Die Verfahrensrüge (Z 4) übergeht, dass der Antrag auf Vernehmung der Zeugin Elisabeth F***** in der Hauptverhandlung (lediglich) zum Beweis dafür gestellt worden ist, dass "der Angeklagte über den Umstand, dass es sich um eine Fälschung handelte, nicht Bescheid wissen durfte, um nicht die Möglichkeit einer Belehnung zu vereiteln" (S 365/VI). Diesen Antrag lehnten die Tatrichter aber im Ergebnis zu Recht ab, weil für die Beurteilung der subjektiven Tatseite ohne Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer nach dem Willen der behaupteten "Drahtzieherin des gesamten Tatablaufs" über die Fälschung informiert werden durfte, vielmehr allein relevant ist, ob er hievon tatsächlich Kenntnis erlangte oder eine Fälschung zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags ist aber immer von den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41), sodass das in der Beschwerde angeführte Beweisthema, der Angeklagte habe bis zu seiner Verhaftung über die Totalfälschung des Zertifikats nicht Bescheid gewusst, gegen das Neuerungsverbot verstößt und somit unbeachtlich ist.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) übergeht, dass der Antrag auf Vernehmung der Zeugin Elisabeth F***** in der Hauptverhandlung (lediglich) zum Beweis dafür gestellt worden ist, dass "der Angeklagte über den Umstand, dass es sich um eine Fälschung handelte, nicht Bescheid wissen durfte, um nicht die Möglichkeit einer Belehnung zu vereiteln" (S 365/VI). Diesen Antrag lehnten die Tatrichter aber im Ergebnis zu Recht ab, weil für die Beurteilung der subjektiven Tatseite ohne Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer nach dem Willen der behaupteten "Drahtzieherin des gesamten Tatablaufs" über die Fälschung informiert werden durfte, vielmehr allein relevant ist, ob er hievon tatsächlich Kenntnis erlangte oder eine Fälschung zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags ist aber immer von den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41), sodass das in der Beschwerde angeführte Beweisthema, der Angeklagte habe bis zu seiner Verhaftung über die Totalfälschung des Zertifikats nicht Bescheid gewusst, gegen das Neuerungsverbot verstößt und somit unbeachtlich ist.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat sich das Erstgericht in seiner ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite (US 11 bis 15) mit der Verantwortung des Angeklagten eingehend auseinandergesetzt und denkmöglich und mängelfrei dargelegt, warum es diese verworfen hat. Die Tatrichter waren aber - dem Gebot gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO) folgend - auch nicht verhalten, alle Umstände, die das Beweisverfahren überhaupt erbracht hatte, einer Erörterung zu unterziehen (Mayerhofer aaO § 270 E 104 f), sodass eine Stellungnahme dazu, dass der Angeklagte in der Schweiz enthaftet wurde, welche subjektive Meinung ein Schweizer Rechtsanwalt über seine Täterschaft hatte und welche weiteren Personen das Aktienzertifikat für echt hielten, zu Recht unterblieb, weil all dies keine entscheidenden Tatsachen betrifft.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat sich das Erstgericht in seiner ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite (US 11 bis 15) mit der Verantwortung des Angeklagten eingehend auseinandergesetzt und denkmöglich und mängelfrei dargelegt, warum es diese verworfen hat. Die Tatrichter waren aber - dem Gebot gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) folgend - auch nicht verhalten, alle Umstände, die das Beweisverfahren überhaupt erbracht hatte, einer Erörterung zu unterziehen (Mayerhofer aaO Paragraph 270, E 104 f), sodass eine Stellungnahme dazu, dass der Angeklagte in der Schweiz enthaftet wurde, welche subjektive Meinung ein Schweizer Rechtsanwalt über seine Täterschaft hatte und welche weiteren Personen das Aktienzertifikat für echt hielten, zu Recht unterblieb, weil all dies keine entscheidenden Tatsachen betrifft.
Mit den Behauptungen, die Annahme, der Angeklagte habe in Kenntnis der Gefahr seiner Aufdeckung die Tat zu vollenden versucht, sei unwahrscheinlich, weiters seien seine intellektuellen Fähigkeiten nicht ausreichend, die Fälschung des Aktienzertifikats zu erkennen, vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu erzeugen, sondern argumentiert - unzulässig - nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.Mit den Behauptungen, die Annahme, der Angeklagte habe in Kenntnis der Gefahr seiner Aufdeckung die Tat zu vollenden versucht, sei unwahrscheinlich, weiters seien seine intellektuellen Fähigkeiten nicht ausreichend, die Fälschung des Aktienzertifikats zu erkennen, vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu erzeugen, sondern argumentiert - unzulässig - nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vernachlässigt mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zum Schädigungsvorsatz die Urteilskonstatierungen, dass der Angeklagte wusste (US 7) oder es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (US 15), dass eine Rückzahlung eines gewährten Kredits nicht erfolgen werde, womit aber im Zusammenhalt mit dem Urteilsspruch der Schädigungsvorsatz hinreichend beschrieben ist. Der Beschwerdebehauptung wiederum, unbekannt gebliebene Darlehensgeber könnten nicht geschädigt werden, fehlt es an jeglicher Begründung, sodass die Rechtsrüge auch in diesem Punkt mangels prozessordungsgemäßer Darstellung des behaupteten Nichtigkeitsgrunds einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich ist.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vernachlässigt mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zum Schädigungsvorsatz die Urteilskonstatierungen, dass der Angeklagte wusste (US 7) oder es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (US 15), dass eine Rückzahlung eines gewährten Kredits nicht erfolgen werde, womit aber im Zusammenhalt mit dem Urteilsspruch der Schädigungsvorsatz hinreichend beschrieben ist. Der Beschwerdebehauptung wiederum, unbekannt gebliebene Darlehensgeber könnten nicht geschädigt werden, fehlt es an jeglicher Begründung, sodass die Rechtsrüge auch in diesem Punkt mangels prozessordungsgemäßer Darstellung des behaupteten Nichtigkeitsgrunds einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.