Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
Bezugspunkt der Mängelrüge (Z 5) ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen, also über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268). Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1, Abs 2 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316). Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0116732, RS0118317). In Bezug auf alle diese Fehlerkategorien ist die Beschwerde nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370).Bezugspunkt der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen, also über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268). Unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins,, Absatz 2, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316). Offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0116732, RS0118317). In Bezug auf alle diese Fehlerkategorien ist die Beschwerde nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370).
Diese Vorgaben missachtet die Mängelrüge zur Gänze.
Die die Schuldsprüche tragenden Feststellungen (US 5 bis 8) stützten die Tatrichter – unter Berücksichtigung der Verantwortung der Angeklagten – willkürfrei (vgl RIS-Justiz RS0098362) auf eine Die die Schuldsprüche tragenden Feststellungen (US 5 bis 8) stützten die Tatrichter – unter Berücksichtigung der Verantwortung der Angeklagten – willkürfrei vergleiche RIS-Justiz RS0098362) auf eine
vernetzte Betrachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse, insbesondere auf die Aussagen der Zeugen E***** und K***** und daraus gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse (US 8 bis 20).
Indem die Mängelrüge zu I./1./b./ und III./ bloß einzelne Elemente der tatrichterlichen Argumentationskette isoliert herausgreift, sie für zur Begründung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen unzureichend (Z 5 vierter Fall) hält und sie als „unstatthafte Vermutungen“ zu Lasten der Angeklagten bezeichnet, ohne an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen, bringt sie den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger DarstellungIndem die Mängelrüge zu römisch eins./1./b./ und römisch drei./ bloß einzelne Elemente der tatrichterlichen Argumentationskette isoliert herausgreift, sie für zur Begründung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) hält und sie als „unstatthafte Vermutungen“ zu Lasten der Angeklagten bezeichnet, ohne an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen, bringt sie den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung
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Das Schöffengericht ist nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO von vornherein nur zu einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe, jedoch nicht dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen und sonstiger Beweise zu erörtern, weswegen auch der Vorwurf, die Aussage der Zeugin Dr. St***** sei zum Teil übergangen worden, ins Leere geht (vgl US 14, 15; RIS-Justiz RS0106642).Das Schöffengericht ist nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO von vornherein nur zu einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe, jedoch nicht dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen und sonstiger Beweise zu erörtern, weswegen auch der Vorwurf, die Aussage der Zeugin Dr. St***** sei zum Teil übergangen worden, ins Leere geht vergleiche US 14, 15; RIS-Justiz RS0106642).
Nicht prozessordnungsgemäß, weil nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientiert, ist die zu I./1./a./ (US 11 ff) aufgestellte bloße Behauptung einer „rein willkürlichen Annahme“. Dies trifft auch auf die zu I./2./ und II./ erhobene Kritik, das Erstgericht hätte der Angeklagten „unterstellt“, dass sie das Schadensdatum im Wissen um die drohende Verjährung festgelegt habe, zu (US 9 bis 11).Nicht prozessordnungsgemäß, weil nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientiert, ist die zu römisch eins./1./a./ (US 11 ff) aufgestellte bloße Behauptung einer „rein willkürlichen Annahme“. Dies trifft auch auf die zu römisch eins./2./ und römisch zwei./ erhobene Kritik, das Erstgericht hätte der Angeklagten „unterstellt“, dass sie das Schadensdatum im Wissen um die drohende Verjährung festgelegt habe, zu (US 9 bis 11).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) bekämpft mit den Verweisen auf eine Aussagepassage der Zeugin K*****, die Angeklagte hätte einen „Pack mit eingeschweißten 500-Euroscheinen in der Hand gehabt“, auf die Verantwortung der Angeklagten und mit der Behauptung, die Zeugin wäre allenfalls nicht außerstande gewesen, der Angeklagten 10.000 Euro zu leihen, lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung, ohne erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen zu wecken. Lediglich über dieser Schwelle liegende Bedenken sind aber Maßstab des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, weil die Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden (also schuld- oder subsumtionsrelevanten) Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung – im Übrigen durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern will (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bekämpft mit den Verweisen auf eine Aussagepassage der Zeugin K*****, die Angeklagte hätte einen „Pack mit eingeschweißten 500-Euroscheinen in der Hand gehabt“, auf die Verantwortung der Angeklagten und mit der Behauptung, die Zeugin wäre allenfalls nicht außerstande gewesen, der Angeklagten 10.000 Euro zu leihen, lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung, ohne erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen zu wecken. Lediglich über dieser Schwelle liegende Bedenken sind aber Maßstab des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, weil die Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden (also schuld- oder subsumtionsrelevanten) Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung – im Übrigen durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern will (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).
Die Beschwerde kritisiert überdies nach Art einer Aufklärungsrüge die unterbliebene amtswegige „Nachforschung“, ob „einer Privatperson … eine Einschweißung von Geldscheinen“ überhaupt „theoretisch“ möglich wäre, die gleichfalls unterbliebene „weitergehende Befragung der Zeugin K*****“ sowie der Zeugin D***** und die Nichtdurchführung eines Ortsaugenscheins, legt aber nicht dar, wodurch die Beschwerdeführerin an entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war.
Damit verkennt die Rechtsmittelwerberin die unter dem Aspekt der Sachverhaltsermittlung bestehende Subsidiarität der Aufklärungs- gegenüber der Verfahrensrüge (RIS-Justiz RS0115823; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 477 ff). Damit verkennt die Rechtsmittelwerberin die unter dem Aspekt der Sachverhaltsermittlung bestehende Subsidiarität der Aufklärungs- gegenüber der Verfahrensrüge (RIS-Justiz RS0115823; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 477 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.