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Entscheidung 11 Os 19/00×

Entscheidung 11 Os 19/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os19/00

Entscheidungsdatum

30.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Samir F***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. August 1999, GZ 8 b römisch fünf r 3330/98-264 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückge- wiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Samir F***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien und andernorts in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Horst G***** und Josef K***** mit dem Vorsatz, sich und Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Vorlage eines falschen Aktienzertifikats, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde, zur Gewährung eines Lombardkredits zu verleiten versucht, der diese in 500.000 S übersteigender Höhe am Vermögen schädigen sollte, und zwar

1) im April 1993 unbekannt gebliebene, durch den griechischen Rechtsanwalt Stathis N. S***** vertretene Darlehensgeber zur Ausfolgung von 8,2 Millionen Schweizer Franken und

2) Ende Mai und am 2. Juni 1993 Verfügungsberechtigte der Bank für H***** in Zürich zur Ausfolgung von mindestens 50 Millionen S.

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) übergeht, dass der Antrag auf Vernehmung der Zeugin Elisabeth F***** in der Hauptverhandlung (lediglich) zum Beweis dafür gestellt worden ist, dass "der Angeklagte über den Umstand, dass es sich um eine Fälschung handelte, nicht Bescheid wissen durfte, um nicht die Möglichkeit einer Belehnung zu vereiteln" (S 365/VI). Diesen Antrag lehnten die Tatrichter aber im Ergebnis zu Recht ab, weil für die Beurteilung der subjektiven Tatseite ohne Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer nach dem Willen der behaupteten "Drahtzieherin des gesamten Tatablaufs" über die Fälschung informiert werden durfte, vielmehr allein relevant ist, ob er hievon tatsächlich Kenntnis erlangte oder eine Fälschung zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags ist aber immer von den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41), sodass das in der Beschwerde angeführte Beweisthema, der Angeklagte habe bis zu seiner Verhaftung über die Totalfälschung des Zertifikats nicht Bescheid gewusst, gegen das Neuerungsverbot verstößt und somit unbeachtlich ist.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat sich das Erstgericht in seiner ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite (US 11 bis 15) mit der Verantwortung des Angeklagten eingehend auseinandergesetzt und denkmöglich und mängelfrei dargelegt, warum es diese verworfen hat. Die Tatrichter waren aber - dem Gebot gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) folgend - auch nicht verhalten, alle Umstände, die das Beweisverfahren überhaupt erbracht hatte, einer Erörterung zu unterziehen (Mayerhofer aaO Paragraph 270, E 104 f), sodass eine Stellungnahme dazu, dass der Angeklagte in der Schweiz enthaftet wurde, welche subjektive Meinung ein Schweizer Rechtsanwalt über seine Täterschaft hatte und welche weiteren Personen das Aktienzertifikat für echt hielten, zu Recht unterblieb, weil all dies keine entscheidenden Tatsachen betrifft.

Mit den Behauptungen, die Annahme, der Angeklagte habe in Kenntnis der Gefahr seiner Aufdeckung die Tat zu vollenden versucht, sei unwahrscheinlich, weiters seien seine intellektuellen Fähigkeiten nicht ausreichend, die Fälschung des Aktienzertifikats zu erkennen, vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu erzeugen, sondern argumentiert - unzulässig - nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vernachlässigt mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zum Schädigungsvorsatz die Urteilskonstatierungen, dass der Angeklagte wusste (US 7) oder es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (US 15), dass eine Rückzahlung eines gewährten Kredits nicht erfolgen werde, womit aber im Zusammenhalt mit dem Urteilsspruch der Schädigungsvorsatz hinreichend beschrieben ist. Der Beschwerdebehauptung wiederum, unbekannt gebliebene Darlehensgeber könnten nicht geschädigt werden, fehlt es an jeglicher Begründung, sodass die Rechtsrüge auch in diesem Punkt mangels prozessordungsgemäßer Darstellung des behaupteten Nichtigkeitsgrunds einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E58154 11D00190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00019..0530.000

Dokumentnummer

JJT_20000530_OGH0002_0110OS00019_0000000_000