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Entscheidung 11 Os 188/98×

Entscheidung 11 Os 188/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os188/98

Entscheidungsdatum

02.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Willy Thomas S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 18. September 1998, GZ 14 römisch fünf r 141/98-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Willy Thomas S***** der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG (römisch eins des Urteilssatzes), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch drei) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er

(zu römisch eins) von Dezember 1996 bis Februar 1997 in St. Georgen den bestehenden Vorschriften zuwider eine unbekannte Menge Cannabisharz, Marihuana und Kokain von unbekannten Personen erworben, besessen sowie zumindest in vier Angriffen eine unbekannte Menge Kokain an unbekannte Personen weitergegeben,

(zu römisch zwei) Andrea S*****, geborene G*****, zwischen Mai 1996 und Ende 1997 in Pettenbach, Schärding, St. Georgen, Kovalovice, Friedburg, Hamburg und Passau in wiederholten Fällen durch Versetzen von Schlägen und Tritten, wodurch die Genannte jeweils insbesondere Prellungen und Blutergüsse, sowie in Pettenbach eine aufgesprungene Lippe und eine geschwollene Nase erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt und

(zu römisch drei) nachgenannte Personen mit dem Tod gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar:

1) Andrea S***** zwischen Mitte September 1997 und 23. Dezember 1997 in St. Georgen und anderen Orten wiederholt durch die Äußerung, er werde sie umbringen, sowie

2) Cornelia I***** in der Zeit ab Herbst 1997 bis Frühjahr 1998 in St. Georgen und anderen Orten wiederholt durch die Äußerung, er werde sie umbringen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) remonstriert der Angeklagte gegen die Ablehnung einer Reihe von Beweisanträgen, mit welchen er nachweisen wollte, daß er weder etwas mit Suchtmittel zu tun gehabt noch Andrea S***** geschlagen, verletzt oder bedroht hätte.

Damit ist er jedoch nicht im Recht.

Den beantragten Beweisen ist gemeinsam, daß durch sie die Täterschaft des Angeklagten ausgeschlossen werden sollte. Dazu sind sie allerdings abstrakt ungeeignet.

So sollte der zum Suchtgiftfaktum (römisch zwei) geführte Zeuge Inspektor Sch***** die vom Angeklagten angestellte Vermutung bestätigen, daß "angeblich (durch die Kriminalabteilung des LGK für Oberösterreich) mehrfach Nachschau bzw Razzien in Bezug auf Suchtgift (zu ergänzen: in der Liegenschaft des Angeklagten in St. Georgen) durchgeführt und daß der Angeklagte von dieser Dienststelle längere Zeit observiert wurde" (S 118).

Der Antrag wurde schon deshalb zu Recht abgelehnt, weil es sich dabei nach seiner Formulierung um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt, ganz abgesehen davon, daß auch bei - gar nicht behaupteter - intensivster Beobachtung herkömmlicher Art über den gesamten relevanten Zeitraum die Begehung der in Rede stehenden Straftaten ohne Entdeckung ohne weiteres möglich gewesen wäre. Inwieweit aber die Beobachtungsergebnisse sich auf den Beweiswert jener Zeugenaussagen, auf welche das Schöffengericht seine Tatsachenfeststellungen stützte, auswirken könnten, legte der Beschwerdeführer bei Stellung seines Antrages nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Ablehnung der beantragten Zeugenvernehmung war daher auch aus diesem Grund gerechtfertigt.

Auch durch die Abweisung der begehrten Vernehmung der Zeugen Claudia H***** und Claudia Sch***** wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Die Einvernahme dieser Zeugen war zum Beweis dafür beantragt worden, daß der Angeklagte Andrea S***** mit Ausnahme der von ihm zugegebenen Vorfälle nicht geschlagen, mißhandelt oder bedroht hat (S 118).

Zutreffend hat das Schöffengericht, zwar nicht, wie nach dem Gesetz vorgesehen (Paragraph 238, Absatz 2, StPO), zugleich mit dem in der Hauptverhandlung verkündeten Zwischenerkenntnis, so doch - was der Beschwerdeführer übersieht - in den Urteilsgründen (US 13 f, 19 f) darauf hingewiesen, daß es der Lebenserfahrung widerspräche, annehmen zu wollen, daß sich Andrea S***** mit ihren Problemen gerade an Personen gewandt hätte, welche der Umgebung ihres Gatten zuzuzählen sind. Anhaltspunkte dafür aber, daß die beiden Zeugen, die mit dem Angeklagten und dem Tatopfer nicht zusammenlebten und nach der Aktenlage mit ihnen auch nicht ständig in Kontakt waren, zum angegebenen Beweisthema überhaupt zweckdienliche Angaben machen könnten, sind der insoweit unsubstantiiert gebliebenen Antragsbegründung, aber auch sonst den Akten nicht zu entnehmen.

