollte, daß er weder etwas mit Suchtmittel zu tun gehabt noch Andrea S***** geschlagen, verletzt oder bedroht hätte.In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) remonstriert der Angeklagte gegen die Ablehnung einer Reihe von Beweisanträgen, mit welchen er nachweisen wollte, daß er weder etwas mit Suchtmittel zu tun gehabt noch Andrea S***** geschlagen, verletzt oder bedroht hätte.
Damit ist er jedoch nicht im Recht.
Den beantragten Beweisen ist gemeinsam, daß durch sie die Täterschaft des Angeklagten ausgeschlossen werden sollte. Dazu sind sie allerdings abstrakt ungeeignet.
So sollte der zum Suchtgiftfaktum (II) geführte Zeuge Inspektor Sch***** die vom Angeklagten angestellte Vermutung bestätigen, daß "angeblich (durch die Kriminalabteilung des LGK für Oberösterreich) mehrfach Nachschau bzw Razzien in Bezug auf Suchtgift (zu ergänzen: in der Liegenschaft des Angeklagten in St. Georgen) durchgeführt und daß der Angeklagte von dieser Dienststelle längere Zeit observiert wurde" (S 118).So sollte der zum Suchtgiftfaktum (römisch zwei) geführte Zeuge Inspektor Sch***** die vom Angeklagten angestellte Vermutung bestätigen, daß "angeblich (durch die Kriminalabteilung des LGK für Oberösterreich) mehrfach Nachschau bzw Razzien in Bezug auf Suchtgift (zu ergänzen: in der Liegenschaft des Angeklagten in St. Georgen) durchgeführt und daß der Angeklagte von dieser Dienststelle längere Zeit observiert wurde" (S 118).
Der Antrag wurde schon deshalb zu Recht abgelehnt, weil es sich dabei nach seiner Formulierung um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt, ganz abgesehen davon, daß auch bei - gar nicht behaupteter - intensivster Beobachtung herkömmlicher Art über den gesamten relevanten Zeitraum die Begehung der in Rede stehenden Straftaten ohne Entdeckung ohne weiteres möglich gewesen wäre. Inwieweit aber die Beobachtungsergebnisse sich auf den Beweiswert jener Zeugenaussagen, auf welche das Schöffengericht seine Tatsachenfeststellungen stützte, auswirken könnten, legte der Beschwerdeführer bei Stellung seines Antrages nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Ablehnung der beantragten Zeugenvernehmung war daher auch aus diesem Grund gerechtfertigt.
Auch durch die Abweisung der begehrten Vernehmung der Zeugen Claudia H***** und Claudia Sch***** wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Die Einvernahme dieser Zeugen war zum Beweis dafür beantragt worden, daß der Angeklagte Andrea S***** mit Ausnahme der von ihm zugegebenen Vorfälle nicht geschlagen, mißhandelt oder bedroht hat (S 118).
Zutreffend hat das Schöffengericht, zwar nicht, wie nach dem Gesetz vorgesehen (§ 238 Abs 2 StPO), zugleich mit dem in der Hauptverhandlung verkündeten Zwischenerkenntnis, so doch - was der Beschwerdeführer übersieht - in den Urteilsgründen (US 13 f, 19 f) darauf hingewiesen, daß es der Lebenserfahrung widerspräche, annehmen zu wollen, daß sich Andrea S***** mit ihren Problemen gerade an Personen gewandt hätte, welche der Umgebung ihres Gatten zuzuzählen sind. Anhaltspunkte dafür aber, daß die beiden Zeugen, die mit dem Angeklagten und dem Tatopfer nicht zusammenlebten und nach der Aktenlage mit ihnen auch nicht ständig in Kontakt waren, zum angegebenen Beweisthema überhaupt zweckdienliche Angaben machen könnten, sind der insoweit unsubstantiiert gebliebenen Antragsbegründung, aber auch sonst den Akten nicht zu entnehmen.Zutreffend hat das Schöffengericht, zwar nicht, wie nach dem Gesetz vorgesehen (Paragraph 238, Absatz 2, StPO), zugleich mit dem in der Hauptverhandlung verkündeten Zwischenerkenntnis, so doch - was der Beschwerdeführer übersieht - in den Urteilsgründen (US 13 f, 19 f) darauf hingewiesen, daß es der Lebenserfahrung widerspräche, annehmen zu wollen, daß sich Andrea S***** mit ihren Problemen gerade an Personen gewandt hätte, welche der Umgebung ihres Gatten zuzuzählen sind. Anhaltspunkte dafür aber, daß die beiden Zeugen, die mit dem Angeklagten und dem Tatopfer nicht zusammenlebten und nach der Aktenlage mit ihnen auch nicht ständig in Kontakt waren, zum angegebenen Beweisthema überhaupt zweckdienliche Angaben machen könnten, sind der insoweit unsubstantiiert gebliebenen Antragsbegründung, aber auch sonst den Akten nicht zu entnehmen.
