Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Die Forderung nach Feststellung erheblicher (iSv schwerer) Gewalt (Z 10) und nach deren mängelfreier Begründung (Z 5) lässt nicht erkennen, aus welchem Grund dieses Kriterium entgegen dem zur Tatzeit bereits geltenden (aktuellen - BGBl I 2004/15) Wortlaut des § 201 StGB subsumtionsrelevant sein soll, und entzieht sich somit einer meritorischen Erwiderung.Die Forderung nach Feststellung erheblicher (iSv schwerer) Gewalt (Ziffer 10,) und nach deren mängelfreier Begründung (Ziffer 5,) lässt nicht erkennen, aus welchem Grund dieses Kriterium entgegen dem zur Tatzeit bereits geltenden (aktuellen - BGBl römisch eins 2004/15) Wortlaut des Paragraph 201, StGB subsumtionsrelevant sein soll, und entzieht sich somit einer meritorischen Erwiderung.
Die weitere Mängelrüge verabsäumt das Aufzeigen von Formalmängeln der bekämpften Entscheidung und verliert sich bloß in eigenständig beweiswürdigenden Erwägungen, die aus Z 5 unbeachtlich sind. Fallbezogen bedurfte die substratlos abstreitende Einlassung des Angeklagten zum Faktum II (S 69, 77, 151) - neben der Würdigung der Angaben der Zeugin Sch***** und des Geständnisses des Beschwerdeführers zu Faktum I (US 4) - keiner gesonderten Erörterung. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell teilweise Z 5) zum Faktum II vernachlässigt die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach der Rechtsmittelwerber Petra Sch***** gewaltsam auf das im Zimmer stehende Bett warf, sie an ihren Schultern niederdrückte und sich mit seinem Körpergewicht auf sie legte, sodann mit seiner Hand unter dem Büstenhalter deren Brust und oberhalb der Boxershorts deren Scheide berührte, wogegen sich das Mädchen wegen der Gewaltanwendung nicht wehren konnte, jedoch zitterte und weinte, worauf der Angeklagte freiwillig die auf Vollzug des Beischlafs gerichteten Handlungen beendete (US 4). Deshalb sind die Mutmaßungen von Rechtsfehlern mangels Feststellung von „Gewalt oder gefährlicher Drohung" und bloß flüchtiger sexualbezogener Berührungen sowie „zur Abgrenzung vollendetes Delikt des § 202 Abs 1 StGB, Versuch und eventuell freiwilliger Rücktritt vom Versuch" einem sachbezogenen Eingehen nicht zugänglich, verfehlen sie doch den Vergleich des von den Tatrichtern festgestellten Tatsachensubstrates mit dem Gesetz. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Zuständigkeit zur Erledigung der Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht Wien zu (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die weitere Mängelrüge verabsäumt das Aufzeigen von Formalmängeln der bekämpften Entscheidung und verliert sich bloß in eigenständig beweiswürdigenden Erwägungen, die aus Ziffer 5, unbeachtlich sind. Fallbezogen bedurfte die substratlos abstreitende Einlassung des Angeklagten zum Faktum römisch zwei (S 69, 77, 151) - neben der Würdigung der Angaben der Zeugin Sch***** und des Geständnisses des Beschwerdeführers zu Faktum römisch eins (US 4) - keiner gesonderten Erörterung. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, nominell teilweise Ziffer 5,) zum Faktum römisch zwei vernachlässigt die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach der Rechtsmittelwerber Petra Sch***** gewaltsam auf das im Zimmer stehende Bett warf, sie an ihren Schultern niederdrückte und sich mit seinem Körpergewicht auf sie legte, sodann mit seiner Hand unter dem Büstenhalter deren Brust und oberhalb der Boxershorts deren Scheide berührte, wogegen sich das Mädchen wegen der Gewaltanwendung nicht wehren konnte, jedoch zitterte und weinte, worauf der Angeklagte freiwillig die auf Vollzug des Beischlafs gerichteten Handlungen beendete (US 4). Deshalb sind die Mutmaßungen von Rechtsfehlern mangels Feststellung von „Gewalt oder gefährlicher Drohung" und bloß flüchtiger sexualbezogener Berührungen sowie „zur Abgrenzung vollendetes Delikt des Paragraph 202, Absatz eins, StGB, Versuch und eventuell freiwilliger Rücktritt vom Versuch" einem sachbezogenen Eingehen nicht zugänglich, verfehlen sie doch den Vergleich des von den Tatrichtern festgestellten Tatsachensubstrates mit dem Gesetz. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Zuständigkeit zur Erledigung der Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht Wien zu (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.