Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die - auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z 5, 10 und Z 11 StPO gestützt - die Annahme der Gewerbsmäßigkeit (I./1./ und 2./) bekämpft.Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die - auf die Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 10 und Ziffer 11, StPO gestützt - die Annahme der Gewerbsmäßigkeit (römisch eins./1./ und 2./) bekämpft.
Mit dem im Rahmen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) erstatteten Hinweis auf den Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 4 StPO, in dem ungeachtet des Schuldspruchs (I./1./ und 2./) nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 1 SMG und der nach § 28a Abs 2 SMG erfolgten Ausmessung der Strafe (US 15 vierter Absatz) von einer Bestrafung nach § 28a Abs 1 SMG die Rede ist, wird keine nichtigkeitsbegründende Widersprüchlichkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 436) aufgezeigt. Zudem wurde bereits mit (rechtskräftigem; vgl Danek, WK-StPO § 270 Rz 57) Beschluss vom 12. April 2010 (ON 173) die schriftliche Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil angeglichen, weshalb sich ein Eingehen darauf wie auch auf die (teilweise) darauf ebenso Bezug nehmende Sanktionsrüge erübrigt. Mit dem im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) erstatteten Hinweis auf den Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, in dem ungeachtet des Schuldspruchs (römisch eins./1./ und 2./) nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer eins, SMG und der nach Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG erfolgten Ausmessung der Strafe (US 15 vierter Absatz) von einer Bestrafung nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG die Rede ist, wird keine nichtigkeitsbegründende Widersprüchlichkeit (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 436) aufgezeigt. Zudem wurde bereits mit (rechtskräftigem; vergleiche Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 57) Beschluss vom 12. April 2010 (ON 173) die schriftliche Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil angeglichen, weshalb sich ein Eingehen darauf wie auch auf die (teilweise) darauf ebenso Bezug nehmende Sanktionsrüge erübrigt.
Indem der Rechtsmittelwerber mit der Subsumtionsrüge (Z 10) zwei Textpassagen aus den Feststellungen, wonach er und der Mitangeklagte Mohamed S***** beschlossen, sich durch wiederkehrenden Verkauf großer Suchtgiftmengen eine fortlaufende Einnahmsquelle zu erschließen (US 8), bzw die Angeklagten mit dem Vorsatz handelten, sich durch die wiederkehrende Weitergabe von Suchtgiften eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 10), herausgreift und daraus einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur Tatintention iSd § 70 StGB abzuleiten trachtet, nimmt er nicht Maß an der Gesamtheit der entscheidungswesentlichen Feststellungen (RIS-Justiz RS0099025; RS0117247, insb T 5 und T 6), mögen sich die entsprechenden Präzisierungen auch teils in der Beweiswürdigung (US 13) und der rechtlichen Beurteilung (US 14) finden (RIS-Justiz RS0108729).Indem der Rechtsmittelwerber mit der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zwei Textpassagen aus den Feststellungen, wonach er und der Mitangeklagte Mohamed S***** beschlossen, sich durch wiederkehrenden Verkauf großer Suchtgiftmengen eine fortlaufende Einnahmsquelle zu erschließen (US 8), bzw die Angeklagten mit dem Vorsatz handelten, sich durch die wiederkehrende Weitergabe von Suchtgiften eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 10), herausgreift und daraus einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur Tatintention iSd Paragraph 70, StGB abzuleiten trachtet, nimmt er nicht Maß an der Gesamtheit der entscheidungswesentlichen Feststellungen (RIS-Justiz RS0099025; RS0117247, insb T 5 und T 6), mögen sich die entsprechenden Präzisierungen auch teils in der Beweiswürdigung (US 13) und der rechtlichen Beurteilung (US 14) finden (RIS-Justiz RS0108729).
Mit dem bloßen, nicht mit inhaltlicher Argumentation verbundenen (RIS-Justiz RS0116565, RS0116569) Einwand, es komme nicht auf die Absicht an, sich „das alltägliche Leben zu finanzieren“, wird weder ein dem Erstgericht unerlaufener Rechtsirrtum dargelegt noch erläutert, aus welchem Grund es dem Erstgericht verwehrt gewesen sein soll, im Zusammenhalt mit den übrigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite die Qualifikation des § 28a Abs 2 Z 1 SMG heranzuziehen.Mit dem bloßen, nicht mit inhaltlicher Argumentation verbundenen (RIS-Justiz RS0116565, RS0116569) Einwand, es komme nicht auf die Absicht an, sich „das alltägliche Leben zu finanzieren“, wird weder ein dem Erstgericht unerlaufener Rechtsirrtum dargelegt noch erläutert, aus welchem Grund es dem Erstgericht verwehrt gewesen sein soll, im Zusammenhalt mit den übrigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite die Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG heranzuziehen.
Entgegen der Beschwerdeauffassung liegt auch kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB vor (Z 11 zweiter Fall), der vom Angeklagten darin erblickt wird, dass die Tatbegehung in der Probezeit als erschwerend gewertet wurde, obwohl gleichzeitig mit dem Urteil ein Widerrufsbeschluss gefasst wurde. Die Sanktionsrüge ist schon deshalb unbegründet, weil das Erstgericht nicht diese, sondern den raschen Rückfall als erschwerend wertete, somit ein Verhalten, das sich als für den Rechtsbrecher ungünstiger darstellt als die bloße zum Widerruf einer bedingten Strafnachsicht genügende Begehung in der Probezeit (Ebner in WK2 § 33 Rz 11). Entgegen der Beschwerdeauffassung liegt auch kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, StGB vor (Ziffer 11, zweiter Fall), der vom Angeklagten darin erblickt wird, dass die Tatbegehung in der Probezeit als erschwerend gewertet wurde, obwohl gleichzeitig mit dem Urteil ein Widerrufsbeschluss gefasst wurde. Die Sanktionsrüge ist schon deshalb unbegründet, weil das Erstgericht nicht diese, sondern den raschen Rückfall als erschwerend wertete, somit ein Verhalten, das sich als für den Rechtsbrecher ungünstiger darstellt als die bloße zum Widerruf einer bedingten Strafnachsicht genügende Begehung in der Probezeit (Ebner in WK2 Paragraph 33, Rz 11).
Im Übrigen zeigt die Sanktionsrüge - nach jüngerer Rechtsprechung - ohnehin keinen Rechtsfehler des Erstgerichts auf, weil die Delinquenz während offener Probezeit keine die Strafdrohung mitbestimmende Tatsache ist (vgl RIS-Justiz RS0111324; aA Ebner in WK2 § 33 Rz 10). Im Übrigen zeigt die Sanktionsrüge - nach jüngerer Rechtsprechung - ohnehin keinen Rechtsfehler des Erstgerichts auf, weil die Delinquenz während offener Probezeit keine die Strafdrohung mitbestimmende Tatsache ist vergleiche RIS-Justiz RS0111324; aA Ebner in WK2 Paragraph 33, Rz 10).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.