Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 19/23p×

Entscheidung 11 Os 19/23p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os19/23p

Entscheidungsdatum

14.03.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. November 2022, GZ 42 Hv 45/21z-41a, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

              Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

              Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]                Danach hat er am 6. Dezember 2020 in W* * B* absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er mit einem Hammer auf dessen Kopf zielte, jedoch nur die Schulter traf, weil sich B* nach Zurufen einer Frau umdrehte, und ihm danach einen Stich gegen den Oberkörper versetzen wollte, dem das Opfer ausweichen konnte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Indem die Mängelrüge in Betreff einer Divergenz zwischen der polizeilichen und der gerichtlichen Aussage des Zeugen über dessen Verhalten nach (dazu RIS-Justiz RS0106268) der Tat argumentiert, es entspräche „der Lebenserfahrung, dass gerade die polizeilichen Vernehmungen vollständig und detailliert erfolgen … “ wird kein Begründungsdefizit im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes angesprochen, sondern lediglich Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld geübt (siehe dazu RIS-Justiz RS0119422 [T2 und T4], RS0106588, RS0099419).

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[6] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E137679

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00019.23P.0314.000

Im RIS seit

24.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20230314_OGH0002_0110OS00019_23P0000_000