Gleiches gilt für die zum selben Beweisthema beantragten Zeugen T***** und L***** (S 118; US 13 f, 19).

Die vom Beschwerdeführer angestrebte Vernehmung des Dr. Hans Jörg S*****, durch welche dargetan werden sollte, daß Andrea S***** "keine Körperverletzungen, die durch mich verursacht wurden" - gemeint sind die zur Einlieferung in das Klinikum Passau im Dezember 1997 führenden Verletzungen - "erlitten hat" (S 59), ist schon aus den in der Beweiswürdigung der Tatrichter aufgezeigten Begleitumständen (US 14 f) zu Recht abgewiesen worden.

Der zum Faktum römisch zwei erhobene Pauschaleinwand, die dazu getroffenen Feststellungen seien nicht ausreichend begründet, ist mangels jeglicher Konkretisierung einer sachlichen Erörterung entzogen.

Soweit der Beschwerdeführer in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht, durch Gegenüberstellung aus dem Zusammenhang gelöster Passagen der Aussage der Andrea S***** angebliche innere Widersprüche herauszustreichen, sind solche nicht zu erkennen oder betreffen auch nach dem Beschwerdevorbringen nur unentscheidende Nebenumstände. Der in diesem Zusammenhang allein erheblich scheinende Einwand, daß die Liegenschaft des Angeklagten im Gegensatz zu den Depositionen der Andrea S*****, welche den Keller des Hauses als Versteck für das vom Angeklagten gelagerte Kokain bezeichnete, über keinen Keller verfüge, wurde durch die Zeugin selbst entkräftet. Darnach nämlich werden mehrere unbewohnte Räume im Parterre des mehrgeschossigen Gebäudes, dessen zweiten Stock sie gemeinsam mit dem Angeklagten bewohnte, als Keller bezeichnet, sodaß insoweit erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachenfeststellungen nicht erweckt werden können.

Dazu bot auch der Vorwurf, der Schöffensenat habe seiner Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit deshalb nicht entsprochen, weil die zur Hauptverhandlung geladenen Amtsärzte nicht vernommen wurden, keinen Anlaß. Denn im Hinblick darauf, daß der Angeklagte auf die Vernehmung der von ihm zum Beweis dafür, daß Andrea S***** keine Körperverletzungen, die durch den Angeklagten verursacht wurden, erlitt, beantragten Ärzte verzichtete (S 119), und mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Intervalle der amtsärztlichen Untersuchungen der Andrea S***** vergleiche dazu S 471/I und 253 ff/I) im Zusammenhang mit ihrer erst Mitte Mai 1996 aufgenommenen und mit Unterbrechungen auch während ca zwei Monaten in Hamburg ausgeübten Tätigkeit als Prostituierte sowie die Art der gynäkologischen Untersuchung vergleiche S 473/I) waren zweckdienliche Hinweise auf den Ausschluß von Verletzungsmalen durch die in Rede stehenden Beweismittel nicht zu erwarten.

Zur amtswegigen Erforschung des Eigenkonsums von Suchtmittel war das Erstgericht schon deshalb nicht verhalten, weil dieser Umstand nicht Gegenstand der Anklage war, weshalb auch kein Anlaß zu einer Überprüfung der aus anderen Gründen genommenen Harnproben des Angeklagten und zur Einholung einer vom Angeklagten zunächst beantragten, dann aber wieder zurückgezogenen DNA Analyse zum Nachweis seiner Drogenfreiheit bestand.

Der Einwand der res iudicata in Ansehung des Urteilsfaktums römisch drei b (Ziffer 9, Litera b,) übersieht, daß der Gegenstand des zum AZ 12 EVr 658/97 des Landesgerichtes Wels erfolgten - nach der Aktenlage noch gar nicht rechtskräftigen - Schuldspruches des Angeklagten wegen Nötigung der Cornelia I***** nach dem 15. November 1996 zur Rückgabe von Schmuck mit den verfahrensaktuellen gefährlichen Drohungen nicht ident ist. Damit gelangt aber der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E53477 11D01888

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00188.98.0302.000

Dokumentnummer

JJT_19990302_OGH0002_0110OS00188_9800000_000