Gleiches gilt für die zum selben Beweisthema beantragten Zeugen T***** und L***** (S 118; US 13 f, 19).
Die vom Beschwerdeführer angestrebte Vernehmung des Dr. Hans Jörg S*****, durch welche dargetan werden sollte, daß Andrea S***** "keine Körperverletzungen, die durch mich verursacht wurden" - gemeint sind die zur Einlieferung in das Klinikum Passau im Dezember 1997 führenden Verletzungen - "erlitten hat" (S 59), ist schon aus den in der Beweiswürdigung der Tatrichter aufgezeigten Begleitumständen (US 14 f) zu Recht abgewiesen worden.
Der zum Faktum II erhobene Pauschaleinwand, die dazu getroffenen Feststellungen seien nicht ausreichend begründet, ist mangels jeglicher Konkretisierung einer sachlichen Erörterung entzogen.Der zum Faktum römisch zwei erhobene Pauschaleinwand, die dazu getroffenen Feststellungen seien nicht ausreichend begründet, ist mangels jeglicher Konkretisierung einer sachlichen Erörterung entzogen.
Soweit der Beschwerdeführer in der Tatsachenrüge (Z 5a) versucht, durch Gegenüberstellung aus dem Zusammenhang gelöster Passagen der Aussage der Andrea S***** angebliche innere Widersprüche herauszustreichen, sind solche nicht zu erkennen oder betreffen auch nach dem Beschwerdevorbringen nur unentscheidende Nebenumstände. Der in diesem Zusammenhang allein erheblich scheinende Einwand, daß die Liegenschaft des Angeklagten im Gegensatz zu den Depositionen der Andrea S*****, welche den Keller des Hauses als Versteck für das vom Angeklagten gelagerte Kokain bezeichnete, über keinen Keller verfüge, wurde durch die Zeugin selbst entkräftet. Darnach nämlich werden mehrere unbewohnte Räume im Parterre des mehrgeschossigen Gebäudes, dessen zweiten Stock sie gemeinsam mit dem Angeklagten bewohnte, als Keller bezeichnet, sodaß insoweit erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachenfeststellungen nicht erweckt werden können.Soweit der Beschwerdeführer in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht, durch Gegenüberstellung aus dem Zusammenhang gelöster Passagen der Aussage der Andrea S***** angebliche innere Widersprüche herauszustreichen, sind solche nicht zu erkennen oder betreffen auch nach dem Beschwerdevorbringen nur unentscheidende Nebenumstände. Der in diesem Zusammenhang allein erheblich scheinende Einwand, daß die Liegenschaft des Angeklagten im Gegensatz zu den Depositionen der Andrea S*****, welche den Keller des Hauses als Versteck für das vom Angeklagten gelagerte Kokain bezeichnete, über keinen Keller verfüge, wurde durch die Zeugin selbst entkräftet. Darnach nämlich werden mehrere unbewohnte Räume im Parterre des mehrgeschossigen Gebäudes, dessen zweiten Stock sie gemeinsam mit dem Angeklagten bewohnte, als Keller bezeichnet, sodaß insoweit erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachenfeststellungen nicht erweckt werden können.
