Dagegen wendet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der genannten Angeklagten.Dagegen wendet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der genannten Angeklagten.
Indem die Mängelrüge (Z 5) die Feststellungen zur subjektiven Tatseite als offenbar unzureichend begründet kritisiert (Z 5 vierter Fall), ohne die diesbezügliche Urteilsbegründung – die sich mit der leugnenden Verantwortung der Beschwerdeführerin ebenso auseinandersetzt wie mit diese belastenden Beweisergebnissen (US 28 f) – in ihrer Gesamtheit zu betrachten, entzieht sie sich einer meritorischen Erledigung (RIS-Justiz RS0119370).Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Feststellungen zur subjektiven Tatseite als offenbar unzureichend begründet kritisiert (Ziffer 5, vierter Fall), ohne die diesbezügliche Urteilsbegründung – die sich mit der leugnenden Verantwortung der Beschwerdeführerin ebenso auseinandersetzt wie mit diese belastenden Beweisergebnissen (US 28 f) – in ihrer Gesamtheit zu betrachten, entzieht sie sich einer meritorischen Erledigung (RIS-Justiz RS0119370).
Im Übrigen ist auch der von der Beschwerde ebenfalls kritisierte, vom Erstgericht als Begründungselement herangezogene Schluss vom äußeren Tatgeschehen auf die innere Tatseite (US 29) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
Weshalb Tatbestandsverwirklichung nach § 146 StGB – entgegen dessen Wortlaut – den Eintritt einer unrechtmäßigen Bereicherung (und nicht bloß darauf gerichteten Vorsatz – siehe US 11) erfordern sollte, erklärt die diesbezügliche Feststellungen vermissende Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).Weshalb Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 146, StGB – entgegen dessen Wortlaut – den Eintritt einer unrechtmäßigen Bereicherung (und nicht bloß darauf gerichteten Vorsatz – siehe US 11) erfordern sollte, erklärt die diesbezügliche Feststellungen vermissende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
Die Behauptung des Fehlens von Feststellungen zur „Vermögensschädigung“ übergeht die Urteilskonstatierungen zur – vom Täterwillen umfassten (US 11) – Verminderung der Aktiven des Dr. S***** (US 6 bis 10) und bringt damit den geltend gemachten (materiell-rechtlichen) Nichtigkeitsgrund ebenso wenig zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0099810).
Auf die Feststellung, Fritz B***** (der seinerzeitige Lebensgefährte der Angeklagten) habe gegenüber Dr. S***** vorgegeben, dass er für „Geschäfte in der Türkei 3 Mio (damals noch) ATS benötige“, woraufhin dieser B***** Geld im genannten Betrag „als Darlehen übergab und hierfür 1000 Stück Teppiche als Pfand erhielt“ (US 6), hat das Erstgericht den Schuldspruch der Angeklagten gar nicht gestützt (vgl US 6 bis 10 iVm US 3). Aus welchem Grund es für die rechtsrichtige Beurteilung dennoch darauf ankommen sollte, ob (auch) insoweit „ein Vermögensschaden bei S***** tatsächlich eingetreten ist oder eben nicht“, legt die weitere Rüge nicht dar (siehe jedoch abermals RIS-Justiz RS0116565).Auf die Feststellung, Fritz B***** (der seinerzeitige Lebensgefährte der Angeklagten) habe gegenüber Dr. S***** vorgegeben, dass er für „Geschäfte in der Türkei 3 Mio (damals noch) ATS benötige“, woraufhin dieser B***** Geld im genannten Betrag „als Darlehen übergab und hierfür 1000 Stück Teppiche als Pfand erhielt“ (US 6), hat das Erstgericht den Schuldspruch der Angeklagten gar nicht gestützt vergleiche US 6 bis 10 in Verbindung mit US 3). Aus welchem Grund es für die rechtsrichtige Beurteilung dennoch darauf ankommen sollte, ob (auch) insoweit „ein Vermögensschaden bei S***** tatsächlich eingetreten ist oder eben nicht“, legt die weitere Rüge nicht dar (siehe jedoch abermals RIS-Justiz RS0116565).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der (ebenfalls gegen das Urteil angemeldeten) „Beschwerde“ folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der (ebenfalls gegen das Urteil angemeldeten) „Beschwerde“ folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.