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Entscheidung 11 Os 19/06p×

Entscheidung 11 Os 19/06p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os19/06p

Entscheidungsdatum

28.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. November 2005, GZ 032 Hv 147/05b-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/15 (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien Petra Sch*****

römisch eins. am 1. Mai 2005 mit Gewalt, indem er sie an den Armen nehmend auf sein Bett stieß, mit den Händen ihre Schultern niederdrückte, sich dann mit seinem Unterkörper auf sie legte, sich weiter mit seinem Gewicht auf ihren Oberkörper verlagerte, neben ihren Kopf kniete, onanierte und ihr in Folge seinen erigierten Penis in den Mund steckte und darin sowie auf ihr Gesicht und ihren Hals ejakulierte, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich des Oralverkehrs, genötigt;

römisch zwei. im Frühjahr 2004 mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie gewaltsam auf ein Bett warf, ihre Schultern niederdrückte und sich mit seinem Körpergewicht auf sie legte und dabei ihre Brüste und Scheide betastete.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Die Forderung nach Feststellung erheblicher (iSv schwerer) Gewalt (Ziffer 10,) und nach deren mängelfreier Begründung (Ziffer 5,) lässt nicht erkennen, aus welchem Grund dieses Kriterium entgegen dem zur Tatzeit bereits geltenden (aktuellen - BGBl römisch eins 2004/15) Wortlaut des Paragraph 201, StGB subsumtionsrelevant sein soll, und entzieht sich somit einer meritorischen Erwiderung.

Die weitere Mängelrüge verabsäumt das Aufzeigen von Formalmängeln der bekämpften Entscheidung und verliert sich bloß in eigenständig beweiswürdigenden Erwägungen, die aus Ziffer 5, unbeachtlich sind. Fallbezogen bedurfte die substratlos abstreitende Einlassung des Angeklagten zum Faktum römisch zwei (S 69, 77, 151) - neben der Würdigung der Angaben der Zeugin Sch***** und des Geständnisses des Beschwerdeführers zu Faktum römisch eins (US 4) - keiner gesonderten Erörterung. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, nominell teilweise Ziffer 5,) zum Faktum römisch zwei vernachlässigt die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach der Rechtsmittelwerber Petra Sch***** gewaltsam auf das im Zimmer stehende Bett warf, sie an ihren Schultern niederdrückte und sich mit seinem Körpergewicht auf sie legte, sodann mit seiner Hand unter dem Büstenhalter deren Brust und oberhalb der Boxershorts deren Scheide berührte, wogegen sich das Mädchen wegen der Gewaltanwendung nicht wehren konnte, jedoch zitterte und weinte, worauf der Angeklagte freiwillig die auf Vollzug des Beischlafs gerichteten Handlungen beendete (US 4). Deshalb sind die Mutmaßungen von Rechtsfehlern mangels Feststellung von „Gewalt oder gefährlicher Drohung" und bloß flüchtiger sexualbezogener Berührungen sowie „zur Abgrenzung vollendetes Delikt des Paragraph 202, Absatz eins, StGB, Versuch und eventuell freiwilliger Rücktritt vom Versuch" einem sachbezogenen Eingehen nicht zugänglich, verfehlen sie doch den Vergleich des von den Tatrichtern festgestellten Tatsachensubstrates mit dem Gesetz. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Zuständigkeit zur Erledigung der Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht Wien zu (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E80436 11Os19.06p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00019.06P.0328.000

Dokumentnummer

JJT_20060328_OGH0002_0110OS00019_06P0000_000