Dazu bot auch der Vorwurf, der Schöffensenat habe seiner Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit deshalb nicht entsprochen, weil die zur Hauptverhandlung geladenen Amtsärzte nicht vernommen wurden, keinen Anlaß. Denn im Hinblick darauf, daß der Angeklagte auf die Vernehmung der von ihm zum Beweis dafür, daß Andrea S***** keine Körperverletzungen, die durch den Angeklagten verursacht wurden, erlitt, beantragten Ärzte verzichtete (S 119), und mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Intervalle der amtsärztlichen Untersuchungen der Andrea S***** (vgl dazu S 471/I und 253 ff/I) im Zusammenhang mit ihrer erst Mitte Mai 1996 aufgenommenen und mit Unterbrechungen auch während ca zwei Monaten in Hamburg ausgeübten Tätigkeit als Prostituierte sowie die Art der gynäkologischen Untersuchung (vgl S 473/I) waren zweckdienliche Hinweise auf den Ausschluß von Verletzungsmalen durch die in Rede stehenden Beweismittel nicht zu erwarten.Dazu bot auch der Vorwurf, der Schöffensenat habe seiner Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit deshalb nicht entsprochen, weil die zur Hauptverhandlung geladenen Amtsärzte nicht vernommen wurden, keinen Anlaß. Denn im Hinblick darauf, daß der Angeklagte auf die Vernehmung der von ihm zum Beweis dafür, daß Andrea S***** keine Körperverletzungen, die durch den Angeklagten verursacht wurden, erlitt, beantragten Ärzte verzichtete (S 119), und mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Intervalle der amtsärztlichen Untersuchungen der Andrea S***** vergleiche dazu S 471/I und 253 ff/I) im Zusammenhang mit ihrer erst Mitte Mai 1996 aufgenommenen und mit Unterbrechungen auch während ca zwei Monaten in Hamburg ausgeübten Tätigkeit als Prostituierte sowie die Art der gynäkologischen Untersuchung vergleiche S 473/I) waren zweckdienliche Hinweise auf den Ausschluß von Verletzungsmalen durch die in Rede stehenden Beweismittel nicht zu erwarten.
Zur amtswegigen Erforschung des Eigenkonsums von Suchtmittel war das Erstgericht schon deshalb nicht verhalten, weil dieser Umstand nicht Gegenstand der Anklage war, weshalb auch kein Anlaß zu einer Überprüfung der aus anderen Gründen genommenen Harnproben des Angeklagten und zur Einholung einer vom Angeklagten zunächst beantragten, dann aber wieder zurückgezogenen DNA Analyse zum Nachweis seiner Drogenfreiheit bestand.
Der Einwand der res iudicata in Ansehung des Urteilsfaktums III b (Z 9 lit b) übersieht, daß der Gegenstand des zum AZ 12 EVr 658/97 des Landesgerichtes Wels erfolgten - nach der Aktenlage noch gar nicht rechtskräftigen - Schuldspruches des Angeklagten wegen Nötigung der Cornelia I***** nach dem 15. November 1996 zur Rückgabe von Schmuck mit den verfahrensaktuellen gefährlichen Drohungen nicht ident ist. Damit gelangt aber der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Der Einwand der res iudicata in Ansehung des Urteilsfaktums römisch drei b (Ziffer 9, Litera b,) übersieht, daß der Gegenstand des zum AZ 12 EVr 658/97 des Landesgerichtes Wels erfolgten - nach der Aktenlage noch gar nicht rechtskräftigen - Schuldspruches des Angeklagten wegen Nötigung der Cornelia I***** nach dem 15. November 1996 zur Rückgabe von Schmuck mit den verfahrensaktuellen gefährlichen Drohungen nicht ident ist. Damit gelangt aber der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.